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von Charlotte Salow | Immobilienmarkt-Beobachterin

Bestellerprinzip - das gilt bei Kauf & Verkauf sowie Vermietung

Seit Ende letzten Jahres greift eine Neuregelung der Provision von Maklern, die umgangssprachlich als "Bestellerprinzip Kauf" oder "Bestellerprinzip Verkauf" bezeichnet wird. Gemeint ist damit die Teilung der Maklerprovision zwischen Käufern und Verkäufern. Seit 2015 gilt zudem das Bestellerprinzip bei der Vermietung, das die Zahlung der Maklerprovision bei der Vermittlung von Mietimmobilien regelt. Der Überblick: Für wen ab wann und in welchen Fällen das "Bestellerprinzip Vermietung" und "Bestellerprinzip Immobilienverkauf" greift.

1. Bestellerprinzip: Was heißt das?

Definition: Bestellerprinzip bedeutet, dass derjenige, der einen Auftrag erteilt und eine Dienstleistung erhält, den Dienstleister auch alleine und vollständig bezahlt.

Beim Immobilienverkauf bzw. Kauf greift seit Ende 2020 ein Gesetz zur Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer – umgangssprachlich wird dieses ebenfalls als Bestellerprinzip bezeichnet. Jedoch ist die Neuregelung der Maklerprovision beim Kauf kein Bestellerprinzip in der eigentlichen Bedeutung, denn es zahlt nicht allein der (erste) Auftraggeber. Stattdessen werden die Maklergebühren künftig in der Regel in einem 50:50-Verhältnis zwischen den Parteien aufgeteilt. Andere Varianten sind jedoch auch möglich. Siehe Abschnitt Bestellerprinzip beim Verkauf

Für die Vermietung von Immobilien wurde das Bestellerprinzip im Juni 2015 gesetzlich verankert. In den Jahren zuvor war in Deutschland eine andere Praxis üblich: In der Regel beauftragte der Eigentümer einen Makler damit, geeignete Mieter zu finden. Und obwohl der Makler somit für den Vermieter tätig war, zahlte der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags die Maklerprovision. Ziel der Gesetzesänderung war es, den Mieter vor solch ungerechtfertigten Belastungen zu schützen und die Maklergebühren der Partei zuzurechnen, die eine Leistung in Auftrag gegeben hat.

2. Bestellerprinzip Kauf & Verkauf - was bedeutet das?

Anlässlich eines Antrags der Grünen zur Einführung eines Bestellerprinzips beim Kauf/Verkauf von Immobilien sprach sich Bundesjustizministerin Katharina Barley (SPD) im August 2018 für die Ausweitung des Bestellerprinzips auf Kauf und Verkauf von Immobilien aus. Durchgesetzt hat sich das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf nicht, stattdessen entschied sich die große Koalition für eine Aufteilung der Maklerprovision zwischen Verkäufern und Käufern. Am 23.6.2020 wurde das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Seit 23.12.2020 ist das Gesetz zur Maklerprovision in Kraft und die Teilung der Maklerprovision gültig.

2.1 Bestellerprinzip Verkauf & Kauf –  wie funktioniert es?

Das Maklerprovision-Gesetz gilt seit Ende 2020, für Eigentümer, Käufer und Makler ist es in der Praxis erst seit 2021 relevant. Die Maklerprovision-Neuregelung firmiert auch unter dem Begriff „Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf“, jedoch zahlt nach Inkrafttreten nicht nur der Besteller. Stattdessen sollen Käufer von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen künftig nicht mehr Maklerprovision zahlen als der Verkäufer. In der Praxis wird diese Regelung auf eine 50:50-Aufteilung der Maklerprovision zwischen den Parteien hinauslaufen. Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes im Überblick:

  • Inkrafttreten des Gesetzes
    Am 3.12.2020 trat das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft. Festgeschrieben ist die Neuregelung in §§ 656a-656d BGB.
  • Keine provisionsfreie Tätigkeit mehr für den Verkäufer
    Seit Inkrafttreten des Gesetzes kann ein Makler für den Immobilienverkäufer nicht mehr provisionsfrei tätig sein und die Courtage vollständig dem Käufer berechnen. Würde er dies dennoch tun, würde er leer ausgehen, denn es gilt gemäß § 656c BGB: „Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. (...)“
  • Regelung gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen
    Das Gesetz gilt nur für Maklerverträge, die im Zuge der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen abgeschlossen werden, diese dürfen allerdings auch vermietet sein. Es gilt NICHT für Verkäufe von Mehrfamilienhäusern, unbebauten Grundstücken und Gewerbeimmobilien.
  • Neuregelung der Maklerprovision gilt nur für Verkäufe an Verbraucher
    Das Gesetz gilt nur für Immobilienverkäufe, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, NICHT für Immobilienkäufe von Unternehmern.
  • Der Maklervertrag bedarf der Textform
    Zudem muss der Maklervertrag sowohl mit Verkäufer als auch Käufer in Textform geschlossen werden, also etwa per E-Mail, Fax oder SMS. Rein mündliche Absprachen oder konkludentes – schlüssiges – Handeln reichen für den Vertragsschluss nicht mehr aus.

2.2 Bestellerprinzip & Provision von Maklern: drei Möglichkeiten

Stattdessen sind für Makler und beauftragende Parteien künftig drei Varianten möglich, die Provisionszahlungen zu regeln:

  • Variante 1: Die Doppelprovision

Ein Makler kann seit dem 23.12.2020 von vorneherein einen Vertrag sowohl mit Verkäufer als auch Käufer schließen und eine Doppelprovision vereinbaren. Die Maklergebühren müssen dann für beide Parteien gleich hoch ausfallen (§ 656c BGB). Verabredet der Makler also mit dem Verkäufer etwa eine Provision von drei Prozent, ist er auch gegenüber dem Käufer auf drei Prozent festgelegt. Würde ein Makler nach dem 23.12.2020 für einen Verkäufer provisionsfrei tätig sein, wie bisher z.B. in Hamburg und Berlin üblich, könnte er auch vom Käufer keine Courtage verlangen – eben weil er die Parteien nur in gleicher Höhe zu Provisionszahlungen verpflichten kann. Eine Reihenfolge der Zahlungsverpflichtung gibt es in diesem Fall nicht, der Verkäufer muss also auch nicht zuerst seinen Anteil an der Courtage zahlen.

Herausforderung bei der Doppelprovision: Der Makler vertritt die Interessen sowohl von Verkäufer als auch Käufer, die teilweise konträr sind (z. B. bei der Kaufpreisverhandlung). Über diesen Umstand muss der Makler beide Parteien aufklären und sich ggf. das schriftliche Einverständnis holen, an den Preisverhandlungen teilzunehmen.

  • Variante 2: Die Abwälzung

Nur eine Partei schließt mit dem Makler einen Vertrag ab, in der Regel der Verkäufer, und verpflichtet sich, die volle Provision von z. B. sechs Prozent zzgl. Mehrwertsteuer zu übernehmen. Im Nachgang "wälzt" der Verkäufer jedoch einen Teil der Provision auf den Käufer ab. Dann verpflichtet sich der Käufer z. B. im Kaufvertrag im Rahmen eines selbstständigen Provisionsversprechens gemäß § 328 BGB drei Prozent der Provision zu übernehmen. Er kann maximal die Hälfte der Provision übernehmen. D. h. der Verkäufer könnte etwa auch vier Prozent tragen und der Käufer zwei Prozent. Bei dieser Variante muss der Verkäufer seinen Anteil zuerst zahlen und dies nachweisen, dann erst muss auch der Käufer zahlen (§ 656d BGB).

Herausforderung bei der Abwälzung: Durch die Regelung der Teilübernahme der Provision im Kaufvertrag können die Notar- und Grundbuchgebühren für den Käufer steigen.

