Erbbaurecht: 10 wichtige Tipps zur Erbpacht für Käufer & Verkäufer
Beim Erbbaurecht steht das eigene Haus auf einem fremden Grundstück. Typisch hierfür ist, dass der Kaufpreis in der Regel niedriger ist als bei einer Immobilie auf einem Grundstück ohne Erbbaurecht. Wir erklären Ihnen, was Sie beim Kauf eines Erbbaugrundstücks beachten müssen und welche Tücken das Erbbaurecht – auch Erbpacht genannt – beim Immobilienverkauf hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Erbbaurecht steht das eigene Gebäude auf einem Grundstück, das jemand anderem gehört.
- Erbpacht-Immobilien zeichnen sich oft durch einen niedrigen Kaufpreis aus.
- Für die Nutzung des Erbbaurechts ist ein Erbbauzins an den Eigentümer (Erbbaurechtsgeber) zu zahlen.
- Das Erbbaurecht ist zeitlich auf üblicherweise 60 bis 99 Jahre begrenzt.
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- Was ist das Erbbaurecht?
- Lohnt sich der Hauskauf bzw. Hausbau mit Erbbaurecht?
- Was gilt es beim Verkauf einer Immobilie mit Erbbaurecht zu beachten?
- Was sind Vorteile, was Nachteile des Erbbaurechts?
- Was ist im Kauf- oder Pachtvertrag bei Erbpacht zu beachten?
- Was gilt es bei der Immobilienbewertung mit Erbbaurecht zu beachten?
- Welche Kosten entstehen beim Erbbaurecht?
- Erbbauzins – wie oft darf er erhöht werden?
- Was passiert nach Ablauf des Erbbauvertrags?
- Was bedeutet das Risiko „Heimfall“ bei Erbbaurecht?
1. Was ist das Erbbaurecht?
Das Erbbaurecht lässt sich so umschreiben: Jemand kauft eine Immobilie auf dem Grund und Boden einer anderen Person. Der Käufer besitzt somit zwar das Haus, aber nicht das Grundstück. Dabei ist das Erbbaurecht selbst wie ein Grundstück zu behandeln: Es kann vererbt, verkauft oder belastet werden. In der Regel werden Erbbaurechte von Kommunen, Kirchen oder Stiftungen vergeben, seltener von Privatpersonen.
Rechtlich geregelt ist das Erbbaurecht im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Im notariellen Erbbaurechtsvertrag wiederum legen der Grundstückseigentümer – also der Erbbaurechtsgeber – und der Käufer – das ist der Erbbaurechtsnehmer – die Details fest.
Das Erbbaurecht wird dann sowohl im Grundbuch als auch im Erbbaugrundbuch eingetragen. Für die Nutzung des Erbbaugrundstücks muss der Erbbaurechtsnehmer einen Erbbauzins an den Eigentümer zahlen. Dieser ist in etwa mit einer Miet- oder Pachtzahlung vergleichbar. Zudem ist die Nutzungsdauer üblicherweise auf 60 bis 99 Jahre (Gewerbe: 40 bis 59 Jahre) begrenzt.
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Der Begriff „Erbpacht“ wird im Sprachgebrauch häufig mit Erbbaurecht gleichgesetzt, obwohl es sich dabei um eine seit 1947 nicht mehr gültige Form des Grundbesitzes handelt. Die Frage „Was ist Erbpacht?“ lässt sich so beantworten: Die Erbpacht war landesrechtlich zulässig, insbesondere im Norden und Nordosten Deutschlands, und bedeutete, dass jemand das vererbliche und verkäufliche Recht besaß, gegen eine zu leistende Pacht ein fremdes Grundstück bewirtschaften zu dürfen und Erträge daraus zu ziehen. Anders als das heutige Erbbaurecht galt die Erbpacht zeitlich unbegrenzt. Im Folgenden ist der Begriff Erbpacht ebenfalls als Synonym für Erbbaurecht zu verstehen.
Wie genau das Erbbaurecht funktioniert, zeigt Ihnen die folgende Grafik:
2. Lohnt sich der Hauskauf bzw. Hausbau mit Erbbaurecht?
Der zentrale Vorteil vom Kauf einer Immobilie mit Erbbaurecht im Vergleich zur klassischen Immobilie besteht darin, dass die Immobilien auf Erbbaugrundstücken oft zu günstigen Konditionen vergeben werden – etwa von Kirchen, Kommunen oder Stiftungen, die damit beispielsweise Familien fördern möchten.
