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von David Stange | Experte für Immobilienfinanzierung

Berliner Testament: Das sollten Ehepaare wissen!

Sie sind verheiratet und möchten sicherstellen, dass der länger lebende Ehegatte im Todesfall zunächst Alleinerbe wird? Gerade bei Wohneigentum ist dies besonders wichtig, damit der überlebende Ehepartner später weiter in der Immobilie wohnen kann. Da die gesetzliche Erbfolge jedoch anders aussieht, müssen Sie entsprechende Regelungen in einem Testament selbst festlegen. Hierfür wird oft das gemeinschaftliche Testament in Form des Berliner Testaments gewählt. Wir informieren über die wichtigsten Aspekte dieses Themas und stellen Ihnen ein Berliner Testament Muster zur Verfügung. 

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Berliner Testament hilft Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Die Kinder werden so zu Schlusserben und erben erst, wenn der zweite Ehepartner stirbt.
  • Gerade für Ehepaare mit Immobilienbesitz und Kindern stellt das gegenseitige Testament eine interessante Lösung dar.
  • Mit unserer Vorlage für ein Berliner Testament erhalten Sie eine hilfreiche inhaltliche Orientierung. Wir empfehlen trotzdem, vor der Anfertigung des Dokuments eine umfassende Rechtsberatung einzuholen.

1. Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, das von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann. Hierbei setzen sich die Ehegatten üblicherweise gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder erben erst dann, wenn beide Eltern verstorben sind. Aufgrund seiner Konstruktion wird das Berliner Testament häufig auch als gegenseitiges Testament bezeichnet.

Wann ist ein Berliner Testament sinnvoll?

Ein Berliner Testament eignet sich vor allem für Ehepaare mit Kindern, die zudem eine eigene Immobilie selbst bewohnen. Denn damit können Ehepaare sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass erhält und weiterhin in der Immobilie wohnen kann. Die Kinder erhalten also zunächst keine Auszahlung und kommen als Schlusserben erst später zum Zug.

Doch warum ist das wichtig?

Der Grund: Die gesetzliche Erbfolge ohne Errichtung eines Testaments ist für die Ehegatten oft nachteilig. Ohne letztwillige Verfügung wird der Ehegatte nicht automatisch zum Alleinerben. Es entsteht vielmehr eine Erbengemeinschaft mit folgenden Anteilen:

Erbe Anteil des Nachlasses
Hinterbliebener Ehe- oder Lebenspartner (in Zugewinngemeinschaft) 50 %
Kinder

50 %

(aufgeteilt bei mehreren Kindern)

Diese Konstellation erweist sich nicht selten als problematisch. Fordern die Miterben nämlich ihren Anteil am Nachlass ein und besteht dieser vor allem aus einer selbst bewohnten Immobilie, müsste der überlebende Ehegatte das Familienheim verkaufen.

Achtung!

Sie leben als unverheiratetes Paar zusammen? In diesem Fall können Sie kein Berliner Testament errichten. Diese Lösung ist nur Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern möglich!

2. Wann ist ein Berliner Testament nicht sinnvoll?

Das gegenseitige Testament kann in verschiedenen Situationen sehr hilfreich sein. Es existieren jedoch auch Konstellationen, in denen diese Lösung zumindest einige Stolperfallen bereithält.Dazu gehören:

Familien mit großem Vermögen: Problem der doppelten Erbschaftssteuer

Große Vermögen bedeuten am Ende auch einen großen Nachlass. Und ein großer Nachlass kann dazu führen, dass der Alleinerbe (der überlebende Ehepartner) seinen Freibetrag von 500.000 Euro ausreizt und plötzlich viel Erbschaftssteuer bezahlen muss.

Die Freibeträge der Kinder (je 400.000 Euro) bleiben dabei vollkommen ungenutzt. Daraus ergibt sich am Ende zweimal ein großer steuerlicher Nachteil:

  • Nachteil 1: Der Alleinerbe muss Erbschaftsteuer zahlen
  • Nachteil 2: Die Kinder müssen nach dem Tod des zweiten Ehepartners noch einmal Erbschaftssteuer zahlen

Auch wenn es hier Gestaltungsmöglichkeiten wie das Vorausvermächtnis gibt, sollten Sie als potenzielle Erblasser hier schon vor der Errichtung eines Berliner Testaments genauer hinschauen.