  • Variante 3: Eine Partei trägt die volle Provision des Maklers

Auch seit dem 23.12.2020 gibt es keinen „Zwang“ zur Doppelprovision, sodass auch nur eine Partei die volle Maklercourtage tragen kann – und zwar in zwei Varianten: 

  • Makler und Verkäufer vereinbaren eine reine Innenprovision, der Verkäufer zahlt also gänzlich die Courtage von z. B. sechs Prozent des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer.
  • Auch eine reine Außenprovision ist zulässig, wenn der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt und der Makler zu diesem Zeitpunkt das spätere Kaufobjekt noch nicht akquiriert hat bzw. an der Hand hatte.

2.3 Was bedeutet das "Bestellerprinzip" für Makler?

Für Makler bedeutet das "Bestellerprinzip Verkauf" in den Bundesländern, in denen bisher Käufer alleine die Provision tragen, eine relativ große Umstellung:

  1. Zunächst einmal müssen Makler die gesetzliche Neuregelung der Maklerprovision gut durchdringen, da sie voraussichtlich vielen beauftragenden Eigentümern das "unechte Bestellerprinzip" erläutern und erklären müssen, welche Optionen es für die Regelung der Maklerprovision gibt: die Doppelprovision, die Abwälzung oder die alleinige Übernahme der Provision durch eine Partei. 
  2. Makler müssen sich entscheiden, welche Variante des "Bestellerprinzips" sie für vorteilhaft und praktikabel halten, um diese dann bei der auftraggebenden Partei zu bewerben: Die Doppelprovision birgt einen Konflikt wegen der beidseitigen Interessenvertretung bei Preisverhandlung und Immobilienbewertung. Die Abwälzung birgt die Gefahr, dass der Käufer sich auf diese Variante nicht einlassen möchte und der Verkäufer die volle Provision zu tragen hat - obwohl er nur mit der Hälfte gerechnet hat. Die volle Provisionszahlung durch eine Partei ist nicht einfach durchzusetzen, wenn eine geteilte Maklercourtage möglich ist. Jedoch hat diese Variante den klaren Vorteil, dass der Makler sich voll und ganz den Interessen etwa des Verkäufers widmen kann. Diesen Vorteil gilt es für Makler der beauftragenden Partei plausibel zu machen.
  3. Wie sich das sogenannte Bestellerprinzip auf die Provisionshöhe von Maklern auswirken wird, muss sich erst noch im Laufe der Anwendung des neuen Gesetzes herausstellen. Möglich ist, dass sich Verkäufer und Käufer die bisher gängige Provision nun einfach aufteilen. In Berlin oder Brandenburg hieße das etwa, dass die ehemals vom Käufer getragenen 7,14 Prozent Maklerprovision jetzt jeweils hälftig (3,57 Prozent) von beiden Parteien gezahlt werden. Vorstellbart ist aber auch, dass sich die Provisionssätze reduzieren werden, da Eigentümer aufgrund ihres Anteils nun ein stärkeres Motiv haben, die Provisionshöhe zu verhandeln. 
Expertenkommentar
Das ist für Makler beim "Bestellerprinzip" wichtig

"Bei Doppeltätigkeit – also Vertretung sowohl von Verkäufer als auch Käufer – haben Makler stets darauf zu achten, dass sie tatsächlich in Sinne beider Parteien handeln. Das ist besonders bei Kaufpreisverhandlungen schwierig. Nur bei ausdrücklicher Freizeichnung von Käufer und Verkäufer sollten Makler daran teilnehmen. Gleiches gilt für Immobilienbewertungen: Auch hier müssen Makler bei vereinbarter Doppelprovision sehr umsichtig vorgehen: Denn wenn sie eine Immobilienbewertung für einen Verkäufer vornehmen, der ja einen möglichst hohen Verkaufspreis erreichen will, müssen sie auch die Interessen des Käufers bedenken, von denen sie auch bezahlt werden. Gänzlich ist dieser Konflikt nicht aufzulösen." -mehr dazu-

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Immobilienanwältin

3. Bestellerprinzip bei der Vermietung

"Wer bestellt, der bezahlt" gilt seit dem 01.06.2015 für Wohnmietverträge. Normiert ist die Regelung in § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG).

