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Nachlassgläubiger: Definition & Haftung der Erben

Wer gegenüber einem Verstorbenen offene Forderungen hat, wird als Nachlassgläubiger bezeichnet. Dieser muss sich dann an die Erben wenden, die für die Verbindlichkeiten haften. Dies liegt daran, dass alle Rechte und Pflichten vom Erblasser auf seine Erben übergehen. Wir haben alle wichtigen Informationen zum Thema Nachlassgläubiger zusammengestellt und zeigen auch, wie Erben hinsichtlich der Erbenhaftung vorgehen können.

1. Wer kann ein Nachlassgläubiger sein?

Nachlassgläubiger können Institutionen oder Personen sein, die gegenüber einem Verstorbenen offene Forderungen haben. Das kann beispielsweise das Finanzamt sein, falls die Steuern nicht bezahlt wurden. Auch Händler, die Ware geliefert haben und deren Rechnung noch nicht beglichen ist, gehören zu den Nachlassgläubigern.

Mit dem Tod des Erblassers gehen diese Forderungen wie alle anderen Rechte und Pflichten auf die Erben über, sofern sie das Erbe nicht ausschlagen. Sie haben also möglicherweise nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden geerbt.

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Sind die Erben nicht bekannt oder ist unklar, ob sie das Erbe annehmen, können Nachlassgläubiger beim zuständigen Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft beantragen und so ihre Forderungen geltend machen.

2. Wie haften die Erben gegenüber den Nachlassgläubigern?

Im Rahmen der Erbenhaftung müssen Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber seinen Gläubigern geradestehen. Stellen sie keinen Antrag auf Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung, was ihre Haftung auf den Nachlass begrenzt, haften sie mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden des Erblassers.

Eine weitere Möglichkeit der Haftungsbegrenzung besteht in der sogenannten Aufgebotseinrede gemäß § 2015 BGB. Das Aufgebotsverfahren wird beim Gericht beantragt und führt dazu, dass die Nachlassgläubiger sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten hinsichtlich ihrer offenen Forderungen melden müssen. Nachlassgläubiger, die diese Frist versäumen, können zwar noch Forderungen gegen die Erben stellen, doch diese haften dann gemäß § 1973 BGB nur noch mit dem Nachlass, der nach dem Begleichen aller sonstigen Verbindlichkeiten übriggeblieben ist.

Schlagen Erben die Erbschaft aus, müssen sie die Forderungen der Nachlassgläubiger nicht begleichen, allerdings gehen sie dann im Ganzen leer aus. Das Erbe ausschlagen ist beispielsweise dann angeraten, wenn der Erblasser sehr hohe Schulden hinterlassen hat oder sogar überschuldet war. Umgekehrt kann es auch ratsam sein, wenn der Erbe selbst hoch verschuldet ist.

Sie wollen das Erbe ausschlagen, weil es beispielsweise überschuldet ist. Dann müssen Sie eine Ausschlagungserklärung verfassen. Wir haben für diesen Zweck ein kostenloses Musterschreiben auf der Seite "Erbe ausschlagen" zum Download für Sie bereitgestellt, welches Ihnen als Vorlage dienen soll.

Achtung!

Wer das Erbe ablehnen will, muss beachten, dass die Frist mit nur sechs Wochen sehr kurz ist. Einen Überblick über weitere rechtliche Rahmenbedingungen erhalten Sie auf der Seite Erbrecht.

3. Wann ist ein Nachlassinsolvenzverfahren sinnvoll?

Ebenso wie einen Nachlassverwalter zu beantragen, dient das Nachlassinsolvenzverfahren dazu, die Erbenhaftung auf den Nachlass zu begrenzen und ihr privates Vermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger zu schützen. Es kommt in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist und kann bei Verdacht auf Überschuldung von den Erben beantragt werden.

Sobald sie Kenntnis von der Überschuldung haben, sind sie ebenso wie Nachlassverwalter gemäß § 1980 BGB sogar dazu verpflichtet, einen Antrag auf Nachlassinsolvenz zu stellen. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht des Bezirks, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat.

Achtung!

Kommen Sie als Erbe der Pflicht zur Antragstellung nicht nach, riskieren Sie Schadenersatzforderungen seitens der Nachlassgläubiger.

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, haben Erben keinen Zugriff mehr auf den Nachlass. Dann übernimmt ein Insolvenzverwalter die Nachlassverwaltung. Anders als die Nachlassverwaltung kann das Nachlassinsolvenzverfahren bei einer Erbengemeinschaft auch nur von einem Miterben gestellt werden.

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