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Erbauseinandersetzung: Erbengemeinschaft wirksam auflösen

Geht es darum, den Nachlass eines Verstorbenen auf mehrere Erben zu verteilen, ist eine Erbauseinandersetzung erforderlich. Erst dann kann sich die Erbengemeinschaft auflösen. Problematisch sind Immobilien, die nicht einfach geteilt werden können. Was können Erblasser tun, um solche Probleme zu umgehen? Wann ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich, wie sieht eine solche Vereinbarung aus? Wir haben die Antworten. Verschaffen Sie sich auch einen Überblick über den Wert der geerbten Immobilie. So können Sie unter anderem prüfen, ob sie in der Lage wären, die Miterben auszuzahlen.

1. Was ist eine Erbauseinandersetzung?

Zu einer Erbauseinandersetzung kommt es immer dann, wenn der Nachlass eines Verstorbenen unter mehreren Erben – der sogenannten Erbengemeinschaft – aufgeteilt werden muss. Die Miterben werden entsprechend ihrer Erbteile zunächst Miteigentümer des Vermögens. Jeder der Miterben kann fordern, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst und das Vermögen aufgeteilt wird. Dieser Vorgang wird auch als Erbauseinandersetzung bezeichnet.

Von der Erbauseinandersetzung ist die Teilerbauseinandersetzung zu unterscheiden, bei der nicht der gesamte Nachlass, sondern lediglich ein Teil unter den Erben aufgeteilt wird.

Zu einer Teilerbauseinandersetzung kommt es dann, wenn die Erbengemeinschaft sich über Teile des Nachlasses nicht einigen kann, aber gemeinsam der Teilauseinandersetzung zustimmen. Ist ein Miterbe dagegen, ist keine Teilauseinandersetzung möglich. Einen Überblick über weitere rechtliche Rahmenbedingungen finden Sie auf unserer Seite Erbrecht.

2. Wann kommt es zu einer Erbauseinandersetzung?

Zu einer Erbauseinandersetzung kann es immer dann kommen, wenn der Nachlass eines Verstorbenen nicht an einen Alleinerben geht, sondern mehrere Erben bedacht wurden – sei es über ein Testament oder einen Erbvertrag oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge.

Es ist jedoch möglich, dass es trotzdem nicht zu einer Erbauseinandersetzung kommt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Mehrfamilienhaus vererbt wurde und sich alle Miterben darüber einig sind, es zu vermieten und die Einnahmen entsprechend dem jeweiligen Erbteil zu verteilen. Ebenfalls denkbar ist es, dass der Erblasser Vorkehrungen getroffen hat, die eine Erbauseinandersetzung verhindern.

3. Wie kann der Erblasser Vorgaben zur Erbauseinandersetzung machen?

Im Rahmen der Testierfreiheit steht es jedem Erblasser frei, Anordnungen in einem Testament oder Erbvertrag festzulegen, die bestimmte Vorgaben zur Erbauseinandersetzung enthalten. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn er nicht wünscht, dass eine Immobilie in seinem Besitz von den Erben veräußert wird. Hierfür haben Erblasser verschiedene Möglichkeiten:

  • Teilungsanordnung: Von einer Teilungsanordnung ist dann die Rede, wenn der Erblasser verfügt, welche Nachlassgegenstände die jeweiligen Miterben erhalten sollen. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass die Ehefrau des Erblassers eine zum Nachlass gehörende vermietete Eigentumswohnung erhalten soll. Vielfach verfügen Erblasser auch den Einsatz eines Testamentsvollstreckers, der dafür sorgen soll, dass solche Anordnungen auch durchgesetzt und Streitigkeiten unter den Miterben vermieden werden. Die Erbauseinandersetzung obliegt dann dieser Person.

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  • Bestimmen eines Alleinerben: In diesem Fall kommt keine Erbengemeinschaft zustande und daher findet auch keine Erbauseinandersetzung statt. Ein typisches Beispiel ist das Berliner Testament, mit dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerbe einsetzen können.
  • Erbteilungsverbot: Gemäß § 2044 BGB haben Erblasser die Möglichkeit, die Erbauseinandersetzung zu blockieren. Ein solches Verbot wird allerdings 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers aufgehoben. Ein Erbteilungsverbot kann für den gesamten Nachlass verfügt werden, aber auch auf einzelne Nachlassgegenstände begrenzt werden.