Die Erstvergabe von Grundstücken mit Erbbaurechten – um darauf beispielsweise ein Haus zu bauen – ist jedoch ein seltener Fall. Meistens erwirbt man die Immobilie nicht direkt vom ursprünglichen Erbbaurechtsgeber, sondern übernimmt sie vom aktuellen Erbbaurechtsnehmer. Es befindet sich dann also bereits ein Haus auf dem Erbpachtgrundstück.
Ob sich der Kauf eines Erbbaurecht-Grundstücks grundsätzlich lohnt, ist immer vom Einzelfall und den Zinsen des Immobiliendarlehens abhängig. Wichtig zu wissen ist, dass der Erbbauzins immer weitergezahlt werden muss, während ein Immobilienkredit langfristig getilgt sein wird.
Der Vorteil, kostengünstig Immobilieneigentümer zu werden, wird bei der Erbpacht mit diversen Nachteilen erkauft:
- Das Erbbaurecht ist zeitlich begrenzt und ein Erbbauzins fällt an – letzterer ist somit neben der Darlehensrate eine zusätzliche finanzielle Belastung. Hinzu kommt, dass der Erbbaurechtsgeber berechtigt ist, den Pachtzins regelmäßig zu erhöhen (siehe Punkt 8). Die Höhe des Erbbauzinses richtet sich zudem nach dem Grundstückswert.
- Der Erbbaurechtsnehmer muss für bauliche Veränderungen, die eine Baugenehmigung erforderlich machen, die Zustimmung des Grundstückseigentümers einholen. Darüber hinaus darf der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten Auflagen erteilen, wie dieser das Erbbaugrundstück nutzen darf. Auch beim Immobilienverkauf hat der Grundstückseigentümer laut Erbbaurechtsgesetz ein Mitspracherecht, das allerdings begrenzt ist.
- Als nachteilig kann sich auch die sogenannte Ankaufspflicht erweisen. Diese besagt, dass der Erbbauberechtigte das Grundstück kaufen muss, wenn der Erbbaurechtsgeber dies fordert.
- Die Finanzierung eines Erbpachtobjekts kann sich schwieriger gestalten: So muss die Tilgung des Darlehens in vielen Fällen 10 bis 15 Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts abgeschlossen sein, ansonsten kann das Erbbaurecht nicht als Sicherheit für die Darlehensvergabe genutzt werden. Weiterhin ist die Höhe der Grundschuld, mit der eine Erbpacht-Immobilie belastet werden kann, sowohl durch die hohen Sicherheitsabschläge der Bank als auch durch den Erbbaurechtsgeber häufig limitiert und es wird deutlich mehr Eigenkapital erfordert als bei Immobilien ohne Erbbaurecht.
Rechenbeispiel
In vielen Fällen lohnt sich ein Immobilienkauf mit Erbbaurecht nur auf den ersten Blick, etwa wenn ein geringes Eigenkapital vorhanden ist. Über die Jahre gesehen überwiegen die Nachteile deutlich:
Sie kaufen ein Erbpachtgrundstück, dessen Verkehrswert bei 150.000 Euro liegt. Bei einem beispielhaften Erbbauzins von 4 Prozent pro Jahr – üblich sind 3 bis 6 Prozent des Grundstückwerts – hätten Sie nach 10 Jahren 60.000 Euro an Erbbauzinsen gezahlt, nach 30 Jahren schon 180.000 Euro und nach 50 Jahren sogar 300.000 Euro. Sie würden also doppelt so viel an Zinsen entrichten wie das Grundstück eigentlich wert ist – und wären nicht einmal der Besitzer.
3. Was gilt es beim Verkauf einer Immobilie mit Erbbaurecht zu beachten?
Aus Sicht des Grundstückseigentümers gilt beim Erbbaurecht als Pluspunkt, dass er regelmäßige Einnahmen über den Erbbauzins erzielt und das Grundstück in seinem Besitz verbleibt. Ferner ist bei Grundstückseigentümern wie Kommunen und Kirchen häufig vorgesehen, dass sie Grundstücke nicht gewinnbringend veräußern dürfen. Über die Erbpacht können sie dennoch Einnahmen erzielen. Ein Nachteil ist allerdings, dass der Veräußerungserlös deutlich geringer ausfällt als bei einem „richtigen“ Immobilienverkauf.
