Nachlassverwalter: So läuft die Nachlassverwaltung ab
Vielfach erweist es sich für Erben als schwierig, innerhalb der sechswöchigen Frist für die Ausschlagung des Erbes einen vollständigen Überblick über die Vermögenssituation des Erblassers zu erlangen. Oder es zeichnet sich ab, dass der Nachlass überschuldet ist. Neben dem Antrag auf Nachlassinsolvenz bietet sich in solchen Fällen an, einen Antrag auf Nachlassverwaltung zu stellen, um die Haftung für Schulden des Erblassers zu beschränken. Gibt es mehrere Erben, steht es jedem Mitglied der Erbengemeinschaft frei, den eigenen Erbteil zu verkaufen - damit gehen alle Rechte und Pflichten an den Käufer über.
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1. Was ist ein Nachlassverwalter?
Ein Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass eines Verstorbenen auf Antrag der Gläubiger oder Erben zu verwalten und zu ordnen. Wird er tätig, haben die Erben so lange keinen Zugriff auf den Nachlass, bis dieser geordnet ist und die Schulden des Erblassers aus dem Nachlass beglichen sind.
Auch vom Testamentsvollstrecker ist der Nachlassverwalter zu unterscheiden. So gibt der Erblasser im Testament oder Erbvertrag vor, wer diese Aufgabe übernehmen soll, während der Nachlassverwalter vom Gericht bestimmt wird. Zudem ist der Testamentsvollstrecker an die Anordnungen des Erblassers gebunden – etwa, indem er dafür Sorge trägt, dass eine zum Nachlass gehörende Immobilie nicht verkauft wird, wenn dies im Testament angeordnet wurde.
Wie ein Nachlassverwalter wird auch ein Nachlasspfleger vom Gericht bestellt. Vielfach werden beide Tätigkeiten synonym bezeichnet, doch im Unterschied zum Nachlassverwalter, der sich um die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses kümmert, hat der Nachlasspfleger folgende Aufgaben:
- Gesetzliche Vertretung der Erben
- Erstellen eines Vermögensverzeichnisses
- Das Erbe verwalten, bis die Erbschaft angenommen wurde
- Er kümmert sich um das Erbe, wenn kein Erbe auffindbar ist und...
- ... organisiert dann die Beerdigung
- ... löst den Haushalt auf
- ... verkauft Immobilien, falls vorhanden
- ... kündigt ein evtl. bestehendes Mietverhältnis
- ... erstellt die Erbschaftssteuererklärung
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Im Zuge der Digitalisierung des Lebens ist mittlerweile auch der digitale Nachlassverwalter für Erben ein Thema. Um den digitalen Nachlass wie etwa E-Mail-Konten und Cloud-Dateien kann sich wahlweise eine vom Erblasser bestimmte Vertrauensperson kümmern, alternativ kann auch auf Dienstleister zurückgegriffen werden, die sich auf diese Tätigkeit spezialisiert haben.
2. Was sind die Aufgaben eines Nachlassverwalters?
Folgende Aufgaben übernimmt ein Nachlassverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit:
- Anfertigung eines Schuldenverzeichnisses
- Begleichen von Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Nachlass
- Erfassen des gesamten Nachlasses in Form einer Nachlassliste, einschließlich sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten
- Verteilung des nach Abzug der Schulden verbliebenen Nachlasses auf die Erben
- Trennung Nachlass / privates Vermögen (beispielsweise bei Ehepartnern)
- Führt Verhandlungen mit Nachlassgläubigern
- Übernahme von mit dem Erbe verbundenen Pflichten
- Erstellen und Aushändigen eines Nachlassverzeichnisses auf Anforderung (beispielsweise von Pflichtteilsberechtigen).
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Das Nachlassgericht kontrolliert den Nachlassverwalter, dieser muss für bestimmte Aufgaben wie etwa den Verkauf einer Immobilie die Einwilligung des Gerichts abwarten.
3. Wann wird ein Nachlassverwalter bestellt und wie ist der Ablauf?
Erweist sich ein Nachlass als sehr unübersichtlich oder gibt es Hinweise auf eine Überschuldung des Erblassers, kann es für die Erben sinnvoll sein, die Nachlassverwaltung zu beantragen. Der Vorteil: Sie beschränken damit, ebenso wie mit dem Beantragen der Nachlassinsolvenz, die Erbenhaftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass, ihr privates Vermögen bleibt dann außen vor. Auch Nachlassgläubiger können einen Nachlassverwalter beantragen, um so sicherzustellen, dass die Erbschaft zunächst nicht angetastet wird.
Wollen Erben oder Nachlassgläubiger diesen Schritt gehen, müssen sie die Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht schriftlich beantragen. Dort wird dann ein geeigneter Nachlassverwalter bestimmt, der die Aufgabe übernimmt. In der Regel sind dies Anwälte oder Notare. Alternativ können Antragsteller auch eine Person vorschlagen. Dann prüft das Nachlassgericht, inwieweit diese für diese Aufgabe qualifiziert ist. So kommt beispielsweise ein Anwalt infrage, den die Erben aufgrund der Erbschaft beauftragt haben.
Erbengemeinschaften müssen den Antrag gemeinsam stellen, was die Zustimmung aller Miterben voraussetzt. Jeder Miterbe hat zudem auch das Recht seinen eigenen Erbteil zu verkaufen - damit gehen alle Rechte & Pflichten, die mit dem Erbe zusammenhängen, an den Käufer über.
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Für den Antrag ist ein Schreiben erforderlich, das folgende Informationen enthalten muss:
- Grund für die Antragstellung (Überschuldung/unübersichtliches Vermögen)
- Angaben zum Erblasser
- Angaben zur Person
- Falls bekannt: Angaben zur Person, die für die Nachlassverwaltung infrage kommt
- Angaben zur Testamentseröffnung (Aktenzeichen, Datum)
4. Was kostet ein Nachlassverwalter?
Der Einsatz eines Nachlassverwalters ist mit Kosten verbunden. Die Vergütung ist in § 1987 BGB geregelt, allerdings wird sie nicht konkretisiert, sondern soll lediglich „angemessen“ ausfallen. Üblicherweise legt das zuständige Nachlassgericht die Gebühren fest, die abhängig vom Umfang der Tätigkeit und der Qualifikation des Nachlassverwalters sind. Dabei kann sowohl ein Stundensatz als auch ein prozentualer Anteil am Nachlass als Grundlage herangezogen werden.
Die Kosten für den Nachlassverwalter werden üblicherweise aus dem Nachlass gezahlt, das Erbe verringert sich also um diesen Betrag. Ist der Nachlass sehr gering, übernimmt teils auch der Staat die Kosten.
Einen Anhaltspunkt für die Kosten liefern die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung von Testamentsvollstreckern, die auf der sogenannten „Rheinischen Tabelle“ basieren. Demnach wären beispielsweise für einen Nachlasswert von bis zu 250.000 Euro vier Prozent als Vergütung anzusetzen.