4. Welche Rechte und Pflichten haben Erben bei der Erbauseinandersetzung?

Die Auseinandersetzung kann von jedem Mitglied einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB die Erbauseinandersetzung verlangt werden. Dieser Anspruch verjährt nicht.

Wichtig zu wissen: Mit dem Nachlass gehen zunächst nicht nur alle Rechte, sondern auch alle im Zusammenhang damit stehenden Pflichten auf die Erbengemeinschaft über. So haften alle Miterben gemäß § 2059 BGB gemeinsam für alle Nachlassverbindlichkeiten, also alle Schulden des Erblassers sowie die Bestattungskosten. Beispielsweise müssen Sie und alle Miterben, wenn Sie eine Immobilie erben, weiterhin für den laufenden Unterhalt sorgen und auch die laufenden Kosten tragen. In diesem und anderen Fällen ist es zunächst erforderlich, die Nachlassverwaltung zu regeln. Darüber hinaus anfallende Kosten z.B. für die Wohnungsauflösung bzw. Haushaltsauflösung sind nicht zu vernachlässigen und werden, wenn nicht anders geregelt, von den Erben gemeinschaftlich getragen. 

Vielfach einigen sich Erbengemeinschaften beispielsweise darauf, einen der Miterben als Nachlassverwalter zu benennen, der diese Aufgabe übernimmt. Müssen Entscheidungen getroffen werden, hängt von der Art der Entscheidung ab, wie hoch die Stimmenmehrheit jeweils sein muss, damit der verwaltende Miterbe diese umsetzen kann. So ist beispielsweise für den Abschluss eines Mietvertrags eine Stimmenmehrheit erforderlich, die anhand der Erbteile ermittelt wird.

Generell verfügen die Miterben als sogenannte Gesamthandgemeinschaft über den Nachlass. Keiner der Miterben kann daher allein über den gesamten Nachlass bestimmen, sondern gemäß § 2033 Absatz 1 BGB lediglich über seinen Erbteil. Absatz 2 schränkt allerdings ein, dass Miterben nicht über ihren Anteil an Nachlassgegenständen verfügen können. Der Grund: Über diese muss einstimmig entschieden werden.

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5. Wie ist der Ablauf einer Erbauseinandersetzung bei Erbengemeinschaft?

Geht es darum, den Nachlass unter mehreren Erben aufzuteilen, sind verschiedene Schritte zu durchlaufen, bis die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann. Je nach Art und Umfang des Nachlasses kann sich die Erbauseinandersetzung auch länger hinziehen. Die einzelnen, möglichen Schritte im Überblick:

  • Nachlassverbindlichkeiten auflösen: Die Erbauseinandersetzung kann gemäß § 2046 BGB erst erfolgen, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten aufgelöst wurden.
  • Nachlasswert ermitteln: Zunächst einmal muss der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten bestimmt werden, zu denen auch die Beerdigungskosten gehören. Auch Ausgleichsverpflichtungen müssen abgezogen werden – etwa Pflegeleistungen eines Kindes, das den Erblasser ohne Entgelt gepflegt hat.
  • Erbauseinandersetzungsvertrag aufsetzen: Gibt es keinen Testamentsvollstrecker, der etwas anderes bestimmt, können sich die Miterben untereinander einigen und einen Erbauseinandersetzungsvertrag mit Angaben zur Aufteilung des Nachlasses aufsetzen. Dabei können sie über den Nachlass auch gegen den Willen des Erblassers einigen, sofern alle zustimmen. Bestimmte Formvorgaben müssen nicht eingehalten werden. Gehören Immobilien zum Nachlass, muss allerdings ein sogenannter Vermächtniserfüllungsvertrag notariell beurkundet werden.

Erben haben auch die Möglichkeit, aus der Erbengemeinschaft auszutreten. Folgende Wege gibt es:

  • Erbteilsübertragung: Erben haben die Möglichkeit, ihren Erbteil auf Miterben oder Dritte zu übertragen – entweder unentgeltlich oder im Rahmen eines Verkaufs. Sie treten damit aus der Erbengemeinschaft aus, wenn sie ihren Erbteil verkaufen. Dabei steht den Miterben ein Vorkaufsrecht zu, das sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Abgabe des Kaufangebots geltend machen müssen. Die Übertragung des Erbteils muss mit einem notariell beurkundeten Erbteilsübertragungsvertrag erfolgen. Diese Variante kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn ein Erbe den Verkauf einer geerbten Immobilie wünscht und die Miterben diese nicht veräußern wollen. Sie ziehen die Übertragung Ihres Erbteils in Betracht? Unsere Experten informieren Sie darüber, wie Sie Ihren Erbteil verkaufen können.
  • Abschichtung: Wie bei der Erbteilsübertragung entscheidet sich ein Miterbe bei der Abschichtung für den Austritt aus der Erbengemeinschaft. Dieser erfolgt jedoch nicht über einen Verkauf oder eine Übertragung des Erbteils. Stattdessen verzichtet der Erbe auf seinen Anspruch, sodass sein Erbteil auf die Miterben übergeht. In der Regel wird für diesen Verzicht eine Abfindung vereinbart.

Kann sich die Erbengemeinschaft überhaupt nicht einigen, bleiben den Miterben folgende Möglichkeiten:

  • Teilungsversteigerung: Die Teilungsversteigerung kommt bei nicht teilbaren Nachlassgegenständen wie Immobilien in Betracht und kann von jedem der Erben beantragt werden.
  • Vermittlung durch einen Notar: Kann keine Einigung erzielt werden, können die Erben beim Nachlassgericht eine Vermittlung beantragen. Hierfür entstehen allerdings Kosten und es ist nicht sicher, dass die Vermittlung zu einer Einigung führt. Widersetzt sich ein Miterbe den Vorschlägen des Notars, ist der Vermittlungsversuch gescheitert.
  • Als letzter Ausweg: Erbauseinandersetzungsklage: Im Rahmen einer solchen Klage, die auch als Erbteilungsklage bezeichnet wird, kann die Aufteilung des Nachlasses auf gerichtlichem Weg durchgesetzt werden. Da der Nachlass teilbar sein muss, geht mit der Klage unter anderem der Immobilienverkauf im Rahmen einer Teilungsversteigerung einher.

6. Erbauseinandersetzungsvertrag – hier Mustervertrag!

Sie sind Miterbe einer Immobilie und möchten wissen, wie ein Erbauseinandersetzungsvertrag aussieht? Wie eine Erbauseinandersetzung gestaltet werden kann, zeigt unser kostenloses Muster "Erbauseinandersetzungsvertrag" als PDF. So erhalten Sie einen Eindruck zu Form und möglichen Inhalten einer solchen Vereinbarung.

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist nicht unbedingt erforderlich, bei Immobilien im Nachlass allerdings unumgänglich. In diesem Fall muss der Vertrag auch notariell beurkundet werden.

7. Erbengemeinschaft auflösen – welche Kosten fallen an und wer bezahlt?

Die Erbauseinandersetzung und damit auch die Auflösung der Erbengemeinschaft muss nicht zwingend mit Kosten verbunden sein. In folgenden Fällen müssen hingegen Kosten einkalkuliert werden:

  • Unternehmensanteile oder Immobilien gehören zum Nachlass: Umfasst der Nachlass beispielsweise eine Immobilie, muss die Übertragung notariell beurkundet werden, wofür der 2-fache Gebührensatz gemäß Anlage 2 zu § 34 Absatz 3 GnotK (Tabelle B) anfällt. Bei einem Vermögenswert von 500.000 Euro wären dies beispielsweise 1.870 Euro (2 x 935 Euro), hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent. Für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch fallen keine Kosten an, sofern diese innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
  • Vom Erblasser wurde ein Testamentsvollstrecker vorgesehen: Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benannt, der diese Aufgabe berufsmäßig übernimmt, fallen hierfür Kosten an.
  • Es wird ein Erbschein beantragt: Wünscht oder benötigt die Erbengemeinschaft einen Erbschein, fallen hierfür Gebühren an. Das kann der Fall sein, wenn die gesetzliche Erbfolge greift, eine Immobilie zum Nachlass gehört und der Grundbucheintrag korrigiert werden soll.
  • Uneinigkeit der Erben: Sind sich die Erben nicht einig, können unter anderem Kosten für anwaltliche Beratung sowie Gerichtskosten anfallen.
  • Wenn der Wert von Nachlassgegenständen ermittelt werden muss: Gehört beispielsweise eine Immobilie zum Nachlass, wird vielfach ein Sachverständiger eingeschaltet, um den Verkehrswert zu ermitteln. Anhand dieses Werts können die Erben unter anderem ermitteln, inwieweit sie die Miterben auszahlen und die Immobilie übernehmen können, falls dies gewünscht ist.