4. Was sind Vorteile, was Nachteile des Erbbaurechts?
Vorteile für Erbbaurechtsgeber
- Regelmäßige Einnahmen über Erbbauzins
- Grundstück bleibt in seinem Besitz
Vorteile für Erbbaurechtsnehmer
- Günstige Konditionen beim Immobilienkauf
- Niedrigere Kaufnebenkosten aufgrund des geringen Kaufpreises
Nachteile für Erbbaurechtsgeber
- Bei einem Verkauf erzielt das Erbbaugrundstück einen geringeren Verkaufserlös
Nachteile für Erbbaurechtsnehmer
- Erbbaurecht zeitlich begrenzt, je nach Restlaufzeit ggf. zu wenig Sicherheit
- Es wird in der Regel nie das eigene Grundstück sein
- Späterer Verkauf komplex und oft wenig Interessenten
- Bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung des Eigentümers
- Ggf. Ankaufspflicht bei Forderung des Erbbaurechtsgebers
- Immobiliendarlehen an höhere Auflagen geknüpft
5. Was ist im Kauf- oder Pachtvertrag bei Erbpacht zu beachten?
Beim Kauf- oder Pachtvertrag muss zunächst unterschieden werden zwischen den zwei möglichen Fällen:
- Dem Verkauf einer Immobilie mit laufendem Erbbaurecht und bereits bestehendem, an die Immobilie gebundenen, Vertrag.
Hierauf gehen wir im folgenden Punkt 6 näher ein. - Dem „initialen“ Erbbaurechtsvertrag, der zwischen den Parteien neu geschlossen wird.
Die grundsätzlichen Vor- und Nachteile dieses Falls haben wir unter Punkt 2 bereits behandelt. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Abschluss eines neuen Erbpachtvertrages wie ein normaler Kaufvertrag eine notarielle Beurkundung erfordert. Allerdings müssen hier weitere Vertragsinhalte festgeschrieben werden, wie
- die Laufzeit des Vertrags,
- die Höhe des Erbbauzinses,
- die Art der zulässigen Nutzung durch den Erbbauberechtigten.
Zudem wird nicht nur im Grundbuch ein entsprechender Eintrag nach Vertragsabschluss vorgenommen, sondern laut Erbbaurechtsgesetz, §14, auch im Erbbaugrundbuch. Dies enthält in Abteilung I Eintragungen zum Erbbauberechtigen und in Abteilung II den Erbbauzins sowie Rechte und Belastungen. In Abteilung III werden die Grundpfandrechte eingetragen.
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Bei Kauf einer Erbbaurecht-Immobilie wird die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages nicht jedes Mal neu vergeben, sondern in der Regel die „Restlaufzeit“ des Vorbesitzers übernommen. Dies spielt besonders bei der Baufinanzierung eine Rolle, denn viele Banken fordern, dass das Darlehen bei Finanzierung einer Immobilie mit Erbbaurecht 10 bis 15 Jahre vor Ende des Erbbaurechtsvertrages abbezahlt ist. Dies hat zur Folge, dass Erbbaurecht-Immobilien mit geringen Vertragsrestlaufzeiten sehr schwer zu finanzieren sind. Zwar gibt es die Option auf Vertragsverlängerung – eine Garantie hat man darauf aber nicht.
6. Was gilt es bei der Immobilienbewertung mit Erbbaurecht zu beachten?
Die Immobilienbewertung mit Erbbaurechten spielt in diesen drei häufigsten Fällen eine wichtige Rolle:
Immobilienbewertung mit Erbbaurecht für den Verkauf
Soll eine Immobilie verkauft werden, die auf einem Erbbaugrundstück steht, bedarf dies zunächst einmal der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Diese darf er nur verweigern, wenn der künftige Käufer die Verpflichtungen aus dem Erbpachtvertrag – etwa die Zahlung des Erbbauzinses – voraussichtlich nicht erfüllen kann. Für den Verkauf wiederum muss die Erbbaurecht-Immobilie wie jedes andere Objekt auch bewertet werden.
Die Laufzeit der Erbpacht wird durch den Verkauf nicht beeinflusst. Wechselt die Immobilie beispielsweise bei einem Erbbaurecht über 99 Jahre nach 40 Jahren den Eigentümer, übernimmt dieser den Vertrag mit einer Restlaufzeit von 59 Jahren.
Allerdings gilt hier die Faustregel: Je kürzer die Restlaufzeit, desto geringer fällt der Verkehrswert der Immobilie aus. Es ist aber auch denkbar, dass der Erbbaurechtsgeber sich bereit erklärt, die Laufzeit zu erneuern – dann startet sie erneut mit 99 Jahren. Alternativ ist es auch möglich, dass der Grundstückseigentümer das Grundstück verkauft, anstatt die Erbpacht weiterlaufen zu lassen.
