Erblasser: Definition, Erbfolge & Erblasserschulden
Ein Erblasser ist immer eine natürliche Person. Dabei kann es sich um eine lebende als auch um eine verstorbene handeln. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass es um eine Person geht, deren Vermögen auf die Erben übergeht. Dies kann im Rahmen von Testaments oder Erbvertrags vom Erblasser geregelt werden. Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen errichtet, geht sein Nachlass gemäß gesetzlicher Erbfolge auf die Erben über. Gehören Immobilien zum Nachlass, kann diese vererbt, verkauft oder durch eine Schenkung übertragen werden. Erfahren Sie alle wichtigen Informationen rund ums das Vererben von Immobilien in unserem kostenlosen Ratgeber und erhalten hilfreiche Praxistipps und Musterbeispiele.
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1. Wer ist ein Erblasser?
Für den Begriff „Erblasser“ gibt es zwei Definitionen: So wird zum einen eine lebende Person bezeichnet, die ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst und auf diesem Wege ihren Nachlass geregelt hat. Zum anderen gilt die Bezeichnung für Verstorbene – unabhängig davon, ob sie ein Testament errichtet haben oder nicht. Letztlich wird also jeder spätestens mit seinem Tod zum Erblasser, dessen Vermögen auf die Erben übergeht. Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags verfasst, greift die gesetzliche Erbfolge für die Aufteilung des Erbes.
2. Weshalb muss der Erblasser testierfähig sein?
Ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch geschäftsfähig war oder nicht, ist für die Erben unerheblich. Von rechtlicher Bedeutung ist es hingegen gemäß § 2229 BGB, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Erstellens seiner letztwilligen Verfügung in der Form eines Testaments oder Erbvertrags testierfähig war. Dies beinhaltet gleichzeitig, dass dieser auch geschäftsfähig sein muss. Zudem macht das Erbrecht zur Bedingung, dass nur Volljährige ein wirksames handschriftliches Testament schreiben können, während Minderjährige ab 16 Jahren zumindest ein notarielles Testament errichten dürfen.
Diese Vorgabe soll verhindern, dass beispielsweise jemand, der an Demenz erkrankt ist und seine Entscheidungen nicht mehr fundiert einschätzen kann, in einem Testament weitreichende Verfügungen trifft, deren Folgen er nicht (mehr) durchschaut. So kann beispielsweise eine Verfügung im Testament von großer Tragweite für die Erben sein, wenn es beispielsweise darum geht, Firmenanteile oder eine Immobilie zu erben. immoverkauf24 informiert Sie darüber hinaus auch zu wichtigen Vollmachten & Verfügungen.
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Auch wenn ein Erblasser nicht mehr in der Lage ist, ein Testament von Hand zu schreiben, kann er rechtswirksam eine letztwillige Verfügung von Todes wegen errichten.
3. Erblasserschulden – was ist das?
Es ist keineswegs so, dass ein Erbe immer nur aus Vermögensgegenständen besteht. Es kann auch Schulden des Erblassers umfassen. Hierfür müssen die Erben einstehen und haften mit ihrem Privatvermögen – Sie erhalten allerdings keine Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, wenn Sie das Erbe ausschlagen. Dies ergibt sich aus der sogenannten Universalsukzession, die auch als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet wird und in § 1922 BGB festgelegt ist.
Als Alternative zur Erbausschlagung können Erben auch bei der Nachlassverwaltung einen Nachlassverwalter bestellen oder die Nachlassinsolvenz beantragen. Sie stehen dann zwar auch für die Schulden des Erblassers ein, allerdings begrenzt sich ihre Haftung dann ausschließlich auf das Erbe und nicht auch noch auf ihr Privatvermögen. Dies kann dann angeraten sein, wenn es den Erben innerhalb der mit sechs Wochen sehr kurzen Ausschlagungsfrist nicht gelingt, sich einen vollständigen Überblick über die Vermögenssituation des Erblassers zu verschaffen.
4. Kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausschließen?
Im Rahmen der Testierfreiheit kann der Erblasser nach seinen individuellen Vorstellungen Verfügungen zur Aufteilung seines Vermögens im Testament oder Erbvertrag festhalten. Allerdings kann er damit lediglich die gesetzliche Erbfolge umgehen, die aufgrund seiner letztwilligen Verfügung durch eine gewillkürte Erbfolge ersetzt wird. Mit dieser setzt der Erblasser die Erbnehmer so ein, wie es ihm angemessen erscheint.
Indirekt beeinflusst die gesetzliche Erbfolge jedoch auch ein Testament. Der Grund: Würde der Erblasser pflichtteilsberechtigte Erben enterben, könnten diese ihren Pflichtteil geltend machen und erhielten auf diesem Wege zumindest die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben setzt sich gemäß § 2303 BGB aus dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie den Kindern zusammen, bei Kinderlosen sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
5. Immobilie vererben - hilfreiche Praxistipps für Erblasser
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