Erbschein beantragen: So geht's! - Inkl. Checkliste & Muster
Der Erbschein dient gegenüber Dritten als Nachweis, dass jemand berechtigt ist, über geerbtes Vermögen zu verfügen. Er muss beispielsweise Ämtern, Banken, Versicherern oder auch dem Grundbuchamt vorgelegt werden und ist immer dann erforderlich, wenn kein notarielles Testament bzw. Erbvertrag verfasst wurde. Was ist ein gemeinschaftlicher Erbschein? Sind Fristen zu beachten? Wir haben die Antworten auf viele weitere Fragen. Zusätzlich finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Immobilie erben und Erbschein in unserem kostenlosen PDF-Ratgeber.
Direkt zum Wunschthema
- Was ist ein Erbschein und was steht drin? – Hier Muster Erbschein als PDF!
- Wer kann einen Erbschein beantragen? Wo beantragt man ihn? – Muster Erbscheinantrag als PDF!
- Bestimmt der Erbschein die Erbfolge?
- Welche Unterlagen werden benötigt? – Hier Checkliste zum Erbscheinsantrag!
- Welche Frist gilt für die Beantragung?
- Die Kosten – Wie teuer ist ein Erbschein?
- Welche Erbscheinarten gibt es und welchen Erbschein brauche ich?
- Was passiert, wenn ich einen falschen Erbschein erhalten habe?
- Brauche ich einen Erbschein, wenn ich meine geerbte Immobilie verkaufen möchte?
1. Was ist ein Erbschein und was steht drin?
Sie überlegen, einen Erbschein zu beantragen? Laden Sie unser kostenloses Muster "Erbschein" herunter, um zu erfahren, wie ein solches Dokument aussieht und welche Informationen es enthält. Das PDF-Dokument zeigt einen gemeinschaftlichen Erbschein als Muster.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und nachweist, welche Erben wie viel geerbt haben. Auch Verfügungsbeschränkungen des Erblassers sind im Erbschein aufgeführt. Er dient dazu, für Sicherheit im Rechtsverkehr zu sorgen. So ist davon auszugehen, dass die im Erbschein aufgeführten Personen zu Recht den Erbanspruch haben und sich die Erben darauf verlassen können, dass keine anderen Verfügungsbeschränkungen als die bestehen, die im Erbschein aufgeführt sind.
Dritte wiederum können sich wiederum darauf verlassen, dass die Angaben im Erbschein korrekt sind (öffentlicher Glaube). Ein Beispiel: Kauft jemand von einem Erben einen teuren Vermögensgegenstand und stellt sich später heraus, dass dieser nicht dem genannten Erben, sondern einem anderen Erben zusteht, dann muss er den Vermögensgegenstand nicht zurückgeben.
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Wer einen Erbschein beantragen will, muss mit einer Dauer von mehreren Wochen rechnen, bis dieser erteilt wird.
2. Wer kann einen Erbschein beantragen? Wo beantragt man ihn?
Ein Erbschein kann nur von einem bestimmten Personenkreis beantragt werden. So sind beispielsweise Pflichtteilsberechtigte und Nachlasspfleger nicht dazu befugt. Folgende Personen sind antragsberechtigt:
- Erben
- Testamentsvollstrecker
- Gläubiger, die über einen vollstreckbaren Titel verfügen
- Nachlassinsolvenzverwalter
- Insolvenzverwalter (bei Insolvenz eines Erben)
- Nachlassverwalter
- Abwesenheitspfleger
- Betreuer
Sie wollen oder müssen einen Erbschein beantragen? Ein Muster hilft Ihnen dabei, denn es gibt kein Formular für die Antragstellung. Nutzen unser kostenloses Muster "Erbscheinantrag".
Beantragt wird der Erbschein beim Nachlassgericht, das für den letzten Wohnort des Erblassers zuständig ist. Lebte der Erblasser im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Unter Umständen kann es auch möglich sein, den Erbschein beim Nachlassgericht am eigenen Wohnort zu beantragen.
Die Antragstellung ist gegen Gebühr formlos möglich, um den Erbschein zu beantragen, gibt es kein Formular der Nachlassgerichte. Alternativ kann der Antrag auch notariell beurkundet werden. Auch ein Anwalt oder ein anderer Bevollmächtigter kann den Erbschein beantragen.