  • Beauftragt der Vermieter den Makler mit der Vermarktung der Mietwohnung, muss er vollständig für die Maklergebühren aufkommen.
  • Beauftragt ein Mietinteressent den Makler, exklusiv für ihn eine Wohnung zu finden, muss der Mieter nach Abschluss eines Mietvertrags die Maklerkosten zahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Makler die vermittelte Wohnung vor Auftrag des Mieters noch nicht im Portfolio hatte.

Beauftragt also ein Wohnungssuchender den Makler mit einem Suchauftrag und vermittelt der Makler eine Wohnung, für die der Makler auch vom Vermieter einen Vermarktungsauftrag erhalten hatte, ist der Mieter nicht provisionspflichtig, sondern der Vermieter. (Quelle: BGBl. I S. 1745, 1747)

Die Verträge zwischen Vermieter oder Mieter und Makler bedürfen zudem der Textform. Textform bedeutet, dass der Vertrag schriftlich, z. B. per E-Mail oder Fax, geschlossen werden muss, eine Originalunterschrift ist nicht notwendig. Eine rein mündliche Vereinbarung ist nicht ausreichend.

Gültigkeit des Bestellerprinzips bei Miete

Das Bestellerprinzip bei der Vermietung greift nur für Wohnimmobilien, nicht für Gewerbeimmobilien oder Ferienwohnungen.

3.1 Bestellerprinzip: Wann müssen Vermieter den Makler bezahlen?

Erteilt ein Vermieter dem Makler einen Vermarktungsauftrag für eine Mietwohnung und sucht und findet der Vermittler daraufhin einen geeigneten Mieter, der auch einen Mietvertrag abschließt, ist der Vermieter gegenüber dem Makler provisionspflichtig.

Achtung: Das ist auch dann der Fall, wenn ein Wohnungssuchender einen Vermittlungsvertrag mit dem Makler geschlossen hat und sich der Vermieter anschließend mit einem Vermarktungsauftrag an den Makler wendet. Zwar hat der Mieter zuerst den Suchauftrag erteilt, jedoch ist der Makler nicht ausschließlich in seinem Auftrag tätig geworden, sondern auch im Interesse des Vermieters. Damit ist der Vermieter provisionspflichtiger Besteller.

  • Die Höhe der Maklergebühren bei Zahlungspflicht des Vermieters ist nicht gedeckelt. Jedoch bieten viele Makler unterschiedlich umfangreiche Leistungspakete zu Fixpreisen an, sodass Vermieter nur die benötigten Leistungen buchen und bezahlen können. Übrigens: Die für die Vermarktung von Mietwohnungen geschuldete Provision können Vermieter von der Steuer absetzen.

3.2 Bestellerprinzip: Wann müssen Mieter den Makler bezahlen?

Damit ein Mieter für die Vermittlung einer Mietwohnung dem Makler Provision zu zahlen hat, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Wohnungssuchende hat den Makler mit der Wohnungssuche beauftragt.
  • Der Makler hat die Wohnung aufgrund dieses Suchauftrags aufgetan und nicht schon vorher in der Kartei gehabt.
  • Der Makler hat dem Suchenden eine Wohnung nachgewiesen, ihm also die Adresse von Mietobjekt und Mieter weitergereicht oder
  • Der Makler hat dem Suchenden die Wohnung vermittelt, er hat ihm also etwa die Wohnräume gezeigt oder mit dem Vermieter verhandelt.
  • Zwischen Wohnungssuchendem und Makler ist ein Maklervertrag in Textform zustande gekommen.
  • Durch die Tätigkeit des Maklers ist ein Mietvertrag zwischen den Parteien zustande kommen (§ 2 Abs. 1 WoVermG).
  • Die Höhe der Maklergebühren, die der Mieter zu zahlen hat, beträgt maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Nebenkosten, die gesondert abgerechnet werden, sind nicht Teil der Monatsmiete und bleiben unberücksichtigt (§ 3 Abs. 2 WoVermG). Ist eine Staffelmiete vereinbart, ist die Miete im ersten Jahr maßgeblich für die Provisionshöhe.