- Wichtig zu wissen: Der Grundstückseigentümer muss auch zustimmen, wenn die Erbpacht im Rahmen der Baufinanzierung des Käufers belastet werden soll. Damit soll verhindert werden, dass das Grundstück übermäßig stark mit Grundpfandrechten belegt wird.
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Der Verkauf einer Immobilie mit Erbbaurecht gestaltet sich in der Regel umso schwieriger, je kürzer die Restlaufzeit des Erbbaurechts ist. Aufgrund der Komplexität des Verkaufes ist es bei Erbbaurecht-Grundstücken deshalb sehr empfehlenswert, einen guten Immobilienmakler zu beauftragen. Er führt für Sie auch die Immobilienbewertung durch, die bei Erbpachtgrundstücken ebenfalls besonders aufwändig ist. Nutzen Sie hierfür unsere Maklerempfehlung!
Immobilienbewertung mit Erbpacht bei Ende des Erbbaurechtsvertrages
Wenn das Erbbaurecht endet und der Vertrag nicht verlängert wird, muss eine Immobilienbewertung erfolgen. Bei Verkauf des Erbbaugrundstücks an den Erbbaurechtsnehmer wird eine Grundstücksbewertung durchgeführt. Soll das Gebäude auf dem Erbbaurechts-Grundstück an den Erbbaurechtsgeber zurückgehen, so muss dieses zur Entschädigung des Erbbaurechtsnehmers bewertet werden.
Immobilienbewertung für Erbbaurecht-Immobilien als Sicherheit für ein Immobiliendarlehen
Bei einer Bewertung der Erbbaurecht-Immobilie als Sicherheit für eine Bank wird der Verkehrswert ermittelt. Der Beleihungswert – also der Wert, den Banken bei der Kreditvergabe zugrunde legen – ergibt sich dann nach Abzug des auf den Stichtag der Wertermittlung abgezinsten Bodenwerts (Wert des Grundstücks, der sich allein aus Lage und Nutzbarkeit ergibt) zum Ende des Erbbaurechts, des nach dem Ertragswertverfahren ermittelten und abgezinsten Wertes der Immobilie. Zudem erfolgt ein pauschaler Wertabschlag. Damit sollen die Nachteile, die mit einem Erbbaugrundstück einhergehen, ausgeglichen werden.
immoverkauf24 kann Ihnen helfen, einen ersten, schnellen Überblick zum Wert Ihrer Immobilie zu erhalten. Nutzen Sie dazu unseren kostenlosen Kurzrechner, der innerhalb weniger Minuten automatisch ein Ergebnis generiert. Sie müssen lediglich die Daten Ihrer Immobilie eingeben, dann erhalten Sie eine Mail von uns.
7. Welche Kosten entstehen beim Erbbaurecht?
Wer ein Grundstück mit Erbbaurecht erwirbt, zahlt zwar einen geringeren Kaufpreis. Ansonsten muss der Erbbaurechtsnehmer jedoch alle Kosten tragen, die mit denen eines regulären Immobilienbesitzes vergleichbar sind – obwohl dem Erbbaurechtsnehmer nur das Haus und nicht das Grundstück gehört. So ist er beispielsweise dazu verpflichtet, die Immobilie sowie das Erbbaugrundstück selbst in gutem Zustand zu halten.
Hier die Kosten auf einen Blick:
- Erbbauzins
- Grundsteuer
- Grunderwerbsteuer
- Erschließungskosten bei Neubau
- Gebäudeversicherung und andere Versicherungskosten
- Instandhaltungskosten
8. Erbbauzins – wie oft darf er erhöht werden?
Für die Nutzung des Erbpachtgrundstücks verlangt der Grundstückseigentümer ein jährliches Entgelt, das als Erbbauzins bezeichnet wird. Der Erbbauzins wird nicht nur im Erbbaurechtsvertrag, sondern auch im Erbbaugrundbuch in Form einer sogenannten Erbbauzinsreallast eingetragen. Diese war bis zum 1. Oktober 1994 – dem Tag des Inkrafttretens des Sachenrechtsänderungsgesetzes – für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus festgelegt. Seit diesem Stichtag kann vertraglich eine Anpassungsklausel vereinbart werden, die ebenfalls im Erbbaugrundbuch eingetragen wird. Diese darf allerdings nicht über die „allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse“ hinausgehen.
Zudem ist eine Erhöhung des Erbbauzinses nur alle drei Jahre zulässig. Die Anpassung ist üblicherweise an einen bestimmten Index gekoppelt, etwa dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Eine Kopplung an den örtlichen Mietspiegel gilt in der Regel als eher nachteilig für den Erbbauberechtigten.