Da Antragsteller an Eides statt versichern müssen, dass ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben entgegensteht, empfiehlt sich die Niederschrift vor dem Nachlassgericht oder einem Notar.
Folgende Angaben gehören bei gesetzlicher Erbfolge zum Antrag:
- Zeitpunkt des Todes des Erblassers
- Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
- Letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers
- Staatsangehörigkeit des Erblassers
- Bei Ehegatten: Tag der Eheschließung, Angaben zum Güterstand/Erklärung dazu, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt noch bestand
- Eidesstattliche Versicherung, dass kein Testament oder Erbvertrag bekannt ist
- Angaben dazu,
Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Zeitpunkt des Todes des Erblassers
- Letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers
- Staatsangehörigkeit des Erblassers
- Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag)
- Angaben dazu,
- ob sonstige Verfügungen des Erblassers vor Todes wegen existieren,
- ob und wie eine Person weggefallen ist, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil reduziert werden würde,
- dass der Antragsteller die Erbschaft angenommen hat,
- wie groß der Erbteil ist.
Achtung!
Sie sollten keineswegs voreilig einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Der Grund: Damit gilt ein Erbe als angenommen und Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, das Erbe auszuschlagen.
Bevor ein Erbschein beantragt wird, sollte aufgrund der nicht unerheblichen Kosten zunächst geprüft werden, ob er überhaupt notwendig ist. So brauchen Erben von Immobilieneigentum vielfach keinen Erbschein. Für den Zugriff auf Bankkonten des Verstorbenen reicht eine über den Tod hinaus reichende Kontovollmacht aus, die den Banken vorzulegen ist.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 (AZ: XI ZR 401/12) dürfen Banken und Sparkassen nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn ein Testament oder Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird.
3. Bestimmt der Erbschein die Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge wird ausschließlich durch die Vorgaben in den §§ 1924 ff. BGB festgelegt. Der Erbschein hat hierauf keinerlei Einfluss. Er enthält lediglich die Erbquoten, die sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben.
4. Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nachdem, ob gesetzliche Erbfolge gilt oder ein Testament beziehungsweise Erbvertrag vorliegt, müssen verschiedene Dokumente vorgelegt werden:
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Sterbeurkunden und Geburtsurkunden von Personen, die erbberechtigt wären, aber bereits verstorben sind
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei gesetzlicher Erbfolge:
- Familienstammbuch
- Geburtsurkunden
- Adoptionsbeschlüsse (falls relevant)
- Heiratsurkunde
- Ehevertrag
- ggf. Scheidungsbeschluss
- Bei Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen: Eröffnete Verfügung
Sie wollen einen Erbschein beantragen? Nutzen Sie unsere kostenlose Checkliste zum Erbscheinantrag, um kein Dokument zu vergessen!
5. Welche Frist gilt für die Beantragung?
Angehörige eines Verstorbenen, die einen Erbschein beantragen wollen, müssen keine Frist beachten.
6. Die Kosten – Wie teuer ist ein Erbschein?
Einen Erbschein zu beantragen ist mit Kosten verbunden. Diese setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. So wird zum einen die volle Gerichtsgebühr für die Erteilung des Erbscheins fällig, zum anderen fallen Gebühren in gleicher Höhe für die eidesstattliche Versicherung an. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist in Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG aufgeführt, diese wird mit 2 multipliziert. Generell gilt dabei: Ein Erbschein wird umso mehr kosten, je größer der Nachlass ist.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Beläuft sich der Nachlasswert auf 200.000 Euro, fallen zweimal 435 Euro, also insgesamt 870 Euro an Gerichtsgebühren für den Erbschein an.
Wer einen Notar mit dem Beantragen des Erbscheins beauftragt hat, zahlt diese Kosten ebenfalls, allerdings kommt dann noch die Umsatzsteuer hinzu. Im Beispielfall wären also insgesamt 1.035,30 Euro zu zahlen.
7. Welche Erbscheinarten gibt es und welchen Erbschein brauche ich?
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen:
- Erbschein für Alleinerben: Dieser Erbschein wird immer dann ausgestellt, wenn eine einzelne Person den gesamten Nachlass erbt.