Die Kosten für die Erbauseinandersetzung gehören zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten, daher müssen diese üblicherweise von der Erbengemeinschaft getragen werden.

8. Erbauseinandersetzung und Hausverkauf

Die Erbauseinandersetzung gestaltet sich oftmals schwierig, wenn beispielsweise ein Haus zum Nachlass gehört. Dies liegt daran, dass Immobilien nicht einfach geteilt werden können, wie es für die korrekte Aufteilung gemäß der Erbteile aller Beteiligten erforderlich wäre.

Haben sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Hausverkauf geeinigt, steht der Beauftragung eines Immobilienmaklers nichts mehr im Wege. Dieser Auftrag muss von allen Erben unterzeichnet werden, alternativ kann die Erbengemeinschaft auch eine Person hiermit bevollmächtigen.

Eher nachteilig ist es hingegen für alle Beteiligten, wenn ein Miterbe die Teilungsversteigerung beantragt. Sie geht oftmals mit einem niedrigeren Verkaufspreis im Vergleich zum freihändigen Verkauf einher.

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9. Beispiel: Erbauseinandersetzung bei Grundstücken und Immobilien

Wenn Sie ein Grundstück erben oder andere Immobilien gehören zum Nachlass eines Verstorbenen, muss sich die Erbengemeinschaft damit befassen, wie diese aufzuteilen sind. Da keiner der Erben allein über das Grundeigentum verfügen darf, gilt es, sich über die weitere Verwendung zu einigen – sei es über einen Verkauf oder eine Vermietung an Dritte oder die Nutzung durch einen Miterben, der die anderen Erben auszahlt.

Können sie sich nicht einigen, bleibt der Weg über die Teilungsversteigerung, die allerdings aufgrund des üblicherweise eher geringen Verkaufspreises im Vergleich zum freihändigen Verkauf nachteilig ist. Beantragen kann dies jeder der Erben, ohne dass die Miterben dies verhindern können. Will ein Erbe die Immobilie verkaufen und die Miterben nicht – etwa, weil er Geld benötigt – könnte er auch seinen Erbteil verkaufen.

Gelingt eine solche Aufteilung nicht, müsste das Haus verkauft werden, sofern der Ehepartner die Kinder nicht auszahlen kann. Dies ist auf zwei Wegen möglich: Entweder, indem der Ehepartner zustimmt und ein Makler mit dem Verkauf beauftragt wird, oder über die Teilungsversteigerung, die von jedem Kind beantragt werden kann. Dabei kann es allerdings passieren, dass der Nachlass geringer ausfällt. Zum einen, weil der Verkaufserlös oftmals niedriger ausfällt als beim regulären Verkauf. Zum anderen fallen Kosten für die Versteigerung an.

Relativ unproblematisch ist die Erbauseinandersetzung im Zusammenhang mit Immobilien immer dann, wenn einer der Miterben in der Lage ist, die anderen auszuzahlen und Einigkeit darüber besteht, dass kein anderer der Miterben die Immobilie nutzen möchte. Erben etwa zwei Kinder sowie der Ehepartner ein Haus und weiteres Vermögen und kann dieser die Kinder problemlos auszahlen, ist die Erbauseinandersetzung einfach – sofern keines der Kinder das Haus selbst nutzen möchte. Ebenfalls recht unkompliziert ist die Erbauseinandersetzung möglich, wenn sich die Erbengemeinschaft darauf verständigen kann, dass der Nachlass nicht exakt entsprechend dem Erbteil aufgeteilt wird. Im Beispielfall wäre es etwa denkbar, dass die Kinder dem Elternteil das Haus überlassen, auch wenn sein Erbteil dann größer als testamentarisch oder laut gesetzlicher Erbfolge vorgesehen ist.

10. Erbauseinandersetzung und steuerliche Folgen

Die Erbauseinandersetzung hat üblicherweise keine steuerlichen Folgen – es sei denn, ein Erbe erhält durch eine Übertragung von Nachlassgegenständen mehr als seinen Erbteil. Die Ausgleichszahlung, die dafür an andere Erben gezahlt wird, kann steuerpflichtig sein, gleiches kann für den Teil der Erbschaft gelten, für den die Ausgleichszahlung geleistet wurde.

immoverkauf24 Info

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist die Grunderwerbsteuer irrelevant. Sie wird bei Erbfällen nicht erhoben.

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