Fallbeispiel für das Bestellerprinzip bei Miete

Eine Mieterin sucht eine neue Wohnung in München. Sie beauftragt einen Makler mündlich mit der Beschaffung einer neuen Wohnung. Dieser findet eine Altbauwohnung im Stadtzentrum. Die Wohnung hatte ein Vermieter ihm zur Vermittlung überlassen, da er selbst keine Zeit zum Suchen eines neuen Mieters hatte. Der Immobilienmakler regelt die Neuvermietung und berechnet der Mieterin die Maklerprovision.

Achtung, dies ist unzulässig

Da der Vermieter dem Immobilienmakler das Objekt zur Vermittlung übergeben hat, muss der Besteller, also der Vermieter, die Provision zahlen. Außerdem wurde die Vereinbarung nur mündlich getroffen. Um die Mieterin zur Zahlung zu verpflichten, hätte zudem eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden müssen.

3.3 Bestellerprinzip umgehen: Unerlaubte Maßnahmen von Maklern und Vermietern

Vereinzelt kam es zu Versuchen von Maklern und Vermietern, das Bestellerprinzip zu umgehen und die Maklercourtage oder Anteile dieser über Umwege auf Mieter abzuwälzen. Aufgefallen sind dabei folgende Methoden:

  • Makler versuchen, nachträglich Verträge mit Mietern über Suchaufträge abzuschließen, obwohl sie das zu vermietende Objekt schon im Portfolio haben. Dies ist unzulässig, weil Mieter nur dann die Courtage zu tragen haben, wenn der Makler aufgrund eines konkreten Auftrags eine Wohnung exklusiv für den Mieter gesucht und an ihn vermittelt hat.
  • Makler verlangen, dass Mietinteressenten eine Reservierungsbestätigung für eine Wohnung unterschreiben. Mieten Sie diese dann aber nicht an, sollen sie für Auslagen des Maklers aufkommen. Auch bei unterschriebener Zahlungsverpflichtung besteht jedoch keine Zahlungspflicht der Verbraucher.
  • Verbraucherzentralen berichten von Gebühren unterschiedlicher Art, die einige Makler als Voraussetzung für den Mietvertrag von Interessenten verlangt haben: darunter Servicegebühren, Verwaltungspauschalen oder Vertragsausfertigungsgebühren, jeweils in Höhe von mehreren Hundert Euro. Auch solche Gebühren müssen Mietinteressenten nicht zahlen. Gleiches gilt für von Maklern veranschlagten Gebühren für Wohnungsbesichtigungen.
  • Überhöhte Abstandsforderungen für vorhandene Ausstattung werden vermutlich von einigen Vermietern genutzt, um damit u.a. Maklergebühren zu refinanzieren. Abstände für Kücheneinrichtung & Co. sind grundsätzlich legitim, jedoch muss das Verhältnis zum Wert der Gegenstände stimmen (§ 4a Abs. 2 WoVermittG). Bei der Abschätzung einer angemessenen Ablösesumme spielt der Zeitwert eine Rolle, der Alter und Abnutzung der Gegenstände berücksichtigt. Ein Missverhältnis liegt laut Rechtsprechung vor, wenn der vereinbarte Abstand mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegt (BGH, Urteil vom 23. April 1997, Az. VIII ZR 212/96).
  • Teilweise gehen Vermieter davon aus, dass für möblierte Wohnungen kein Bestellerprinzip gilt. In solchen Fällen verlangen sie dann von Mietern 2,38 Monatsmieten Provision. Das ist unzulässig, da das Bestellerprinzip für alle Wohnräume gilt. 

Ein Verstoß gegen das Bestellerprinzip stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die das Amt ein Bußgeld von bis 25.000 Euro verhängen kann (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz).

