Schenkungssteuer: Freibeträge, Steuersätze & Fälligkeit
Möchten Sie eine Immobilie zu Lebzeiten an Ihre Kinder oder andere Erben verschenken, sollten Sie die Schenkungssteuer genau im Blick behalten. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und dem Wert der Immobilie können mitunter erhebliche Steuerbeträge anfallen. Ein möglicher Ausweg: Sie nutzen Freibeträge und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten gezielt aus.
Doch wie funktioniert die Schenkungssteuer und wie können Sie die Belastung für die Beschenkten minimieren? Lohnt sich eine komplette Schenkung oder ist ein Verkauf und die Schenkung des Erlöses in mehreren Schritten eventuell sinnvoller? Wir haben alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.
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Das Wichtigste in Kürze
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Wenn Sie eine Immobilie an Ihre Nachkommen zu Lebzeiten verschenken möchten, spielt auch die Schenkungssteuer eine wichtige Rolle.
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Die Freibeträge und Steuersätze variieren je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe der Schenkung.
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Mit geschickter Planung können Sie die Schenkungssteuer mindern oder sogar umgehen. In vielen Fällen ist dabei der Immobilienwert wichtig. Mit unserer kostenfreien Immobilienbewertung erhalten Sie eine wichtige Orientierung.
Direkt zum Wunschthema
- Was ist die Schenkungssteuer und was unterliegt der Schenkungssteuer?
- Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer – was ist der Unterschied?
- Schenkungssteuer Freibeträge: Tabelle, Berechnung & Übersicht
- Immobilie zu Lebzeiten verschenken – wie verhält es sich mit der Schenkungssteuer?
- Kann ich die Schenkungssteuer vermeiden?
- Muss ich dem Finanzamt die Schenkung melden?
1. Was ist die Schenkungssteuer und was unterliegt der Schenkungssteuer?
Eine Schenkung ist nach § 516 BGB eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten. Vereinfacht gesagt: Der Empfänger bekommt etwas, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen.
Wie bei Erbschaften will der Staat auch bei einer Schenkung diese Zuwendungen für die beschenkte Person besteuern. Steuerschuldner ist in diesem Fall also derjenige, der die Schenkung erhält.
Wann immer eine Schenkung vorliegt, ist diese laut § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG also grundsätzlich erst einmal steuerpflichtig. Ausnahmen und Freibeträge verhindern jedoch, dass Sie wirklich jedes kleine Geschenk dem Finanzamt melden und versteuern müssen.
Grundsätzlich gilt also: Nur wenn kein Ausnahmefall (Steuerbefreiung) vorliegt und der Wert der Schenkung den jeweiligen Freibetrag überschreitet, wird Schenkungssteuer fällig. Bei Immobilien kommt dies jedoch aufgrund der zum Teil hohen Werte durchaus häufiger vor.
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Geldgeschenke zu besonderen Anlässen gelten nicht als Schenkung. Dazu gehören etwa Hochzeiten, Jubiläen, bestandenes Abitur oder ein Examen. Feste Vorgaben zur Höhe der Beträge für diese Gelegenheitsgeschenke gibt es nicht, sie sollten jedoch den Vermögensverhältnissen entsprechend gewählt werden – also angemessen sein.
2. Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer – was ist der Unterschied?
Die Schenkungssteuer unterscheidet sich in der Höhe meistens nicht von der Erbschaftssteuer. Dies liegt daran, dass sowohl die Steuersätze als auch die Steuerklassen und Freibeträge weitgehend identisch sind. Es gibt jedoch drei Unterschiede hinsichtlich der Besteuerung:
- Es gibt keine Versorgungsfreibeträge (siehe § 17 ErbStG)
- Selbstgenutztes Wohneigentum kann nicht steuerfrei durch die Schenkung an Kinder übertragen werden, die Sonderregelung für das Familienheim greift hier nicht (§ 13 Absatz 1 Nr. 4a ErbStG). Hier gilt es, Freibeträge zu beachten, die in den meisten Fällen überstiegen werden.
