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von Ilka Fronia | Expertin für Immobilienfinanzierung

Darlehensnehmer

Darlehensnehmer, Kreditnehmer, Schuldner oder kurz gesagt, derjenige, der sich bei einem Darlehensgeber einen bestimmten Betrag leiht, ist verpflichtet, gemäß den festgelegten Vereinbarungen des Darlehensvertrags die vereinbarte Kreditsumme samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Rechte und Pflichten des Kreditnehmers ergeben sich aus den §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Mehrere Darlehensnehmer gelten als Gesamtschuldner

Wenn mehrere Personen einen Kreditvertrag unterzeichnen, gelten sie als Gesamtschuldner. Falls der erste Kreditnehmer die festgelegten Raten nicht begleicht, haftet der zweite Kreditnehmer. Dies resultiert daraus, dass beide Kreditnehmer den Vertrag unterzeichnet haben und somit gegenüber der Bank als Gesamtschuldner auftreten, oder es wird von einer gesamtschuldnerischen Haftung gesprochen. Dies ist zum Beispiel bei Ehepartnern üblich, die gemeinsam eine Immobilie erwerben. Möchte einer der Kreditnehmer aus dem Vertrag ausscheiden, muss ein Antrag auf Schuldentlassung bei der Bank gestellt werden. Die Zustimmung erfolgt nur, wenn der verbleibende Kreditnehmer finanziell in der Lage ist, das Darlehen vertragsgemäß zurückzuzahlen.

Wann können Darlehensnehmer kündigen?

Der Kreditnehmer hat jedoch nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Zum Beispiel kann er den Kreditvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Zinsbindung bei einem Immobiliendarlehen kündigen, auch wenn die Kreditsumme zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig zurückgezahlt ist. Nach einer Laufzeit von zehn Jahren ist ebenfalls eine Kündigung möglich, vorausgesetzt, es wird eine Frist von sechs Monaten eingehalten. Ein Darlehen mit variablem Zinssatz kann hingegen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, jedoch muss dabei die gesamte Darlehenssumme zurückgezahlt werden. Die Bedingungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Kreditnehmer sind ebenfalls gesetzlich geregelt.

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