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Schenkungssteuer: Freibeträge, Steuersätze & Fälilgkeit

Wie eine Erbschaft unterliegen auch Schenkungen der Besteuerung – sofern die Freibeträge überschritten werden, die für die Beschenkten gelten. Welche Vorgabe es in puncto Schenkungssteuer zu beachten gilt, ist im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz definiert. Im Wesentlichen stimmt die Schenkungssteuer mit der Erbschaftssteuer überein, es gibt jedoch Unterschiede zu beachten. Wir haben alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst. Sie wollen Ihre Immobilie verschenken und denken darüber nach, ob eine Schenkung des Verkaufserlöses in mehreren Schritten nicht sinnvoller wäre? Lassen Sie Ihre Immobilie vorher von unseren Experten bewerten - kostenlos & unverbindlich!

1. Was ist die Schenkungssteuer und was unterliegt der Schenkungssteuer?

In § 516 BGB sind unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden als Schenkung definiert. Es handelt sich also um Übertragungen, die ohne Gegenleistung erfolgen. Gemäß Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gelten unter anderem folgende Zuwendungen gemäß § 7 ErbStG als Schenkung beziehungsweise vorgezogene Erbfälle und unterliegen somit der Schenkungssteuer:

  • Abfindungen, die für einen Erbverzicht gezahlt werden
  • Alles, was Vorerben den Nacherben vor ihrem Tod übertragen
  • Jede freigiebige Zuwendung, die zur Bereicherung führt

Schenkungssteuer fällt jedoch nur dann an, wenn das übertragene Vermögen den jeweils geltenden Freibetrag für Schenkungen übersteigt. Die Schenkung kann auf zwei Wegen erfolgen: per notariellem Vertrag oder auch als sogenannte Handschenkung. Dann erfolgt die Übergabe umgehend. Ein Beispiel hierfür wäre das Überreichen eines teuren Schmuckstücks, das dem Empfänger als Schenkung zugutekommen soll.

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Geldgeschenke zu besonderen Anlässen gelten nicht als Schenkung. Dazu gehören etwa Hochzeiten, Jubiläen, bestandenes Abitur oder Examen. Feste Vorgaben zur Höhe der Beträge gibt es nicht, sie sollten sich jedoch den Vermögensverhältnissen entsprechend gewählt werden – also angemessen sein.

2. Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer – was ist der Unterschied?

Die Schenkungssteuer unterscheidet sich der Höhe in den meisten Fällen nach nicht von der Erbschaftssteuer. Dies liegt daran, dass sowohl die Steuersätze als auch die Steuerklassen und Freibeträge weitgehend identisch sind. Es gibt jedoch drei Unterschiede hinsichtlich der Besteuerung:

  1. Es gibt keine Versorgungsfreibeträge (siehe § 17 ErbStG)
  2. selbstgenutztes Wohneigentum kann nicht steuerfrei durch die Schenkung an Kinder übertragen werden, die Sonderregelung für das Familienheim greift hier nicht (§ 13 Absatz 1 Nr. 4a ErbStG). Hier gilt es, Freibeträge zu beachten, die in den meisten Fällen überstiegen werden.
  3. Eltern sowie Großeltern oder Urgroßeltern gehören zur Steuerklasse II und nicht zur vorteilhafteren Steuerklasse I, der Freibetrag liegt bei 20.000 und nicht 100.000 Euro wie beim Erbfall.

Neben diesen eher nachteiligen Unterschieden gibt es jedoch auch einen großen Vorteil: Bei Schenkungen kann der Freibetrag alle zehn Jahre genutzt werden. Dies ermöglicht vielfach die Übertragung von Vermögen auf Angehörige mit einer niedrigeren Steuerbelastung als im Erbfall und bietet im Ganzen diverse Möglichkeiten der Nachlassplanung.

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3. Schenkungssteuer – Hier Tabelle mit Freibeträgen!

