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von David Stange | Experte für Immobilienfinanzierung

Erbschaftssteuer: Freibeträge, Höhe & Erbschaftssteuerrechner

Das Thema Erbschaftssteuer sorgt oftmals für Ratlosigkeit unter Erben: Wie hoch fällt sie aus? Wann wird sie fällig? Wie wird überhaupt ermittelt, wie hoch die Steuer ist? Müssen Teile des Nachlasses verkauft werden, um die Erbschaftssteuer zahlen zu können? Wir haben Ihnen hier alle relevanten Informationen zum Thema Erbschaftssteuer zusammengestellt. Zusätzlich können Sie die voraussichtliche Höhe der Erbschaftssteuer mit unserem kostenlosen Rechner online selbst berechnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hinterbliebene müssen nach dem Tod eines Erblassers Erbschaftssteuer auf den erhaltenen Nachlass bezahlen.
  • Neben hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen für direkte Verwandte gelten für Wohnimmobilien Sonderregelungen. Ehegatten können zum Beispiel das Familienheim steuerfrei erben, wenn sie mindestens noch 10 Jahre in der Immobilie wohnen.
  • Die Erbschaftssteuer berechnet sich auf Basis des vom Finanzamt ermittelten Verkehrswerts der Immobilie. Um Ihre Erbschaftssteuer im Vorfeld zu berechnen, helfen Ihnen unser Erbschaftssteuerrechner und unsere kostenlose Immobilienbewertung!

1. Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer belegt Personen (Erben) mit einer Abgabe, die von einer verstorbenen Person (Erblasser) Zuwendungen erhalten. Dabei ist es für die grundsätzliche Steuerpflicht zunächst unerheblich, ob es sich um Geld oder andere Vermögenswerte wie Immobilien handelt.

Trotzdem gelten für bestimmte Arten der Erbschaft (Betriebsvermögen oder Wohnimmobilien) besondere Ausnahmetatbestände. Die Höhe der Erbschaftssteuer sowie entsprechende Freibeträge richten sich zudem nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und den Erben.

Lange Zeit war dieses Steuerthema eher für wohlhabende Familien von Bedeutung. Angesichts der teils enormen Preiszuwächse der letzten Jahre und gleichzeitig nicht erhöhter Steuerfreibeträge wird die Erbschaftssteuer zumindest bei Immobilien im Nachlass zunehmend zum Thema. So reicht in teureren Regionen wie etwa München bereits das Elternhaus als einziger Nachlassgegenstand aus, um Erbschaftssteuer zu zahlen.

2. Wann wird die Erbschaftssteuer fällig?

Die Erbschaftssteuer wird also grundsätzlich fällig, wenn eine Person stirbt und Vermögen hinterlässt. Doch Achtung: Als Erbe müssen Sie nur dann Erbschaftssteuer zahlen, wenn der auf Sie entfallende Nachlass höher ist als der für Sie geltende Freibetrag (siehe Punkt 3 zu den Details). Dieser liegt je nach Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen zwischen 20.000 und 500.000 Euro.  

Haben Sie Vermögen über den Freibetrag hinaus geerbt, wird sich das Finanzamt aller Voraussicht nach von sich aus bei Ihnen melden und Sie zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung auffordern.

immoverkauf24 Tipp

Die Erbschaftssteuer können Sie je nach Höhe notfalls zumindest vom Finanzamt stunden lassen, wenn Sie die Summe nicht auf einmal aufbringen können. Gemäß § 28 ErbStG gewährt Ihnen das Finanzamt dann bis zu zehn Jahre Aufschub.

Gut zu wissen: Um den Jahreswechsel 2022/2023 war häufig von einer höheren Erbschaftssteuer für Immobilien die Rede. Was zunächst nach einer Änderung der Steuersätze klingt, hat seinen Grund jedoch im Jahressteuergesetz 2022. Dies beinhaltete eine Änderung beim Sachwert- und Ertragswertverfahren, die teils zu höheren Bewertungen und damit auch zu einer höheren Erbschaftssteuer führt.