9. Was passiert nach Ablauf des Erbbauvertrags?
Wer ein Erbpachtgrundstück nutzt, sollte sich rechtzeitig vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit an den Grundstückseigentümer wenden. Beide Parteien haben nämlich nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrages ein gegenseitiges Vorkaufsrecht. Das heißt, dass bei Verkaufsabsicht nicht an einen Dritten veräußert werden kann. Allerdings muss der Erbbauberechtige die Konditionen akzeptieren, die der Grundstückseigentümer vorgibt und die sich an Angebot und Nachfrage orientieren.
In der Regel ist es aber so, dass die Grundstückseigentümer – mehrheitlich gemeinnützige oder kirchliche Einrichtungen – gar nicht am Grundstücksverkauf interessiert sind oder nicht verkaufen dürfen. Davon kann der Nutzer allerdings nicht automatisch ausgehen. Auch gibt es keinen festen Anspruch auf Verlängerung des Erbbaurechts.
Steht hingegen fest, dass es fortgesetzt werden soll, hat der aktuelle Erbbaurechtsnehmer ein Vorrecht auf einen erneuten Vertragsabschluss. Am Ende der Vertragslaufzeit kann der Vertrag um eine weitere Laufzeit verlängert werden, falls beide Vertragspartner dies wünschen. Ansonsten geht die Immobilie an den Grundstückseigentümer über, wofür der Gebäudebesitzer bzw. Erbbaurechtsnehmer eine Entschädigung erhält. Die Höhe berechnet sich in der Regel anhand des Verkehrswertes und muss mindestens zwei Drittel davon betragen. Daher ist es erforderlich, beim Erbbaurecht eine Verkehrswertermittlung der Immobilie zum Ablauf der Laufzeit vorzunehmen. Eine Besonderheit stellt allerdings der sogenannte „Heimfall“ dar, den wir im folgenden Punkt erläutern.
10. Was bedeutet das Risiko „Heimfall“ bei Erbbaurecht?
Der Begriff „Heimfall“ beim Erbbaurecht besagt, dass das Grundstück wieder an den Erbbaurechtsgeber zurückfällt. Dieses Recht kann sich der Grundstückseigentümer laut Erbbaurechtsgesetz vorbehalten, wenn der Erbbauberechtigte sich nicht an Vereinbarungen hält und beispielsweise mit der Zahlung des Erbbauzinses in Verzug gerät oder das Grundstück verwahrlosen lässt. Auch eine Zweckentfremdung durch den Erbbauberechtigten kann je nach Vertrag zum Heimfall führen.
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Bei Vertragsabschluss sollten Erbbauberechtigte darauf achten, dass eine Eigenbedarfskündigung des Grundstückseigentümers ausgeschlossen wird. Kirchen und Kommunen stellen derartige Forderungen in der Regel nicht, private Eigentümer hingegen könnten dies verlangen. Hier gilt es, gut zu verhandeln. Es ist zudem vorteilhaft, wenn das Erbbaurecht um eine weitere Laufzeit – also beispielsweise 99 Jahre – erneuert wird. Dem müssen beide Parteien zustimmen.
Das Erbbaurecht erlaubt es, eine Immobilie auf einem Grundstück zu besitzen, das jemand anderem gehört. Dafür zahlt der Erbbaurechtsnehmer dem Grundstückseigentümer einen jährlichen Erbbauzins. Das Recht ist zeitlich begrenzt, meist auf 60 bis 99 Jahre, und kann vererbt, verkauft oder belastet werden. Obwohl der Begriff „Erbpacht“ oft synonym verwendet wird, ist dies eigentlich eine veraltete Rechtsform, die zeitlich unbegrenzt war und seit 1947 nicht mehr gültig ist.
Vorteile:
- Günstigere Kaufpreise im Vergleich zu Immobilien mit eigenem Grundstück.
- Geringere Kaufnebenkosten.
Nachteile:
- Zeitlich begrenztes Nutzungsrecht (meist 60 bis 99 Jahre).
- Fortlaufende Zahlung des Erbbauzinses.
Nach Ablauf des Erbbauvertrags hat der Erbbaurechtsnehmer normalerweise ein Vorrecht auf Vertragsverlängerung. Falls keine Verlängerung erfolgt, geht die Immobilie an den Grundstückseigentümer über, und der Erbbaurechtsnehmer erhält eine Entschädigung, die mindestens zwei Drittel des Verkehrswertes beträgt. Im Fall von Verstößen gegen Vertragsbedingungen (z. B. Nichtzahlung des Erbbauzinses) kann der sogenannte „Heimfall“ eintreten, bei dem das Grundstück früher an den Eigentümer zurückfällt.