- Teilerbschein: Der Teilerbschein dient dazu, den Erbteil eines Miterben zu dokumentieren und enthält keine Angaben zu den anderen Erben.
- Gegenständlich beschränkter Erbschein: Der gegenständlich beschränkte Erbschein wird dann ausgestellt, wenn Auslandsvermögen zum Nachlass gehört. Der Erbschein beschränkt sich auf das in Deutschland vorhandene Vermögen.
- Gemeinsamer Erbschein: Der gemeinsame oder gemeinschaftliche Erbschein kann von jedem Miterben beantragt werden und wird für alle Miterben einer Erbengemeinschaft ausgestellt.
- Gemeinschaftlicher Teilerbschein: Im gemeinschaftlichen Teilerbschein sind die Teilerbscheine mehrerer, aber nicht aller Miterben zusammengefasst. Er kann von einem Miterben beantragt werden.
- Fremdrechtserbschein: Ein Fremdrechtserbschein wird vom Nachlassgericht erteilt, wenn das Erbrecht eines anderen Staates zum Tragen kommt. Der Erbschein bezieht sich dann lediglich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass.
- Eigenrechtserbschein: Ein Eigenrechtserbschein wird dann erteilt, wenn der Nachlass sowohl nach deutschem als auch nach ausländischem Recht vererbt wird.
- Gemischter Erbschein: Wird ein Fremdrechtserbschein und ein Eigenrechtserbschein in einem Dokument zusammengefasst, ist von einem gemischten Erbschein die Rede.
Darüber hinaus gibt es seit August 2015 auch das europäische Nachlasszeugnis (kurz: ENZ), das von Interesse für Erben sein kann, wenn es um eine Erbschaft mit EU-Auslandsbezug geht – etwa, wenn der Erblasser eine Immobilie in Spanien besaß. Dieser europäische Erbschein gilt in fast allen Mitgliedstaaten der EU, mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Der Unterschied zum deutschen Erbschein besteht darin, dass der Antragsteller lediglich eine beglaubigte Kopie des Nachlasszeugnisses erhält, die sechs Monate ab Ausstellung gültig ist. Danach verliert das Dokument seine Legitimationswirkung. Allerdings ist es möglich, die Frist zu verlängern.
Die Kosten für das europäische Nachlasszeugnis sind identisch mit denen für einen deutschen Erbschein. Das ENZ muss nicht beantragt werden, alternativ können Erben auch auf die jeweiligen nationalen Erbnachweise zurückgreifen. So wird beispielsweise der deutsche Erbschein im EU-Ausland anerkannt und umgekehrt.
8. Was passiert, wenn ich einen falschen Erbschein erhalten habe?
Sollte sich herausstellen, dass ein Erbschein falsche Angaben enthielt – etwa, weil ein neues Testament gefunden wurde – muss das Nachlassgericht ihn einziehen und der Erbschein wird damit kraftlos, wie es in § 2361 BGB heißt. Wichtig für Dritte: Haben sie auf den Erbschein vertraut, ändert sich für sie im Nachhinein nichts, auch wenn der Erbschein kraftlos wird. Haben Sie beispielsweise von einem vermeintlichen Erben ein Auto erworben und stellt sich heraus, dass jemand anders Erbe des Autos war, müssen Sie es nicht an den richtigen Erben herausgeben.
9. Brauche ich einen Erbschein, wenn ich meine geerbte Immobilie verkaufen möchte?
Nach einem Erbfall muss der Grundbucheintrag zunächst berichtigt und der Erbe als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Um die Eigentumsumschreibung vornehmen zu können, müssen die Erben einen Erbschein vorlegen. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag vorlegen können, aus dem ihre Erbenstellung zweifelsfrei hervorgeht. Zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ersetzen diese Dokumente den Erbschein. Unter diesen Voraussetzungen ist für den Verkauf einer geerbten Immobilie kein Erbschein erforderlich, andernfalls muss er beantragt werden, um die Eigentumsumschreibung vornehmen zu können.
Kam die Erbschaft aufgrund einer Erbausschlagung zustande, muss trotz Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrags ein Erbschein für die Eigentumsumschreibung vorgelegt werden.
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