3. Erbschaftssteuer Freibeträge & Steuersatz

Für die Berechnung der Erbschaftssteuer sind drei Aspekte maßgeblich: Die Höhe des Freibetrags, die Steuerklasse sowie die Höhe des zu versteuernden Nachlasses. Sowohl der Freibetrag als auch die Steuerklasse ergeben sich aus dem Verwandtschaftsgrad der Erben zum Verstorbenen. Wie hoch der Freibetrag jeweils ausfällt, zeigt folgende Grafik:

Grafik Erbschaftssteuer

Ähnlich wie bei der Einkommensteuer gibt es auch bei der Erbschaftssteuer mehrere Steuerklassen. Sie dienen zur Einteilung der Steuersätze in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Dabei gilt: Je enger Sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, desto geringer ist der Steuersatz, wie folgende Tabelle zeigt:

Wert des Erbes Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 Euro  19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
ab 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %
  • Steuerklasse 1: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern
  • Steuerklasse 2: Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
  • Steuerklasse 3: alle weiteren, nicht verwandten, Erben

4. Erbschaftssteuer bei Immobilien: Welche Kriterien sind wichtig?

Erbschaftssteuer fällt nicht bei allen Immobilien an – und wenn doch, fällt sie je nach Fall unterschiedlich hoch aus. Dabei gelten folgende Faktoren als besonders wichtig:

Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen

Wie bei allen Erbschaften spielt auch bei Immobilien der Verwandtschaftsgrad eine wichtige Rolle. Ehegatten, Kinder und Enkel haben dabei besonders hohe Freibeträge und niedrige Steuerklassen. In bestimmten Fällen müssen Sie nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG überhaupt keine Erbschaftssteuer für eine Wohnimmobilie.

Dafür müssen jedoch einige Kriterien erfüllt sein:

  • Erbe ist Ehegatte, Kind oder Enkel: Die Erbschaftssteuerbefreiung gilt nur für Ehegatten, Kinder und Enkel. Andere Erben profitieren nicht davon. Enkel profitieren zudem nur dann, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind.
  • Wohnimmobilie: Die vererbte Immobilie muss zwingend zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
  • Weiternutzung der Immobilie: Die Erben nutzen die Wohnimmobilie nach der Erbschaft noch mindestens 10 Jahre weiter zu Wohnzwecken.

Kinder und Enkel können laut § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG nur anteilig von der Erbschaftssteuerbefreiung Gebrauch machen. Diese beschränkt sich hier auf eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmeter. Ist das Haus oder die Wohnfläche größer, muss der darüber gehende Wohnraum anteilig als Erbe versteuert werden.

immoverkauf24 Tipp

Das Finanzamt hält mitunter auch Jahre nach dem Erbfall noch die Hand auf – etwa, wenn Sie beispielsweise sechs Jahre nach dem Tod des Ehepartners aus dem gemeinsamen Haus ausziehen. Ehepaare können dieses Problem der Erbschaftssteuer umgehen, indem sie die Immobilie bereits zu Lebzeiten auf den Ehegatten übertragen.

Verkehrswert der Immobilie

Der Verkehrswert der Immobilie bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Dafür verwendet das Finanzamt zwar gängige Verfahren der Immobilienbewertung, setzt hier aber auf grobe Vereinfachungen. Dies führt regelmäßig dazu, dass individuelle Faktoren eines Objektes nicht berücksichtigt werden. Kommt es hierbei zu einer zu hohen Bewertung, kann dies für Erben teure Folgen haben.

Rechenbeispiel für die Auswirkung zu hoher Immobilienwerte auf die Erbschaftssteuer

In diesem Beispiel gehen wir davon aus, dass Sie eine Immobilie von ihren Eltern geerbt haben. Im Zuge einer kostenfreien Immobilienbewertung kommen Sie auf einen Verkehrswert von 375.000 Euro. Das Finanzamt erlässt nun aber einen Erbschaftssteuerbescheid mit einem angesetzten Verkehrswert von 450.000 Euro. Daraus ergeben sich folgende Unterschiede bei der Erbschaftssteuer:

  Erbfall I (niedriger Immobilienwert) Erbfall II (hoher Immobilienwert)
Immobilienwert 375.000 Euro 450.000 Euro
Freibetrag (Kind) 400.000 Euro 400.000 Euro
Zu versteuernder Betrag 0 Euro 50.000 Euro
Steuersatz - 7 %
Erbschaftssteuer 0 Euro 3.500 Euro

Durch die höhere Bewertung müssten Sie in diesem Beispiel plötzlich 3.500 Euro an Erbschaftssteuer zahlen, die sonst nicht angefallen wären.

