Grundschuldzinsen
Wird eine Grundschuld zur Absicherung eines Immobiliendarlehens im Grundbuch eingetragen, umfasst der Grundbucheintrag auch die Grundschuldzinsen. Sie sind weitaus höher als die Darlehenszinsen, was den Darlehensnehmer jedoch nicht beunruhigen muss.
Die Grundschuldzinsen spielen für den Darlehensnehmer keine Rolle, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt.
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1. Wozu dienen die Grundschuldzinsen?
Im Regelfall wird bei der Immobilienfinanzierung das Immobiliendarlehen durch eine Grundschuld abgesichert. Die Bank erhält durch einen Grundbucheintrag die Sicherheit, dass sie die Immobilie verwerten kann, wenn der Darlehensnehmer seine Raten nicht mehr vertragsgemäß bedient.
Im besten Fall ist und bleibt der Grundschuldzins ein fiktiver Zinssatz, der keine Relevanz besitzt. Er kommt erst zum Tragen, wenn die Immobilie zwangsversteigert werden muss.
2. Warum sind die Grundschuldzinsen so hoch?
Der Grundschuldzins liegt bei 12 bis 20 Prozent pro Jahr, wobei die Höhe nicht mit dem allgemeinen Zinsniveau im Zusammenhang steht. Der Grundschuldzins dient den Banken als Absicherung, sollte der Darlehensnehmer in finanzielle Schieflage geraten. Der Zinssatz ist bewusst hoch angesetzt, damit auch etwaige Verzugszinsen und die Kosten im Rahmen einer Zwangsversteigerung abgesichert sind. Zudem will die Bank damit sicherstellen, dass sie auch dann ausreichend abgesichert ist, wenn das Zinsniveau steigt und die Anschlussfinanzierung teurer wird als die Laufende.
3. Welche Rolle spielen die Grundschuldzinsen bei einer Zwangsversteigerung?
Kommt es zur Zwangsversteigerung einer Immobilie, führt der Grundschuldzins dazu, dass der Gläubiger insgesamt eine deutlich höhere Summe als die Grundschuld geltend machen kann. Dies ergibt sich daraus, dass er nicht nur die laufenden Zinsen, sondern auch die rückständigen Zinsen für zwei Jahre einfordern kann. Dieser Anspruch leitet sich aus § 10 Absatz 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) ab. Außerdem ist zu beachten, dass Grundschuldzinsen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, § 197 Absatz 2 und § 216 BGB unterliegen, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig wurden. Diese Frist kommt zum Tragen, weil es sich bei Grundschuldzinsen um regelmäßige Leistungen handelt. Bei solchen greift seit 2002 regelmäßig eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
immoverkauf24 Tipp
Damit es erst gar nicht zu einer Zwangsversteigerung Ihrer Immobilie kommt und die Grundschuldzinsen fällig werden, sollte Ihre Immobilienfinanzierung zu Ihrer finanziellen Situation passen. Ein erfahrener Finanzierungsberater erarbeitet mit Ihnen gemeinsam Ihre optimale Baufinanzierung.