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Abschichtung: Variante der Erbauseinandersetzung

Erben mehrere Personen den Nachlass eines Verstorbenen, müssen sie sich als Erbengemeinschaft mit der Erbauseinandersetzung befassen. Dies kann beispielsweise schwierig werden, wenn Immobilien zum Nachlass gehören, über deren weitere Verwendung sich die Erben einigen müssen. Benötigt beispielsweise ein Miterbe zügig Geld und möchten die anderen Erben die Immobilie ungern zeitnah verkaufen, könnte er den Miterben als Variante der Erbauseinandersetzung die Abschichtung anbieten und mit ihnen eine Abfindung für das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft vereinbaren. Lesen Sie, was Sie bei dieser Möglichkeit beachten sollten und wie eine Abschichtungsvereinbarung aussehen sollte.

1. Was ist eine Abschichtung?

Der Begriff „Abschichtung“ wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) geprägt, der 1998 in einem Grundsatzurteil (AZ: IV ZR 346/96) die Möglichkeit anerkannt hat, dass Miterben gegen Zahlung einer Abfindung aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden können. Gemeint ist damit die persönliche Teilauseinandersetzung als Sonderform der Erbauseinandersetzung. Sie beinhaltet, dass der ausscheidende Erbe nicht auf seinen Erbteil, sondern auf seine Rechte verzichtet. Damit einher geht die sogenannte Anwachsung gemäß § 2094 BGB, denn jeder verbleibende Erbe erhält über die Abschichtung anteilig mehr.

Ein Beispiel: Angenommen, die Erbengemeinschaft besteht aus zwei Personen, die zu gleichen Teilen geerbt haben. Entscheidet sich einer der beiden Miterben für die Abschichtung, wird der andere über die Anwachsung zum Alleinerben.

Die Abschichtung kann bei Grundstücken oder Immobilien im Nachlass auch aus taktischen Gründen gewählt werden, um Notarkosten einzusparen. Der Grund: Die von den Erben gemeinsam ausgehandelte Abschichtungsvereinbarung bedarf keiner notariellen Beurkundung. Der ausscheidende Erbe muss zwar seine Erklärung des Austritts aus der Erbengemeinschaft notariell beglaubigen lassen, sofern die Erbengemeinschaft bereits im Grundbuch eingetragen wurde und der Grundbucheintrag somit korrigiert werden muss. Die damit verbundenen Kosten sind weitaus niedriger als die Beurkundung der ansonsten erforderlichen Erbteilsübertragungsvereinbarung.

2. Wann sollte man sich gegen eine Abschichtung entscheiden?

Hat der Erblasser hohe Schulden hinterlassen, kann sich die Abschichtung als riskant erweisen, denn Erben bleiben gemäß § 1967 BGB auch nach diesem Schritt gegenüber Gläubigern des Erblassers in der Pflicht, da sich lediglich ihr Erbteil auf null reduziert hat. Dies lässt sich nur vermeiden, indem mit den Gläubigern eine Haftungsfreistellung vereinbart wird. Alternativ kann dies auch mit den Miterben im Innenverhältnis vereinbart werden.

Eine Abschichtung kann sich zudem im Nachhinein auch als ungünstig erweisen, wenn der Nachlasswert im Steigen begriffen ist. Gehört beispielsweise ein Aktiendepot zum Nachlass und befinden sich die Aktienmärkte im Aufwind, profitiert der ausscheidende Miterbe nicht mehr vom Wertzuwachs, der sich möglicherweise bis zur Erbauseinandersetzung ergibt.

3. Welche Gegenleistung steht mir für eine Abschichtung zu?

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dazu, in welcher Höhe Erben für die Abschichtung eine Abfindung zusteht, die sich für die Abschichtung entscheiden. Somit ist es Verhandlungssache, welche Summe sie hierfür erhalten. Generell dürfte es aber absehbar sein, dass Erben umso mehr Zugeständnisse machen müssen, je dringender und schneller sie das Geld von den Miterben benötigen.

Hinzu kommt, dass Miterben auch der Meinung sein können, für ihr Entgegenkommen Zugeständnisse zu erhalten. Schließlich müssen sie weiterhin die mit dem Nachlass verbundenen Pflichten übernehmen, während der ausscheidende Erbe sich nicht mehr darum kümmern und auch nicht mehr weiter mit den anderen Erben über die Aufteilung des Nachlasses verhandeln muss. Eine Abschichtung ohne Abfindung dürfte jedoch üblicherweise unrealistisch sein.

4. Wie wird eine Abschichtungsvereinbarung aufgesetzt? – Hier Mustervereinbarung Abschichtung!

Eine Abschichtungsvereinbarung kann formfrei aufgesetzt werden, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn Immobilien oder Grundstücke zum Nachlass gehören. Die notarielle Beurkundung ist lediglich dann erforderlich, wenn zur Abfindung Immobilien, Grundstücke oder GmbH-Anteile gehören.

Sie sind Miterbe und ziehen eine Abschichtung in Betracht? Wie eine Abschichtung beispielhaft umgesetzt werden kann, zeigt unsere kostenlose Muster-Abschichtungsvereinbarung. Beachten Sie aber, dass dieses Muster keine fachliche Beratung für Ihre individuelle Situation ersetzt. Um ganz sicherzugehen, sollten Sie in jedem Fall immer den Rat eines kompetenten Fachanwalts für Erbrecht hinzuziehen.

Auf der sicheren Seite sind Erben allerdings mit einer notariell beurkundeten Abschichtungsvereinbarung, da sie nur so sichergehen können, dass sich die Miterben dauerhaft an die Vereinbarung halten. Andernfalls könnte es dazu kommen, dass die Miterben ihre Meinung doch noch ändern und die Abfindung nicht ausgezahlt wird. Um dies sicherzustellen, enthalten Abschichtungsvereinbarungen üblicherweise eine sogenannte aufschiebende Bedingung.

Die Anwachsung des Nachlasses bei den Miterben erfolgt damit erst, wenn der ausscheidende Erbe seine Abfindung erhalten hat. Hat der Verstorbene Schulden hinterlassen, sollte die Abschichtungsvereinbarung auch die Klausel beinhalten, dass der ausscheidende Erbe im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern von seinen Verbindlichkeiten befreit wird.

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