Zu hohe Bewertung durch das Finanzamt? Sachverständigen-Gutachten helfen!

Aus diesem Grund sollten Sie sich die Bewertung durch das Finanzamt genau anschauen: Kommt Ihnen diese zu hoch vor, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Infolgedessen steht Ihnen die Option offen, eine Bewertung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Dieser prüft Ihre Immobilie auf Basis der Immobilien­wert­ermitt­lungs­ver­ordnung deutlich tiefgehender und berücksichtigt auch individuelle Faktoren. In vielen Fällen kommen Sachverständige in ihren Gutachten auf realistischere und niedrigere Bewertungen als die Finanzämter und Sie können unter dem Strich Erbschaftssteuer sparen.

Sie benötigen einen entsprechenden Gutachter? Im bundesweiten IHK-Sachverständigenverzeichnis finden Sie entsprechende Experten! Alternativ sprechen Sie uns gerne an: Wir vermitteln Ihnen passende Fachleute!

Was ist Ihre Immobilie wert?

Lassen Sie Ihre geerbte Immobilie von Experten bewerten.

Wohnfläche
ca.
Baujahr
ca.

Nutzungsart

Bei vermieteten Immobilien gesteht das Finanzamt Ihnen einen Abzug von pauschal zehn Prozent vom Verkehrswert zu. Dieser Wert gilt gemäß § 13d ErbStG als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer.

Höhe des gesamten Nachlasses

Je höher der Gesamtnachlass ausfällt, desto eher wird der Freibetrag überschritten. Dann zahlen Sie zumindest anteilig Erbschaftssteuer für eine Immobilie.

5. Erbschaftssteuer berechnen: Wie viel muss ich zahlen?

Wenn der Nachlass nicht aus komplexen Vermögenswerten wie einer Firmenbeteiligung besteht, können Sie die Höhe der Erbschaftssteuer zumindest näherungsweise selbst berechnen. Hierfür müssen Sie zunächst alle Vermögenswerte zusammentragen.

Dazu gehören alle Guthaben auf Bankkonten und Depots zum Todestag sowie Wertgegenstände wie zum Beispiel Schmuck und teure Uhren. Hatten Sie beispielsweise wegen einer Vollmacht bereits Kontozugriff, können Sie die Guthaben auch selbst ermitteln. Für Bankguthaben und Depots melden die Banken dies dem Finanzamt, sodass Sie diese Aufstellung spätestens von dort erhalten. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer sind zudem Sachwerte wie etwa ein Haus oder Grundstück zu erfassen.

Nutzen Sie unseren Erbschaftssteuerrechner

Haben Sie alle Vermögenswerte zusammengetragen und auch den Wert des Hausrats ermittelt, können Sie mit unserem Erbschaftssteuerrechner mit wenigen Klicks die Höhe der Erbschaftssteuer ermitteln. Diese dient der ersten Orientierung und ersetzt insbesondere bei umfangreichen Vermögenswerten nicht die Ermittlung durch einen Steuerberater.

Verhältnis zum Verstorbenen

Ich bin sein/ihr

Wert der Erbschaft

Privatvermögen
Betriebsvermögen
Immobilien
Immobilienwert

Sie haben geerbt und zum Nachlass gehört auch eine Immobilie oder ein Grundstück?

Dann unterstützen wir Sie gern mit einer kostenlosen Immobilienbewertung. So erhalten Sie bereits einen ersten wichtigen Anhaltspunkt für die Ermittlung der Erbschaftssteuer für Haus oder Grundstück. Bei Streit um den Nachlass benötigen Sie allerdings ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten eines zertifizierten Sachverständigen. Auch hier vermitteln wir Ihnen kostenlos geeignete Immobiliensachverständige.