Erbfälle mit Auslandsbezug: Welches Erbrecht gilt?

Sie halten sich für einen Großteil des Jahres im Ausland auf? Auch wenn Sie über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen, kann dies beim Erbrecht zu Problemen führen. Nicht jedes Land erkennt das gegenseitige Testament an. In diesem Fall ist es wichtig, die Anwendung des deutschen Erbrechts klar zu formulieren. Andernfalls müssen die Gerichte später deuten, welches Erbrecht sich konkludent aus den vorliegenden Dokumenten ergibt.

BGH-Urteil: Bei der Auslegung ist EU-Recht anzuwenden

Ein solcher Fall landete im Jahr 2021 sogar vor dem Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 24.02.2021, Az.: IV ZB 33/20). In dem vorliegenden Verfahren hatten eine Frau aus Deutschland und ihr Ehemann mit österreichischer Staatsbürgerschaft ein Berliner Testament errichtet und die Schwester sowie die Nichten und Neffen der Erblasserin zu den Erben erklärt. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Erblasserin jedoch ein neues Testament und bestimmte andere Personen als Erben. Als sie starb, kam es zum Streit zwischen den potenziellen Erben.

Die Streitfrage in dem Fall: Galt zum Zeitpunkt des Berliner Testaments deutsches Erbrecht oder österreichisches?

Im zweiten Fall hätte das Berliner Testament nämlich keine Bindungswirkung gehabt, weil dies in Österreich nur für notarielle Testamente gilt. Nach deutschem Erbrecht wäre das gegenseitige Testament jedoch gültig und die spätere Verfügung hätte keine bindende Wirkung.

Die Richter bestimmten, dass hier eine Auslegung nach EU-Recht erfolgen muss. Sie leiteten aus der Wortwahl im Berliner Testament ab, dass beide Ehepartner damals konkludent deutsches Erbrecht anwenden wollten. Dort kam zum Beispiel der im österreichischen Recht unbekannte Begriff „Schlusserben“ zum Einsatz. Die Folge: Am Ende wurde das Berliner Testament als rechtsgültiger letzter Wille anerkannt und die spätere Verfügung wurde für ungültig erklärt.

Um solche rechtlichen Streitigkeiten für die Erben zu vermeiden, sollten Sie also unbedingt explizit erwähnen, auf welches Erbrecht Sie sich beziehen. Dies gilt auch, wenn Sie beispielsweise eine Ferienimmobilie im EU-Ausland haben und sich überwiegend dort aufhalten.

Patchwork-Familien: Verschiedene Interessen

Auch in Patchwork-Familien kann ein Berliner Testament Nachteile mit sich bringen. Dies liegt bereits in der Konstellation einer solchen Familie begründet: Zwei Ehepartner bringen jeweils eigene Kinder aus vorigen Beziehungen mit in die Ehe und haben eventuell noch gemeinsame Kinder.

Setzen sich die Ehepartner nun jeweils gegenseitig zum Alleinerben ein, besteht später die Gefahr, dass der überlebende Ehepartner seinen leiblichen Kindern den Vorzug gibt. Außerdem gibt es auch immer noch Ex-Partner, die im Todesfall eventuell das Sorgerecht für einzelne der Kinder erhalten.

Für eine Absicherung aller Kinder müsste das Berliner Testament also sehr restriktiv gestaltet werden. Dies schränkt jedoch die Möglichkeiten des überlebenden Ehepartners stark ein. Aus diesem Grund kommen hier häufig individuelle Testamente zum Einsatz, die in Zusammenarbeit mit einem Notar erstellt werden.

3. Was sind die Vor- und Nachteile eines Berliner Testaments?

Die Grundidee des Berliner Testaments birgt Nachteile, aber auch viele Vorteile. Daher gilt es abzuwägen, inwiefern die Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen. Die positiven und negativen Aspekte im Überblick:

Vorteile Berliner Testament

  • Bewohnen die Ehegatten eine Immobilie, wird sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte weiterhin darin wohnen kann.
  • Wird der Ehegatte als Alleinerbe benannt, kann er frei über den Nachlass verfügen.
  • Die Existenz des länger lebenden Ehegatten ist besser abgesichert.
  • Es entsteht keine Erbengemeinschaft, die zu Streitigkeit um Immobilien führen kann.
  • Keine heimlichen Änderungen durch einen der Ehepartner möglich.

