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Was Mieter und Eigentümer von der Steuer absetzen können

Bauen 13.07.2018 Sina Borchert
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Eigentümer von selbstgenutzten Immobilien oder Mieter können verschiedene Kosten von der Steuer absetzen. Immobilienkauffrau Sina Borchert gibt den Überblick.

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Zu den haushaltsnahe Dienstleistungen gehören Arbeiten wie z.B. Rasen mähen, putzen, bügeln, Eltern pflegen oder auf die Kinder aufpassen. Damit diese Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können, ist Voraussetzung, dass die Arbeiten in der eigenen Wohnung, dem eigenen Haus oder auf dem eigenen Grundstück durchgeführt wurden. Es können maximal 20.000 Euro der Arbeitskosten und davon 20 Prozent bei der Steuererklärung geltend gemacht werden – entsprechend können bis zu 4.000 Euro pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Der Betrag mindert direkt die zu zahlenden Steuern.

Handwerkerkosten absetzen

Außerdem können Handwerkerleistungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden, wenn die Arbeiten selbst beauftragt und bezahlt wurden. Hier gilt ein Höchstbetrag von 6.000 Euro, auch hiervon können 20 Prozent bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Zu diesen Handwerkerleistungen gehören u.a. die Wartung der Heizungsanlage, Malerarbeiten, Renovierung von Fenstern und Türen. Wichtig ist, dass die Leistungen zum Erhalt oder zur Renovierungen der Immobilie dienen und nicht zur Neuschaffung. Zu den Handwerkerleistungen zählen auch in Rechnung gestellte Fahrtkostenpauschalen, Gerätepauschalen und Kleinmaterialen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern

Mieter können sowohl die haushaltsnahe Dienstleistungen als auch die Handwerkerleistungen aus der Nebenkostenabrechnung ableiten. Für den Nachweis beim Finanzamt können sie beim Vermieter ein entsprechender Nachweis der Kosten anfordern.

Umzugskosten absetzen

Wer aus beruflichen Gründen umzieht und dadurch die Fahrtzeit wesentlich verkürzt, kann Aufwendungen dafür als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Zu diesen Kosten gehören z.B.

  • die Doppelbezahlung von Mieten für maximal einen halben Monat,
  • Transportkosten wie auch die Fahrtkosten am Umzugstag
  • und die Reparatur von Mängeln an Möbeln aufgrund des Transports.

Bei beruflichen Umzügen gibt es die Möglichkeit, einen Pauschalbetrag bei der Steuererklärung auszuweisen, anstatt einzelne Nachweise über die Kosten zu erbringen. Der Betrag für einen Single-Umzug liegt seit 2017 bei 764,00 Euro, für alle ebenfalls umziehenden Familienangehörigen liegt der Betrag bei 337,00 Euro. Der Betrag für Verheiratete oder Lebenspartner liegt bei 1.528,00 Euro.

Wenn solche Umstände nicht zutreffen, können ggf. die Kosten für ein Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleitung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Werbungskosten absetzen

Wer von zu Hause arbeitet, kann hierfür Kosten als Werbungskosten bei der Steuer ansetzen. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar (z.B. Steuerberater, Journalisten, Heimarbeiter), dann können die gesamten tatsächlichen Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden, so auch Mobiliar wie Schreibtisch, Stuhl etc. des Arbeitszimmers. Der Raum muss in diesem Fall zu 90 Prozent beruflich genutzt werden (auch bei Räumen im Vermietungsobjekt).Die Miete und die Betriebskosten für das Arbeitszimmer können nur nach Anteil an der Gesamtfläche abgerechnet werden.

Erledigt ein Angestellter Arbeiten von zu Hause aus, weil ihm dafür kein Raum bei seiner Arbeitsstätte zur Verfügung steht, kann für sein Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro im Jahr ebenfalls als Werbungskosten absetzen. Das trifft z.B. häufig bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern zu.

Anteilige Berechnung des Arbeitszimmers

Fläche des Arbeitszimmers x 100 / Gesamtfläche der Wohnung = XX,XX %

Wichtig bei Rechnungen für das Finanzamt

Das Finanzamt berücksichtigt nur Kosten, die per Rechnung / Überweisung beglichen wurde. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Für die Ansetzung des Betrags ist der Abflusszeitpunkt – also der Zeitpunkt der Geldbewegung – und nicht das Datum der Rechnungsstellung relevant. Das heißt, es müssen die Kosten berücksichtigt werden, die tatsächlich in dem entsprechenden Jahr bezahlt wurden. Das Finanzamt kann die Rechnung und den Zahlungsbeleg anfordern, um die Richtigkeit des Empfängers prüfen zu können. Außerdem wichtig bei den Rechnungen: Lohnkosten, Materialkosten und Fahrtkosten sollten getrennt ausgewiesen sein, denn absetzbar sind nur die Arbeitskosten.

Den Abflusszeitpunkt beachten!

Der Abflusszeitpunkt meint den Zeitpunkt der Geldbewegung. Das heißt, es müssen alle Kosten für die Steuererklärung berücksichtigt werden, die im Jahr tatsächlich bezahlt wurden.

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