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von Ilka Fronia | Expertin für Immobilienfinanzierung

Wohnungsbesichtigung - Tipps für Verkäufer, Vermieter, Mieter und Käufer

Ob Eigentums- oder Mietwohnung: Die Wohnungsbesichtigung ist sowohl für Verkäufer oder Vermieter als auch für die Interessenten ein wichtiger Termin, der gut vorbereitet werden sollte. Wir haben umfangreiche Informationen zu allen wichtigen Aspekten rund um die Wohnungsbesichtigung zusammengestellt. Kostenlose Downloads und zahlreiche Tipps erleichtern Ihnen den Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um die Wohnungsbesichtigung.

1. Kauf und Miete: Checklisten zur Wohnungsbesichtigung

Sie erwägen einen Wohnungskauf oder suchen als Mieter eine neue Bleibe? Sie haben ein interessantes Objekt gefunden, das Ihren Vorstellungen von Lage, Größe und Immobilienpreis entspricht? Dann gilt es, die Wunsch-Wohnung in Augenschein zu nehmen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, inwieweit sie hinsichtlich des Grundrisses und der Optik Ihren Vorstellungen entspricht. Es gilt vor allem auch für Kaufinteressenten, mögliche Schwachstellen zu erkennen. Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Wohnungsbesichtigung bieten unsere beiden kostenlosen Checklisten für Käufer und Mieter. Sie enthalten jeweils die wichtigsten Aspekte, die Sie bei der Wohnungsbesichtigung beachten sollten.

Tipp für Kaufinteressenten

Sie haben eine Wohnung im Visier, die Ihnen nach der Erstbesichtigung definitiv zusagt? Dann vereinbaren Sie einen zweiten Termin und nehmen Sie einen Sachverständigen bzw. befreundeten Architekten/Bauingenieur oder Handwerker mit. Dieser erkennt mehr als ein Laie und kann Ihnen helfen, etwaige Sanierungskosten präziser zu kalkulieren.

Tipp für Mietinteressenten

Für Sie kommt es nicht nur darauf an, sich einen Eindruck von der Wohnung zu verschaffen – Sie müssen zugleich auch den Vermieter von sich überzeugen. Idealerweise haben Sie zum Beispiel eine Mieterselbstauskunft vorbereitet, die Sie dem Vermieter zusammen mit einer aktuellen Schufa-Auskunft aushändigen können. Diese können Sie gegen Gebühr online bei der Schufa einholen.

2. Worauf müssen Mieter und Käufer bei der Wohnungsbesichtigung achten?

Wann und wie sollte die Besichtigung erfolgen?

  • Einzeltermin: Gerade in gefragten Lagen finden sich häufig Dutzende Interessenten zur Wohnungsbesichtigung ein. Verständlicherweise wollen Vermieter und Verkäufer die Termine bündeln und überschaubar halten. Unter solchen Bedingungen ist es schwierig, sich einen Eindruck von der Wohnung und ihrem baulichen Zustand zu verschaffen. Versuchen Sie daher, einen Einzeltermin für die Besichtigung zu vereinbaren. Dieser lässt Ihnen mehr Raum für eine genaue Begutachtung der Räumlichkeiten, Sie haben außerdem eher die Möglichkeit, gezielte Fragen zu stellen.
  • Nachmittags und bei Tageslicht: Achten Sie zudem darauf, dass die Besichtigung möglichst tagsüber erfolgt. Nur so erhalten Sie einen Eindruck davon, wie die Wohnung belichtet ist und ob diese Ihren Vorstellungen entspricht. Dies ist insbesondere bei Wohnungen im Erdgeschoss wichtig. Damit Sie auch erfahren, inwieweit Verkehrslärm problematisch sein könnte, empfiehlt es sich zudem, den Termin nicht am Wochenende, sondern beispielsweise am späten Nachmittag unter der Woche zu vereinbaren. Dann ist die Verkehrsdichte üblicherweise am höchsten und Sie hören Sie am ehesten, ob die Lautstärke des Verkehrs für Sie zumutbar ist oder nicht.
  • Nehmen Sie eine unbeteiligte Person mit: Wer seine Wunsch-Wohnung endlich gefunden hat, geht möglicherweise nicht sachlich an die Besichtigung heran. Dies kann dazu führen, dass in der Euphorie wichtige Details oder Mängel übersehen werden. Daher ist es hilfreich, jemanden zum Termin mitzunehmen, der nicht selbst einziehen wird.
  • Fotografieren und vermessen Sie die Räumlichkeiten: Dokumentieren Sie die Besichtigung über Fotos, so haben Sie später Gelegenheit, sich zu Hause noch einmal ein Bild von der Wohnung zu machen. Ein Zollstock ist außerdem nützlich, so können Sie vor Ort bereits vermessen, ob größere Möbelstücke gut untergebracht werden können. Wichtig ist hierbei, den Wohnungskauf nicht von einem bereits vorhandenen Einbauschrank oder der Couchgarnitur abhängig zu machen. Es geht nicht darum, ob Ihre aktuellen Möbel in die Wohnung passen, sondern ob Sie generell mit den Stellmöglichkeiten zufrieden sind.