Nachteile Berliner Testament

  • Hinsichtlich der Erbschaftsteuer besteht der Nachteil darin, dass zweimal Erbschaftssteuer fällig wird – einmal für den überlebenden Ehegatten, wenn der Partner stirbt und erneut für die Kinder, wenn der andere Elternteil stirbt. Lösung: Ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB für die Kinder, das bis zum zweiten Erbfall gestundet wird. Dann reduziert sich der Nachlass im ersten Erbfall und die Kinder profitieren zweimal vom Freibetrag.
  • Kinder werden enterbt, können aber dennoch ihren Pflichtteil geltend machen. Lösung: Pflichtteilsstrafklauseln
  • Setzen sich die Ehegatten zu Vorerben oder Vermächtnisnehmern ein, können sie nicht frei über das Vermögen verfügen. Lösung: Alleinerbe
  • Stirbt ein Ehegatte, ist der andere an das Testament gebunden. Lösung: Abänderungsklausel

4. Welche Varianten eines Berliner Testaments gibt es?

Ein Berliner Testament lässt sich unterschiedlich ausgestalten. So können sich die Ehegatten als Alleinerben, Vorerben oder Vermächtnisnehmer einsetzen. Dies hat unterschiedliche Auswirkungen:

Alleinerbe

Üblicherweise setzen sich Eheleute gemäß § 2269 BGB gegenseitig als Alleinerben ein, was auch als Einheitslösung bezeichnet wird. Die Kinder werden damit zu Schlusserben und erhalten erst dann den Nachlass, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Im Hinblick auf die Erbschaftssteuer ist dies nachteilig, da sie den gesamten Nachlass auf einmal erhalten und der Freibetrag, den sie ansonsten bei Tod des einen Elternteils nutzen könnten, nicht mehr greift. Bei größeren Vermögenswerten kann sich dies als Nachteil erweisen. Zudem ist denkbar, dass die Kinder ihren Pflichtteil (ggf. trotz Strafklauseln) geltend machen.

Vermächtnisnehmer

Im Rahmen eines Vermächtnisses können Eheleute auch festlegen, dass die Kinder erben und sie ein Vermächtnis in Form vom Wohnrecht oder Nießbrauchrechts erhalten. Vorteilhaft ist an dieser Lösung, dass die Kinder gegenüber dem überlebenden Elternteil keinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen können. Allerdings können sie nicht über Nachlassgegenstände verfügen.

Vorerbe

Setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben ein, werden die Kinder bei dieser Form des Berliner Testaments zu Nacherben. Dies wird auch als Trennungslösung bezeichnet und hat zur Folge, dass der überlebende Ehegatte über den Nachlass seines verstorbenen Partners nur begrenzt verfügen kann.

Wird der noch lebende Partner nicht mit entsprechenden Verfügungen zum befreiten Vorerben erklärt, kann er beispielsweise die gemeinsame Immobilie nicht verkaufen. Intention bei dieser Lösung ist in der Regel, den Nachlass für die Kinder zu erhalten. Die Verfügungsbeschränkung kann Nachteile mit sich bringen – dies gilt vor allem in Bezug auf die Erbschaftssteuer.

5. Wie verfasst man ein Berliner Testament richtig?

Ein Berliner Testament zu verfassen ist mit oder ohne Notar möglich. Ohne Mitwirkung eines Notars sollten Sie jedoch beachten, dass das private Berliner Testament vollständig handschriftlich verfasst sein muss. Dabei reicht es gemäß § 2267 BGB jedoch aus, wenn einer der Ehegatten es schreibt. Der andere Ehegatte muss allerdings ebenfalls mit Angabe von Ort und Datum unterschreiben.

Berliner Testament ohne Notar: Unser kostenloses Muster hilft

Wollen Sie ein handschriftliches Berliner Testament verfassen, sind Muster als Orientierung hilfreich. Einen ersten Überblick erhalten Sie mit unserem kostenlosen Berliner Testament Muster. Es dient lediglich als Beispiel. Wenn Sie eine oder mehrere der erwähnten Klauseln einbeziehen, sollten Sie sich fachlichen Rat von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht holen.