- Eltern sowie Großeltern oder Urgroßeltern gehören zur Steuerklasse II und nicht zur vorteilhafteren Steuerklasse I, der Freibetrag liegt bei 20.000 und nicht 100.000 Euro wie beim Erbfall.
Neben diesen eher nachteiligen Unterschieden gibt es jedoch auch einen großen Vorteil: Bei Schenkungen kann der Freibetrag alle zehn Jahre genutzt werden. Dies ermöglicht vielfach die Übertragung von Vermögen auf Angehörige mit einer niedrigeren Steuerbelastung als im Erbfall und bietet im Ganzen diverse Möglichkeiten der Nachlassplanung.
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3. Schenkungssteuer Freibeträge: Tabelle, Berechnung und Übersicht
Schenkungssteuer – wie hoch ist sie eigentlich? Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht, denn das Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) sieht eine unterschiedlich hohe Besteuerung für Beschenkte vor. Dabei gilt: Die Regelungen fallen umso vorteilhafter aus, je enger Beschenkter und Schenkender miteinander verwandt sind.
Erreicht wird dies durch unterschiedlich hohe Freibeträge und Steuersätze, die jeweils einer bestimmten Steuerklasse zugeordnet sind. Die Steuerklassen ergeben sich aus § 15 ErbStG und die Freibeträge aus § 16 ErbStG.
Schenkungssteuer Freibeträge
Erwerber und Steuerklasse | Freibetrag |
---|---|
Ehegatten / Lebenspartner (Steuerklasse I) | 500.000 Euro |
Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn Kinder verstorben) (Steuerklasse I) | 400.000 Euro |
Enkel (wenn Kinder noch leben) (Steuerklasse I) | 200.000 Euro |
Eltern, Großeltern, Geschwister, geschiedener Ehegatte, Neffen, Nichten, Schwiegereltern und -kinder, Stiefelter (Steuerklasse II) | 20.000 Euro |
Alle sonstigen Erben z.B. Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins, unverheiratete Lebenspartner (Steuerklasse III) | 20.000 Euro |
Steuerklassen hängen vom Wert der Schenkung ab
Wert der Schenkung | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
ab 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Ehepartner als beschenkte Person | Kind als beschenkte Person | Schwiegertochter als beschenkte Person | |
Wert der Immobilie | 450.000 Euro | 450.000 Euro | 450.000 Euro |
Freibetrag | 500.000 Euro | 400.000 Euro | 20.000 Euro |
Zu versteuernder Betrag | 0 Euro | 50.000 Euro | 430.000 Euro |
Steuersatz | - | 7 % (Steuerklasse I) | 25 % (Steuerklasse II) |
Schenkungssteuer | 0 Euro | 3.500 Euro | 107.500 Euro |
4. Immobilie zu Lebzeiten verschenken – wie verhält es sich mit der Schenkungssteuer?
Immobilien bringen als Vermögensgegenstände eine Eigenheit mit sich: Sie weisen oft hohe Werte auf. Dies kann bei späteren Erbschaften dazu führen, dass die Erben trotz Freibeträgen Erbschaftsteuer bezahlen müssen.
Es kann deshalb je nach individueller Situation sinnvoll sein, Immobilieneigentum bereits zu Lebzeiten auf Angehörige zu übertragen. Wenn Sie geplant vorgehen, können Sie so mitunter Schenkungssteuer sparen. Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:
Der steuerliche Immobilienwert ist keinesfalls in Stein gemeißelt
Für die Erhebung der Schenkungssteuer muss das Finanzamt zunächst den Wert Ihrer Immobilie kennen. Im Normalfall kommt bei Wohnimmobilien das Vergleichswertverfahren zum Einsatz, welches Kaufpreise von vergleichbaren Objekten heranzieht. Liegen keine Vergleichswerte vor, nutzt der Fiskus jedoch das Sachwertverfahren.
Da es hier 2023 zu einigen Änderungen (höhere Sachwertfaktoren, geringere Altersminderung) kam, werden Objekte im Sachwertverfahren seitdem deutlich höher bewertet. Die Folge: Sie müssen bei einer Schenkung eventuell höhere Schenkungssteuer bezahlen.