3. Tipps für die Wohnungsbesichtigung für Vermieter und Verkäufer

Bei der Wohnungsbesichtigung geht es für Sie darum, das Objekt optimal zu präsentieren, damit Sie Ihre Kauf- beziehungsweise Mietpreisvorstellungen auch realisieren können. Sie sollten daher nicht nur gut auf Detailfragen der Interessenten vorbereitet sein, sondern auch dafür sorgen, dass die Wohnung einen guten Eindruck vermittelt.

  • Für Vermieter: Sie möchten Ihre Wohnung nicht nur zu einem angemessenen Preis vermieten, sondern Sie möchten auch einen Mieter finden, der sowohl in der Lage ist, die Miete zu zahlen, als auch in die Hausgemeinschaft „passt“ und mit Ihrer Wohnung pfleglich umgeht. Daher ist die Wohnungsbesichtigung für Sie eine gute Gelegenheit, sich einen ersten Eindruck von potenziellen Mietern zu verschaffen.

Wichtig!

Holen Sie bei Mietinteressenten unbedingt eine Selbstauskunft ein. Sie ist sehr nützlich bei der Auswahl eines geeigneten Mieters. Auf unserer Seite Mieterselbstauskunft können Sie ein kostenloses Formular herunterladen, welches Sie Mietinteressenten an die Hand geben können. Auf unserer Seite Wohnungsübergabe erhalten Sie weitere ausführliche Informationen rund um den Mieterwechsel.

  • Für Verkäufer: Wenn Sie einen Makler mit dem Wohnungsverkauf beauftragt haben, übernimmt dieser üblicherweise die Wohnungsbesichtigung mit Interessenten. Sind Sie Selbstnutzer, kann es aber auch vorkommen, dass Sie bei solchen Terminen anwesend sind und Kaufinteressenten Ihnen Fragen stellen. Dann ist es hilfreich, wenn Sie in etwa wissen, welche Fragen typischerweise gestellt werden. Bereiten Sie sich daher gut vor. Unsere "Checkliste Käuferfragen" welche Sie hier kostenlos herunterladen können, hilft Ihnen dabei.

4. Wohnungsbesichtigung durch Vermieter, Hausverwaltung und Nachmieter: Was sagt das Mietrecht?

Das Grundgesetz stellt Mieter unter einen besonderen Schutz. So heißt es in Artikel 13: „Die Wohnung ist unverletzlich“. Dies bedeutet, dass der Vermieter keine Schlüssel für die Wohnung besitzen darf und er auch nicht einfach die Wohnung betreten kann. Der Zutritt muss dem Vermieter oder von ihm beauftragten Personen wie zum Beispiel Handwerkern allerdings ermöglicht werden, wenn es etwa darum geht, einen Schaden in der Wohnung zu beheben. Auch Wohnungsbesichtigungen zwecks Vermietung oder Wohnungsverkauf oder bei Verdacht auf vertragswidrige Nutzung (Untervermietung, Haustiere) gehören zu den berechtigten Gründen, die der Mieter zu dulden hat. Vermieter und Verkäufer müssen dabei allerdings beachten, dass einige Formalitäten eingehalten werden, ansonsten könnte sich der Mieter auf Hausfriedensbruch berufen und eine Klage anstrengen:

Vollmacht des Vermieters für Dritte erforderlich

Vermieter, die beispielsweise einen Makler mit der Wohnungsbesichtigung beauftragen, müssen den beauftragten Personen eine Originalvollmacht ausstellen, die dem Mieter vorzulegen ist. Dieser ist andernfalls nicht verpflichtet, dem Makler Zutritt zur Wohnung zu gewähren.

Schriftliche Anmeldung

Die Wohnungsbesichtigung muss mindestens drei Tage vor dem Termin schriftlich angemeldet werden und der Zweck der Besichtigung ist zu benennen. Diese Frist darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden, beispielsweise bei dringenden Reparaturen.

Tipp: Ein Muster für die Ankündigung einer Wohnungsbesichtigung zur Instandhaltung finden Sie hier.

Zumutbare Termine

Termine, die werktags (Samstag eingeschlossen) zwischen 10 und 13 sowie 15 und 18 Uhr angekündigt werden, gelten als zumutbar. Besichtigungen außerhalb dieser Zeitfenster sowie an Feiertagen müssen Mieter hingegen nicht akzeptieren. Die Belange Berufstätiger sind dabei zu berücksichtigen.

Maximal 1-2 Wohnungsbesichtigungen pro Woche

Es gibt diverse Rechtsurteile dazu, wann und wie häufig Mieter eine Wohnungsbesichtigung akzeptieren müssen. Ein bis zwei Besichtigungen pro Woche gelten als zumutbar.

Hausrecht des Mieters beachten

Bei der Wohnungsbesichtigung müssen die Verhaltensregeln des Mieters beachtet werden. Verlangt dieser etwa das Ausziehen von Straßenschuhen, ist dies zu beachten.

Achtung!

Ein Käufer kann die vermietete Wohnung nur dann besichtigen, wenn er entweder bereits im Grundbuch eingetragen ist oder er eine Originalvollmacht des Verkäufers vorlegen kann. Andernfalls kann der Mieter die Wohnungsbesichtigung verweigern.

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