Schenkungssteuer – wie hoch ist sie eigentlich? Das lässt sich pauschal nicht sagen, denn das Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) sieht eine unterschiedlich hohe Besteuerung für Beschenkte vor. Dabei gilt: Die Regelungen sind umso vorteilhafter, je enger Beschenkter und Schenkender miteinander verwandt sind. Erreicht wird dies durch unterschiedlich hohe Freibeträge und Steuersätze, die jeweils einer bestimmten Steuerklasse zugeordnet sind. Die Schenkungssteuer-Freibeträge sind gemäß wie folgt gestaffelt, wobei sich die Steuerklassen aus § 15 ErbStG und die Freibeträge in § 16 ErbStG festgelegt sind.

Schenkungssteuer Freibeträge

Erwerber und Steuerklasse Freibetrag
Ehegatten / Lebenspartner (Steuerklasse I) 500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn Kinder verstorben) (Steuerklasse I) 400.000 Euro
Enkel (wenn Kinder noch leben) (Steuerklasse I) 200.000 Euro
Eltern, Großeltern, Geschwister, geschiedener Ehegatte, Neffen, Nichten, Schwiegereltern und -kinder, Stiefelter (Steuerklasse II) 20.000 Euro
Alle sonstigen Erben z.B. Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins, unverheiratete Lebenspartner (Steuerklasse III) 20.000 Euro

Steuerklassen hängen vom Wert der Schenkung ab

Wert der Schenkung Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 Euro  19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
ab 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

4. Immobilie zu Lebzeiten verschenken – wie verhält es sich mit der Schenkungssteuer?

Es kann je nach individueller Situation sinnvoll sein, Immobilieneigentum bereits zu Lebzeiten auf Angehörige zu übertragen. So profitieren beispielsweise Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von der Möglichkeit, über eine Schenkung ihr Haus auf den Partner zu übertragen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt – und zwar ohne, dass es mindestens zehn Jahre weiter selbst genutzt werden muss. Diese Möglichkeit gibt es auch im Rahmen der Übertragung von Todes wegen – allerdings muss der Hinterbliebene die Immobilie dann mindestens zehn Jahre weiter selbst bewohnen. Ansonsten würde im Nachhinein Erbschaftssteuer fällig werden.

Doch auch in anderen Fällen kann die Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten sinnvoll sein. Wer diese jedoch weiterhin selbst nutzen will, sollte sich jedoch absichern und im Grundbuch ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht eintragen lassen. Dies hat zwei Vorteile: Zum einen ist so sichergestellt, dass der Schenkende die Immobilie weiter nutzen kann. Zum anderen schmälert der Gegenwert dieser Rechte den Verkehrswert der Immobilie, sodass weniger oder sogar überhaupt keine Schenkungssteuer anfällt. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn der Abzug des Werts des Wohnrechts dazu führt, dass der Freibetrag unterschritten wird.

Sie ziehen in Erwägung, eine Immobilie zu verschenken oder wollen wissen, wie hoch die Schenkungssteuer für ein Grundstück ausfällt? Nutzen Sie unsere kostenlose Immobilienbewertung. Anhand des so ermittelten Werts können Sie besser einschätzen, inwiefern möglicherweise Schenkungssteuer fällig werden könnte.

Gehören zu Wohnzwecken vermietete Immobilien zu Schenkungsobjekten, wird für sie wie bei Erbschaften ein pauschaler Abzug von zehn Prozent des Verkehrswerts vorgenommen. Dies kann dazu beitragen, die Schenkungssteuer zu reduzieren. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Verkehrswert der Immobilie nach Abzug der Pauschale über dem jeweiligen Freibetrag liegt.

5. Kann ich die Schenkungssteuer vermeiden?

Wie bei der Erbschaftssteuer gibt es auch hinsichtlich der Schenkungssteuer Möglichkeiten, die Steuerbelastung für die Begünstigten – in diesem Fall die Beschenkten – zu verringern. Folgende Optionen gibt es:

  • Schenkung in mehreren Schritten

Bei dieser Variante erfolgt die Vermögensübertragung im Abstand von jeweils zehn Jahren. Ein Beispiel: Großeltern möchten ihrem Enkelkind 300.000 Euro zukommen lassen, die Kinder leben noch. Somit liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro. Erfolgt die Schenkung auf einmal, müsste das Kind für 100.000 Euro elf Prozent Schenkungssteuer zahlen – also 11.000 Euro. Erfolgt die Schenkung in zwei Stufen, wären beide Schenkungen steuerfrei, weil sie mit jeweils 150.000 Euro unterhalb des Freibetrags liegen.