6. Kann ich die Erbschaftssteuer umgehen?

Die Erbschaftssteuer ist gerade für vermögende Familien ein wichtiges Thema. Doch bereits mit einer selbstgenutzten Immobilie sind Sie gut beraten, sich darüber zu informieren, wie Sie die Erbschaftssteuer umgehen oder zumindest reduzieren können.

Dabei stehen Ihnen mehrere Optionen zur Verfügung:

  • Schenkung zu Lebzeiten

Für Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge wie für Erbschaften, auch die Steuerklassen und -sätze sind identisch. Interessant ist die Schenkung für Sie, wenn Sie ausreichend Vermögen haben, um bereits zu Lebzeiten auf einen Teil zu verzichten.

Insbesondere bei größeren Vermögenswerten ist die Schenkung eine Option, um auch Summen oberhalb der Freibeträge steuerfrei zu übertragen. Der Grund: Die Freibeträge können alle zehn Jahre aufs Neue genutzt werden.

Ein Beispiel: Angenommen, Senioren möchten ihrem Enkelkind eine vermietete Eigentumswohnung mit einem Wert von 400.000 Euro übertragen. Dann können sie zunächst 50 Prozent und nach zehn Jahren weitere 50 Prozent übertragen. Da der Freibetrag für Enkelkinder im Regelfall bei 200.000 Euro liegt, fällt für die Übertragung keine Schenkungssteuer an und die Erbschaftssteuer kommt gar nicht erst zum Tragen.

  • Testament und/oder Erbvertrag

Wenn Sie keine Schenkung als Option zur Vermeidung der Erbschaftssteuer in Betracht ziehen können oder wollen, können Sie über ein umsichtig gestaltetes Testament oder einen Erbvertrag die Erbschaftssteuer mindestens reduzieren – oder im Idealfall ganz vermeiden. Dabei ist es insbesondere bei größeren Vermögenswerten sinnvoll, dass Sie einen auf Erbschaftssteuer spezialisierten Anwalt oder Steuerberater hinzuziehen. Das gilt insbesondere für das beliebte „Berliner Testament“, welches in puncto Erbschaftssteuer einige Fallstricke beinhalten kann.

  • Beim Familienheim

Gehört das Familienheim zum Nachlass, können Sie als Ehegatte oder Kind des Verstorbenen Erbschaftssteuer vermeiden, indem Sie mindestens zehn Jahre dort wohnen (bleiben). In diesem Fall bleibt die Immobilie komplett steuerfrei. Bei Selbstnutzung durch die Kinder sind bis zu 200 Quadratmeter Wohnfläche von der Erbschaftsteuer befreit. Auf die darüber hinaus gehende Wohnfläche wird anteilig Erbschaftssteuer fällig

  • Bei vermieteten Immobilien

Besitzen Sie eine vermietete Wohnung, kann eine Schenkung mit Nießbrauchrecht eine Option sein, um Ihren Angehörigen später die Erbschaftssteuer zu ersparen. Bei dieser Form der Übertragung lassen Sie sich ein Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen und übertragen die Wohnung auf Ihre Angehörigen. Dann gehört den Erben die Wohnung zwar bereits, aber Sie erhalten weiterhin die Mieteinnahmen.

immoverkauf24 Tipp

Sie wohnen im eigenen Haus oder Eigentumswohnung, möchten auch im Alter dort leben und suchen eine Möglichkeit, Erbschaftssteuern für Ihre Angehörigen zu vermeiden? Dann können Sie die Immobilie zu Lebzeiten verschenken und sich ein Wohn- oder Nießbrauchrecht im Grundbuch eintragen lassen. So können Sie weiterhin in Ihrer Immobilie wohnen bleiben, gleichzeitig reduziert das Wohn- oder Nießbrauchrecht den Wert der Immobilie. So wird es einfacher, die Schenkung innerhalb der Freibetragsgrenzen durchzuführen.

