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von Ilka Fronia | Expertin für Immobilienfinanzierung

Sicherungsabtretung

Mit der Absicherung einer Kreditsumme wird sichergestellt, dass der Kreditgeber auch bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers die geliehene Summe zurückerhält. Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um die Sicherungsabtretung mit Sicherungsabtretung Muster zum kostenlosen PDF-Download!

1. Was ist eine Sicherungsabtretung?

Die Sicherungsabtretung - auch Zession genannt - ist eine Methode, ein Darlehen mit einer zusätzlichen Sicherheit zu hinterlegen. Dabei tritt der Darlehensnehmer eine Forderung gegenüber Dritten (z. B. Ansprüche aus einer Lebensversicherung, Aktiendepot, Mieteinnahmen, etc.) an den Darlehensgeber ab. Der Darlehensgeber kann die Forderung aus der Sicherheitsabtretung nur in Anspruch nehmen, wenn der Darlehensnehmer seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag nicht nachkommt. Die Einzelheiten der Sicherungsabtretung werden im Sicherungsvertrag fixiert, der die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers (Zedent) und des Sicherungsnehmers (Zessionar) regelt und den Darlehensvertrag ergänzt.

2. Sicherungsabtretung bei endfälligen Darlehen

Bei der Baufinanzierung über ein endfälliges Darlehen, das auf einen Schlag mit dem Guthaben aus einer Lebensversicherung getilgt wird, hat die Bank mehrere Möglichkeiten, das Darlehen zu besichern: Sie kann a) eine Grundschuld und b) eine Sicherungsabtretung fordern oder c) sich auf letztere beschränken. Dabei tritt der Versicherte seine Ansprüche gegen die Lebensversicherung an die Bank ab. Auch bei einer Restschuldversicherung wird eine Forderungsabtretung vereinbart, indem die Versicherungssumme im Versicherungsfall an die Bank und nicht den Versicherten geht.

immoverkauf24 Tipp

Wer eine Sicherungsabtretung vornimmt, muss seine Versicherung darüber informieren und deren Einverständnis einholen. Ferner sollte die Abtretung nach Tilgung des Darlehens beendet werden. Hierzu sollten Sie die Zustimmung des Darlehensgebers einholen, da er nicht verpflichtet ist, Ihnen die Sicherheit nach Ende des Kreditvertrags automatisch zurückzugeben.

3. Weitere Sicherheiten zur Kreditabsicherung

Bei der Baufinanzierung dient die Immobilie beziehungsweise eine Grundschuld als Sicherheit. Reicht eine Immobilie und eine abgetretene Versicherung oder ein Fondsguthaben nicht aus, um einen Kredit zu erhalten, kann der Darlehensgeber darüber hinaus Bürgschaften oder Negativerklärungen verlangen.

Bei einer Bürgschaft haftet der Bürge (z. B. Ehegatte oder Eltern) neben dem eigentlichen Schuldner mit unbegrenzter Laufzeit und Höhe für die Schuld, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei einer Negativerklärung sichert der Darlehensnehmer zu, größere Vermögensgegenstände weder zu verkaufen noch zu beleihen.

4. Sinnvoll: Grundschuldabtretung bei Umschuldung

Wer bereits eine Immobilie finanziert und eine Grundschuld im Grundbuch stehen hat, steht vor der Frage, welche Kosten im Fall einer Umfinanzierung auf ihn zukommen – beispielsweise wenn eine andere Bank ein günstigeres Angebot für die Anschlussfinanzierung vorlegt.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die neue Bank wird ermächtigt, eine Grundschuldabtretung bei der bisherigen Bank zu veranlassen. Diese tritt damit ihre Forderungen an die neue Bank ab. In diesem Fall muss der Darlehensnehmer lediglich die Notargebühren für die Unterschriften der Bankenvertreter tragen. Wird nur ein Teil der eingetragenen Grundschuld an die neue Bank abgetreten, spricht man von einer Teilabtretung. Dies ist dann der Fall, wenn die Grundschuld höher ist als der Betrag, für den eine Anschlussfinanzierung vereinbart wird.
  • Löschung und Neueintrag: Hier muss die bisherige Grundschuld im Grundbuch gelöscht und durch eine neue Grundschuld ersetzt werden. Dabei fallen deutlich höhere Notarkosten und Grundbuchkosten an.

5. Sicherungsabrede beachten

Es hat zwar Vorteile, eine Grundschuld nicht löschen zu lassen, wenn die Darlehenssumme zurückgezahlt ist. Denn dann kann die Grundschuld jederzeit für andere Darlehen verwendet werden. Andererseits könnte die eingetragene Bank den Darlehensbetrag theoretisch ein zweites Mal über eine Zwangsvollstreckung zurückverlangen. Um dies auszuschließen, wird üblicherweise eine Sicherungsabrede vereinbart. Damit sichert die Bank zu, nach Tilgung des Darlehens eine Löschungsbewilligung auszustellen. Diese kann der Darlehensnehmer beim Notar vorlegen, um die Grundschuld löschen zu lassen. Ob er dies auch tut, steht ihm frei.

immoverkauf24 Tipp

Es ist sinnvoll, eine Grundschuld nach Tilgung des besicherten Darlehens NICHT löschen zu lassen. Sie steht dann jederzeit als Sicherheit für einen anderen Kredit zur Verfügung. Dies bezeichnet man auch als Revalidierung einer Grundschuld.

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