  • Selbst genutzte Immobilie auf den Ehegatten übertragen

Diese Variante kommt auch für eingetragene Lebenspartner in Betracht. Beide Personenkreise profitieren davon, dass keine Schenkungssteuer auf selbst genutzte Immobilien anfällt.

  • Kettenschenkung

Bei der Kettenschenkung erfolgt die Übertragung von Vermögen über mehrere Angehörige. Dies bewirkt, dass ein höherer Freibetrag genutzt werden kann. Im Beispielfall könnten die Großeltern die 300.000 Euro auch auf das Enkelkind übertragen, indem sie den Betrag zunächst auf ihr Kind übertragen, das einen Freibetrag von 400.000 Euro hat. Das Kind kann die 300.000 Euro dann wiederum an sein Kind – also den Enkel – übertragen. Die Schenkung würde auf diesem Wege ebenfalls steuerfrei bleiben.

Achtung!

Steuerlich liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der erste Beschenkte sich zur Weitergabe der Schenkung an die eigentlich vorgesehene Person verpflichten muss. Zudem sollte die Weitergabe auf keinen Fall umgehend nach der ersten Schenkung erfolgen, sondern eine Schamfrist von ein bis drei Jahren beachtet werden. Kann der erste Beschenkte frei über die Schenkung verfügen, ist sie steuerlich unbedenklich.

  • Geschenke zu verschiedenen Anlässen (Gelegenheitsgeschenke)

§ 13 Absatz 1 Nr. 14 ErbStG bietet die Möglichkeit, Teile des Vermögens zu bestimmten Anlässen in Form von Gelegenheitsgeschenken zu verschenken. Im Beispielfall könnten die Großeltern etwa zum Abitur und zum Examen jeweils 10.000 Euro und zur Hochzeit 20.000 Euro schenken, sofern diese Summen in einem angemessenen Verhältnis zum vorhandenen Vermögen steht (feste Vorgaben hierzu gibt es nicht). Dann wären noch 60.000 Euro zu versteuern, was zu einer Schenkungssteuer von 4.200 Euro führen würde.

Achtung!

Was im konkreten Fall als angemessen gilt, sollte bei größeren Beträgen gegebenenfalls mit einem Steuerberater abgeklärt werden.

6. Muss ich dem Finanzamt die Schenkung melden?

Wurde eine Schenkung notariell beurkundet, muss das Finanzamt nicht informiert werden. In diesem Fall meldet der Notar die Schenkung. Ist dies nicht der Fall, müssen die Beteiligten - also auch der Schenkende – die Schenkung gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden. Hierfür kann ein formloses Schreiben aufgesetzt werden, das folgende Angaben enthält:

  • Angaben zur Person des Schenkenden und Beschenkten
  • Gegenstand der Schenkung – was wurde übertragen?
  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Wert der Schenkung (z. B. Verkehrswert der Immobilie)
  • Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis
  • Angaben zu früheren Zuwendungen des Schenkers (inklusive Art, Wert und Zeitpunkt)

Anhand dieser Angaben prüft das Finanzamt dann, ob und in welcher Höhe Schenkungssteuer vom Beschenkten zu entrichten ist und fordert ihn gegebenenfalls gemäß § 31 ErbStG zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung auf, die sich je nach Bundesland leicht voneinander unterscheidet (der Link dient somit lediglich der Veranschaulichung). Das Finanzamt erlässt dann einen Schenkungssteuerbescheid, sofern der Freibetrag überschritten wurde und setzt die Schenkungssteuer fest.

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Wird mit der Schenkung der Freibetrag unterschritten und wird die Meldung versäumt, liegt keine Steuerhinterziehung vor. Es drohen also keine Sanktionen, obwohl die Meldefrist nicht eingehalten wurde. Wer ganz sichergehen will, meldet die Schenkung auch dann, wenn der Freibetrag voraussichtlich nicht überschritten wird.

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