Aus diesem Grund lohnt es sich, den Wert der eigenen Immobilie zu kennen. Nutzen Sie deshalb unsere kostenlose Immobilienbewertung. Anhand des so ermittelten Werts können Sie besser einschätzen, inwiefern möglicherweise Schenkungssteuer fällig werden könnte.
Gehören zu Wohnzwecken vermietete Immobilien zu Schenkungsobjekten, wird für sie wie bei Erbschaften ein pauschaler Abzug von zehn Prozent des Verkehrswerts vorgenommen (§ 13d ErbStG). Dies kann Steuerersparnisse bringen oder den Wert sogar unter die Freibetragsgrenzen senken, um so die Schenkungssteuer komplett zu umgehen.
Wichtig: Immobilienbewertung durch den Fiskus zu hoch? Legen Sie Widerspruch ein!
Sollte die steuerliche Bewertung Ihrer Immobilie ungewöhnlich hoch ausfallen, legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid ein! In diesem Fall hilft ein unabhängiges Wertgutachten, um einen eventuell niedrigeren Immobilienwert nachzuweisen und Schenkungssteuer zu sparen!
Schenkungen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern zu Lebzeiten
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren von der Möglichkeit, über eine Schenkung ihr Haus auf den Partner steuerfrei zu übertragen – und zwar ohne, dass es mindestens zehn Jahre weiter selbst genutzt werden muss.
Diese Möglichkeit gibt es auch im Rahmen der Übertragung von Todes wegen – allerdings muss der Hinterbliebene die Immobilie dann mindestens zehn Jahre weiter selbst bewohnen. Ansonsten würde im Nachhinein Erbschaftssteuer fällig werden.
Vorzeitige Schenkung mit lebenslangem Wohnrecht oder Nießbrauch
Doch auch in anderen Fällen kann die Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten sinnvoll sein. Wer diese jedoch weiterhin selbst nutzen will, sollte sich absichern und im Grundbuch ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht eintragen lassen.
Dies hat zwei Vorteile: Zum einen ist so sichergestellt, dass Sie als Schenkender die Immobilie weiter nutzen können. Zum anderen schmälert der Gegenwert dieser Rechte den Verkehrswert der Immobilie, sodass Ihre Nachkommen weniger oder sogar überhaupt keine Schenkungssteuer zahlen müssen.
Wohnrecht und Nießbrauch sorgen hier regelmäßig für erhebliches Sparpotenzial. Die Berechnung läuft dabei folgendermaßen ab:
Schritt 1: Berechnung der möglichen Jahreskaltmiete
Eine Wohnimmobilie kann immer vermietet werden und erzielt somit Einnahmen für den Eigentümer. Da ein Wohnrecht oder Nießbrauch eine solche Vermietung verhindern, stellt die mögliche Jahreskaltmiete die jährliche finanzielle Wertminderung für den Beschenkten dar.
Die mögliche Jahreskaltmiete ergibt sich dabei aus vermieteten Objekten in ähnlicher Lage.
Schritt 2: Kapitalisierung der Jahreskaltmiete auf die Lebenserwartung des Nutznießers
Da Wohnrecht und Nießbrauch lebenslang gelten, muss die Wertminderung an die statistische Lebenserwartung des Nutznießers gekoppelt werden. Eine Kapitalisierung (Abzinsung) erfolgt, um den heutigen finanziellen Mehrwert einer zukünftigen Vergünstigung (Wohnrecht in den nächsten Jahren) zu ermitteln.
Dafür gibt das Bundesfinanzministerium regelmäßig sogenannte Vervielfältiger heraus, die auf Basis der Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes für jedes Alter ermittelt werden. Die mögliche Jahreskaltmiete wird nun also mit dem passenden Vervielfältiger multipliziert und der daraus entstehende Kapitalwert stellt die Wertminderung dar.
Sie sind 55 Jahre alt und möchten Ihrer Tochter Ihre Immobilie schenken. Als Bedingung legen Sie allerdings ein lebenslanges Wohnrecht für sich fest. Die Immobilie selbst ist 650.000 Euro wert und würde 29.000 Euro jährliche Kaltmiete erzielen. Für das Alter von 55 Jahren gibt die statistische Lebenserwartung bei Männern noch etwas mehr als 25 Jahre aus – der Vervielfältiger liegt aktuell (Stand: 2025) bei 13,915.