Mögliche Besonderheiten beim Berliner Testament

Wenn Sie ein gegenseitiges Testament errichten, sollten Sie sich auch um folgende Situationen Gedanken machen:

1. Was soll mit dem Berliner Testament nach dem Tod eines der Ehepartner passieren? (Abänderungsvorbehalt)

Wünschen die Ehegatten, dass der überlebende Ehegatte das Testament nach dem Tod seines Partners ändern kann, muss eine entsprechende Klausel – ein sogenannter Abänderungsvorbehalt - eingefügt werden. Fehlt eine solche Klausel vollständig, lässt sich das Berliner Testament nach dem Tode eines der Ehepartner nicht mehr ändern.

Ein allgemeiner Abänderungsvorbehalt kann beispielsweise wie folgt formuliert werden:

„Wir bestimmen, dass sämtliche Verfügungen in diesem Testament nicht wechselbezüglich sind, mit der Folge, dass der länger lebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung unserer Kinder ganz oder teilweise aufheben und abändern kann.“

Eine solch offene Klausel erlaubt es dem überlebenden Ehegatten, das Berliner Testament vollständig zu verändern oder gar ein eigenes neues Testament zu errichten. Er könnte so auch potenzielle Erben ausschließen und auf ihren Pflichtteil beschränken.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, über konkrete Änderungsklauseln nur bestimmte Änderungen vornehmen zu können. Ein Beispiel wäre die Freiheit der Veränderung von Erbquoten. In einem solchen Fall dürfte der überlebende Ehepartner keine Erben ausschließen, sondern nur die Verteilung zwischen den einzelnen Erben verändern.

2. Soll eine erneute Heirat des überlebenden Ehepartners den Erbteil der Kinder ändern? (Wiederverheiratungsklausel)

Auch eine Wiederverheiratungsklausel kann eine Überlegung wert sein. Sie kommt zum Tragen, wenn ein verwitweter Ehegatte erneut heiratet. Dies kann dazu führen, dass die Kinder aus erster Ehe als Schlusserben später weniger aus dem Nachlass erhalten. Der Grund: Der neue Ehepartner gehört dann ebenfalls zur Erbengemeinschaft.

Dies lässt sich beispielsweise durch eine Klausel verhindern, die den Nachlass bereits dann auf die Kinder überführt, wenn der Ehegatte erneut heiratet.

Ohne einen solchen Passus kann der neu verheiratete Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der erneuten Eheschließung das Testament anfechten.

immoverkauf24 Hinweis

Das Berliner Testament nimmt hier auch auf einen späteren Hausverkauf Einfluss. Wird der neue Ehepartner nämlich neben den Kindern aus erster Ehe Teil der Erbengemeinschaft, könnte er später auf einem Verkauf der Immobilie bestehen. Mit einer Wiederverheiratungsklausel lässt sich dies verhindern.

3. Strafklauseln in Bezug auf den Pflichtteil

Ebenfalls sinnvoll kann es sein, Klauseln einzufügen, die verhindern, dass Kinder nach dem Tod eines Elternteils ihren Pflichtteil einfordern. Dies ist umso wichtiger, wenn der überlebende Elternteil dadurch möglicherweise in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte.

6. Welche Alternativen gibt es zum Berliner Testament?

Alternativ zum Berliner Testament kommt auch ein Erbvertrag infrage, wenn sich Ehegatten gegenseitig absichern wollen. Dieser muss notariell beurkundet und von allen Beteiligten unterzeichnet werden. Er bietet sich insbesondere dann an, wenn beispielsweise die Unternehmensnachfolge gesichert werden soll. Ein Vorteil besteht darin, dass beispielsweise verbindlich geregelt werden kann, dass der Schlusserbe oder Nacherbe auf seinen Pflichtteil verzichtet.