3.4 Kritik am Bestellerprinzip bei Vermietung

Vor Einführung und zu Beginn des Bestellerprinzips befürchteten viele Makler Umsatzeinbußen, weil sie annahmen, dass viele Vermieter die Mietersuche nun selbst in die Hand nehmen würden, um die Maklergebühren zu sparen. Nachdem diese Entwicklung zunächst eingetreten war, gaben viele Vermieter die Vermarktung schließlich doch wieder in professionelle Hände. Als zu zeitraubend und kompliziert erwies sich die private Mietersuche.

Die Vorteile eines Maklers bei der Suche nach neuen Mietern wiegen schwer: Der Makler vermarktet die Wohnung professionell, gestaltet attraktive Exposés, er muss gute Marktkenntnisse haben, um den optimalen Mietpreis zu ermitteln und sich mit der Gesetzesgrundlage zur Mietpreisgestaltung auskennen. Des Weiteren erledigt er einen Großteil der zeitaufwändigen Formalitäten, kommuniziert mit den Mietinteressenten, führt Besichtigungen durch und überprüft die Bonität und Eignung der Mieter. Eine anspruchsvolle Aufgabe, die Eigentümer meist nicht oder wenig professionell bewältigen können.

Die von vielen Branchenmitgliedern erwartete Pleitewelle von Maklern trat nicht ein. Lediglich einige nebentätig als Vermittler agierende Nicht-Profis konnten nun keine Aufträge mehr von Vermietern akquirieren – eine in den Augen vieler Immobilienprofis willkommene Entwicklung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Bestellerprinzip bei Vermietung

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei der Vermietung lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2016 ab (Az. 1 BvR 1015/15). Ein Argument der Gegner des Gesetzes: Das Bestellerprinzip beschränke die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) von Maklern in unzulässiger Weise. Dem stimmte das Gericht zwar durchaus zu: Makler könnten durch das Bestellerprinzip bei der Vermietung tatsächlich nicht mehr in der bisher üblichen, nach Form und Inhalt freien vertraglichen Gestaltung ein Vermittlungsentgelt von Wohnungssuchenden verlangen. Diese Beschränkung sei jedoch im Sinne des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Die Richter erklärten die Regelung somit für verfassungskonform und wirksam. Gleiches gilt für das Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungsverträge.

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FAQs Bestellerprinzip
Was bedeutet das Bestellerprinzip für den Hauskauf?

Das Bestellerprinzip für den Hauskauf bedeutet, dass sich Verkäufer und Käufer ab 23.12.2020 in der Regel die Maklerprovision jeweils zur Hälfte teilen werden. Damit entspricht die Neuregelung der Maklerprovision eigentlich keinem reinen Bestellerprinzip, wonach nur der Auftraggeber bezahlt. Auch aktuell ist es jedoch möglich, dass nur der Käufer oder nur der Verkäufer den Makler bezahlt, wenn nur eine Partei Auftraggeber ist und der Makler nur in ihrem Sinne handelt.

Bestellerprinzip - wo ist es geregelt?
  • Die Teilung der Maklerprovision, auch als Bestellerprinzip Verkauf bezeichnet, ist in §§ 656a bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
  • Das Bestellerprinzip bei der Vermietung ist in §2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt.
Wo gilt das Bestellerprinzip?
  • Das sogenannte Bestellerprinzip Verkauf (eigentlich Provisionsteilung) ist bundesweit seit dem 23.12.2020 gültig.
  • Das Bestellerprinzip Vermietung gilt bereits seit Juni 2015 bundesweit
Wann kommt das Bestellerprinzip beim Immobilienerwerb?

Das Bestellerprinzip beim Verkauf / Kauf, das eigentlich die Provisionsteilung zwischen Verkäufer und Käufer meint, gilt seit dem 23.12.2020. Seitdem ist es nicht mehr möglich, dass nur die Käufer die Maklerkosten tragen. Beschlossen wurde das Gesetz am 23.6.2020. Um den Parteien wie Maklern und Verkäufern eine Vorbereitungszeit zu gewähren, gilt bis zum Inkrafttreten eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

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