Daraus ergibt sich:
Beispielrechnung | |
Immobilienwert ohne Wohnrecht | 650.000 Euro |
Mögliche Jahresmiete | 29.000 Euro |
Vervielfältiger bei Wohnrecht für einen 55-jährigen Mann | 13,915 |
Wert des Wohnrechts | 403.535 Euro |
Zu versteuernder Immobilienwert mit Wohnrecht | 246.465 Euro |
Schauen wir uns nun an, wie sich das Wohnrecht auf die Schenkungssteuer auswirkt:
Schenkungssteuer ohne Wohnrecht | Schenkungssteuer mit Wohnrecht | |
Immobilienwert | 650.000 Euro | 246.465 Euro |
Freibetrag (Kind) | 400.000 Euro | 400.000 Euro |
Zu versteuernder Betrag | 250.000 Euro | 0 Euro |
Schenkungssteuer (Steuerklasse I - 11 %) | 27.500 Euro | 0 Euro |
Ersparnis durch Wohnrecht | 27.500 Euro |
5. Kann ich die Schenkungssteuer vermeiden?
Wie bei der Erbschaftssteuer gibt es auch hinsichtlich der Schenkungssteuer Möglichkeiten, die Steuerbelastung für die Begünstigten – in diesem Fall die Beschenkten – zu verringern. Folgende Optionen gibt es:
Schenkung in mehreren Schritten
Bei dieser Variante erfolgt die Vermögensübertragung im Abstand von jeweils zehn Jahren. Ein Beispiel: Großeltern möchten ihrem Enkelkind 300.000 Euro zukommen lassen, die Kinder leben noch. Somit liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro. Erfolgt die Schenkung auf einmal, müsste das Kind für 100.000 Euro elf Prozent Schenkungssteuer zahlen – also 11.000 Euro. Erfolgt die Schenkung in zwei Stufen, wären beide Schenkungen steuerfrei, weil sie mit jeweils 150.000 Euro unterhalb des Freibetrags liegen.
- Eignung für Immobilienbesitzer: Vor allem bei einem vorherigen Verkauf der Immobilie oder der Aufteilung in mehrere Wohneinheiten sinnvoll nutzbar.
Selbst genutzte Immobilie auf den Ehegatten übertragen
Diese Variante kommt auch für eingetragene Lebenspartner in Betracht. Beide Personenkreise profitieren davon, dass keine Schenkungssteuer auf selbst genutzte Immobilien anfällt.
- Eignung für Immobilienbesitzer: Sehr gut. Ein Standardfall, der häufig genutzt wird.
Kettenschenkung
Bei der Kettenschenkung erfolgt die Übertragung von Vermögen über mehrere Angehörige. Dies bewirkt, dass ein höherer Freibetrag genutzt werden kann. Im Beispielfall könnten die Großeltern die 300.000 Euro auch auf das Enkelkind übertragen, indem sie den Betrag zunächst auf ihr Kind übertragen, das einen Freibetrag von 400.000 Euro hat. Das Kind kann die 300.000 Euro dann wiederum an sein Kind – also den Enkel – übertragen. Die Schenkung würde auf diesem Wege ebenfalls steuerfrei bleiben.
- Eignung für Immobilienbesitzer: Gut, da die Art des verschenkten Vermögens unerheblich ist.
Achtung!
Steuerlich liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der erste Beschenkte sich zur Weitergabe der Schenkung an die eigentlich vorgesehene Person verpflichten muss. Kann der erste Beschenkte frei über die Schenkung verfügen, ist sie hingegen steuerlich unbedenklich.
Zudem ist es sinnvoll (jedoch nicht zwingend), eine Schamfrist von ein bis drei Jahren zwischen der ersten und der zweiten Schenkung einzuhalten. Auf diesem Weg stellen Sie sicher, dass das Finanzamt keine unangenehmen Fragen stellt.