7. Wer wird Erbe, wenn kein Berliner Testament vorhanden ist?

Viele Ehepaare gehen davon aus, dass der überlebende Ehegatte automatisch Alleinerbe wird, wenn der Partner stirbt. Wer davon ausgeht und ein Testament daher für überflüssig hält, erlebt nach dem Tod des Ehegatten mitunter eine böse Überraschung. Der Grund: Liegt keine letztwillige Verfügung vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – und diese sieht keineswegs vor, dass der Ehegatte in jedem Fall den gesamten Nachlass erhält.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Hat ein Ehepaar zwei Kinder und lebt es im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehegatte lediglich die Hälfte des Nachlasses (bestehend aus einem Viertel gesetzlichem Erbteil gemäß § 1931 BGB und einem Viertel als pauschalem Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB) und die beiden Kinder jeweils ein Viertel, wenn der Partner stirbt. Ist das Ehepaar kinderlos und leben die Eltern des verstorbenen Ehegatten noch, erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses und die Eltern jeweils ein Achtel.

Achtung!

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt vom Güterstand der Ehe ab. Bei einer Zugewinngemeinschaft erben z.B. Ehegatten mit zwei Kindern stets die Hälfte. Bei einer Gütertrennung hingegen würden der Ehegatte und die beiden Kinder gemäß § 1931 BGB jeweils ein Drittel des Nachlasses erhalten.

8. Was passiert mit dem Berliner Testament nach einer Scheidung?

Üblicherweise wird ein Berliner Testament nach § 2077 BGB mit der Scheidung unwirksam. Das gilt gemäß § 1933 BGB bereits dann, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vor dem Tod des Erblassers bereits erfüllt waren und er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Sicherheitshalber sollten geschiedene Ehepaare das gemeinschaftliche Testament vernichten und aus der amtlichen Verwahrung zurückfordern.

Werden keine besonderen Verfügungen getroffen, müssen Eheleute also nichts beachten, wenn das Berliner Testament nach der Scheidung seine Wirkung verlieren soll.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann dies auch explizit im Testament erwähnen. Wollen Paare erreichen, dass ihre Verfügungen auch nach einer Scheidung gültig bleiben sollen, müssen sie dies ausdrücklich im Testament erwähnen.

9. Kann man ein Berliner Testament widerrufen oder anfechten?

Das Berliner Testament kann nur gemeinschaftlich aufgehoben werden. Will einer der Ehegatten es widerrufen, ist dies zu Lebzeiten möglich und muss beim Notar erfolgen. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der andere die wechselseitigen Verfügungen im Testament nicht mehr widerrufen. Er kann gemäß § 2271 BGB allerdings das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.

Laut § 2079 BGB können Ehegatten, die erneut geheiratet haben, das Testament anfechten. Dies kommt in Betracht, wenn der neue Partner bedacht werden soll. In diesem Fall gilt dann ab dem Tod des ersten Ehegatten die gesetzliche Erbfolge.

10. Wie verhält es sich mit dem Pflichtteilsanspruch beim Berliner Testament?

Wie beim Einzeltestament können enterbte Pflichtteilsberechtigte auch beim Berliner Testament ihren Pflichtteil einfordern. Das sind beim Berliner Testament die Kinder. Sie gehören gemäß § 2303 BGB zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten und haben somit diesen Anspruch.

Ein Beispiel:

Angenommen, ein Ehepaar hat zwei Kinder und errichtet ein solches gemeinschaftliches Testament. Es besteht zudem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau stirbt und eines der Kinder fordert seinen Pflichtteil ein. Folglich muss der Vater dem Kind die Hälfte des gesetzlichen Erbteils auszahlen – in diesem Fall ein Achtel des Nachlasses. 

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Einforderung des Pflichtteils durch Pflichtteilsstrafklauseln zu unterbinden. So können Eheleute beispielsweise verfügen, dass ein Kind, das den Pflichtteil nach dem Tod eines Ehegatten einfordert, beim Tod des anderen Ehegatten enterbt wird. Hierfür ist folgende Formulierung üblich:

„Verlangt eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so werden er und seine Abkömmlinge nicht Erben des Letztversterbenden.“

Allerdings verliert diese Klausel ihre abschreckende Wirkung umso mehr, je geringer das Vermögen nach dem Tod des einen Elternteils ausfällt. Völlig ausschließen lässt sich daher auch mit einer solchen Klausel nicht, dass ein Kind seinen Pflichtteil geltend macht.

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