7. Wann ist das Erbe von der Erbschaftssteuer befreit?

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beinhaltet einige Regelungen, die sich vorteilhaft auf die Höhe der Erbschaftssteuer auswirken können:

Versorgungsfreibetrag

So können Ehegatten und Kinder gemäß § 17 ErbStG einen Versorgungsfreibetrag geltend machen. In der folgenden Tabelle sind die Versorgungsfreibeträge genauer aufgeführt:

Personenkreis Versorgungsfreibetrag
Ehegatten und Lebenspartner 256.000 Euro
Kinder bis 5 Jahre 52.000 Euro
Kinder von 6 bis 10 Jahren 41.000 Euro
Kinder von 11 bis 15 Jahren 30.700 Euro
Kinder von 16 bis 20 Jahren 20.500 Euro
Kinder von 21 bis 27 Jahren 10.700 Euro
Quelle: § 17ErbStG (Stand: Februar 2025)

Hierbei werden Versorgungsbezüge wie zum Beispiel eine Witwen- und Waisenrente abgezinst angerechnet. 

Weitere Ausnahmen von der Erbschaftssteuer

In § 13 ErbStG sind zudem diverse Ausnahmen von der Erbschaftssteuer aufgelistet. Für Nachlassgegenstände gelten in Bezug auf die Erbschaftssteuer Freibeträge:

  • Hausrat: Gehören Sie zu Steuerklasse 1, bleiben bis zu 41.000 Euro für Sie steuerfrei. In Steuerklasse 2 und 3 sind es bis zu 12.000 Euro.
  • Persönliche Güter: Gehören Sie zu Steuerklasse 1, bleiben bis zu 12.000 Euro für Uhren, Schmuck oder ähnliches erbschaftssteuerfrei. In Steuerklasse 2 und 3 gilt für Hausrat und persönliche Güter ein Wert von bis zu 12.000 Euro. Wer den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt hat, erhält Hausrat und persönliche Güter bis zu einem Wert von 20.000 Euro erbschaftssteuerfrei.
  • Grundbesitz, der dem Allgemeinwohl dient.
  • Kunstsammlungen.
  • Nachlass, der an politische Parteien, Kirchen, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen gehen soll.

8. Erbschaftssteuer 2025: Gab oder gibt es Änderungen?

An den Steuersätzen oder Freibeträgen für die Erbschaftssteuer hat sich mit dem Jahreswechsel nichts geändert. Seit Januar 2025 gelten jedoch einige kleinere Detailänderungen im Erbschaftsteuerrecht.

Dazu gehören unter anderem:

  • Höherer Erbfallkostenpauschbetrag: Bei jedem Erbfall kommen auf die Erben auch Kosten zu. Neben der Beerdigung und der Grabpflege gehören auch die Regelung und Verteilung des Nachlasses dazu. Laut § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG dürfen Erben deshalb den sogenannten Erbfallkostenpauschbetrag steuerlich geltend machen. Bis zum 31.12.2024 lag dieser bei 10.300 Euro. Ab 2025 gilt nun ein erhöhter Pauschbetrag von 15.000 Euro.
  • Verbesserte Steuerstundung für Wohnimmobilien: Erben konnten sich bislang für vermietete Wohnimmobilien die Erbschaftssteuer bis zu 10 Jahre lang stunden lassen. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Erbe die Immobilie verkaufen muss, um die Steuerlast tragen zu können. Ab 2025 gilt diese Stundungsmöglichkeit nicht mehr nur für vermietete Wohnimmobilien, sondern auch für selbstgenutztes Wohneigentum.

immoverkauf24 Newsflash

Da am 23. Februar 2025 der deutsche Bundestag neu gewählt wird, könnte eine neue Bundesregierung eventuell auch Änderungen bei der Erbschaftssteuer in Betracht ziehen. In den Wahlprogrammen einiger Parteien befinden sich entsprechende Pläne. Die Erbschaftssteuer dient dabei nicht nur als Einnahmequelle für den Staat, sondern ihr wird von den Befürwortern auch eine weitere Funktion zugeschrieben: Mehr Chancengleichheit.

Es bleibt abzuwarten, wie die Reformpläne am Ende konkret umgesetzt werden. Wir werden Sie hier auf der Seite informieren, sobald sich die aktuelle Rechtslage signifikant verändert.

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