Geschenke zu verschiedenen Anlässen (Gelegenheitsgeschenke)
§ 13 Absatz 1 Nr. 14 ErbStG bietet die Möglichkeit, Teile des Vermögens zu bestimmten Anlässen in Form von Gelegenheitsgeschenken zu verschenken. Im Beispielfall könnten die Großeltern etwa zum Abitur und zum Examen jeweils 10.000 Euro und zur Hochzeit 20.000 Euro schenken, sofern diese Summen in einem angemessenen Verhältnis zum vorhandenen Vermögen steht (feste Vorgaben hierzu gibt es nicht). Dann wären noch 60.000 Euro zu versteuern, was zu einer Schenkungssteuer von 4.200 Euro führen würde.
- Eignung für Immobilienbesitzer: Nur bei sehr vermögenden Personen sinnvoll, wenn zum Beispiel das Verschenken einer Eigentumswohnung in einem angemessenen Verhältnis zum restlichen Vermögen steht.
Achtung!
Was im konkreten Fall als angemessen gilt, sollte bei größeren Beträgen gegebenenfalls mit einem Steuerberater abgeklärt werden.
6. Muss ich dem Finanzamt die Schenkung melden?
Wurde eine Schenkung notariell beurkundet, muss das Finanzamt nicht informiert werden. Hier meldet der Notar die Schenkung. Ist dies nicht der Fall, müssen die Beteiligten - also auch der Schenkende – die Schenkung gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden. Hierfür kann ein formloses Schreiben aufgesetzt werden, das folgende Angaben enthält:
- Angaben zur Person des Schenkenden und Beschenkten
- Gegenstand der Schenkung – was wurde übertragen?
- Zeitpunkt der Schenkung
- Wert der Schenkung (z. B. Verkehrswert der Immobilie)
- Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis
- Angaben zu früheren Zuwendungen des Schenkers (inklusive Art, Wert und Zeitpunkt)
Anhand dieser Angaben prüft das Finanzamt, ob und in welcher Höhe Schenkungssteuer vom Beschenkten zu entrichten ist. Zudem erfolgt gegebenenfalls die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung gemäß § 31 ErbStG, die sich je nach Bundesland leicht voneinander unterscheidet (der Link dient somit lediglich der Veranschaulichung). Das Finanzamt erlässt auf Basis der angegebenen Informationen einen Schenkungssteuerbescheid und setzt die Schenkungssteuer fest, sofern der Freibetrag überschritten wurde.
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Wird mit der Schenkung der Freibetrag unterschritten und wird die Meldung versäumt, liegt keine Steuerhinterziehung vor. Es drohen also keine Sanktionen, obwohl die Meldefrist nicht eingehalten wurde. Wer ganz sichergehen will, meldet die Schenkung auch dann, wenn der Freibetrag voraussichtlich nicht überschritten wird.
Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel zahlen in der Steuerklasse I zwischen 7 und 30 % Schenkungssteuer. Personen der Steuerklasse II zahlen zwischen 15 und 43 % - dazu gehören Eltern, Großeltern, Geschwister, geschiedene Ehegatten, Neffen, Nichten, Schwiegereltern und -kinder sowie Stiefeltern. Alle anderen Personen werden der Steuerklasse III zugeordnet und zahlen Steuersätze zwischen 30 und 50 %.
Die Freibeträge hängen vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad zwischen schenkender und beschenkter Person ab. Ehegatten und Lebenspartner können 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro als Freibetrag ansetzen. Alle anderen Personen müssen sich mit einem Freibetrag von 20.000 Euro begnügen.
Wer als Freund oder Bekannter von jemandem 30.000 Euro geschenkt bekommt, muss nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro die übrigen 10.000 Euro versteuern. Darauf entfallen 30 % Schenkungssteuer – also 3.000 Euro. Erhält ein Neffe von seiner Tante 30.000 Euro, muss er auch 10.000 Euro versteuern. Hier gilt jedoch die Steuerklasse II, die bei diesem Betrag nur einen Steuersatz von 15 % vorsieht – die Schenkungssteuer liegt also bei 1.500 Euro.