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von David Stange | Experte für Immobilienfinanzierung

Testament verfassen: Regelungen, Vorlagen & Muster

Werden zu Lebzeiten keine Verfügungen für den Todesfall getroffen, geht der Nachlass Verstorbener gemäß der gesetzlichen Erbfolge auf die Erben über. Sie wünschen eine andere Erbfolge? In diesem Fall können Sie mit einem Erbvertrag, einer Schenkung zu Lebzeiten oder einem Testament festlegen, wie das Vermögen später einmal vererbt werden soll. Doch was ist dabei zu beachten? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie aufbereitet. Sichern Sie sich auch unseren kostenlosen Ratgeber "Immobilie vererben" mit detaillierten Zusatzinformationen - inklusive Musterbeispiele und Checkliste!

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Testament ist immer dann sinnvoll, wenn Sie Ihren Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge vererben möchten oder potenzielle Probleme einer künftigen Erbengemeinschaft vermeiden wollen.
  • Sie können ein Testament sowohl eigenhändig als auch bei einem Notar errichten. Beide Versionen sind vollumfänglich gültig.
  • Testamente lohnen sich bei Immobilien und mehreren potenziellen Erben besonders, um spätere Interessenkonflikte zu umgehen. Unser kostenloser Ratgeber „Immobilie vererben“ hilft bei der Umsetzung!

1. Wann sollte ich ein Testament verfassen?

Ein Testament wird auch als „letztwillige Verfügung“, „Verfügung von Todes wegen“ oder umgangssprachlich als „Letzter Wille“ bezeichnet. Es sollte immer dann verfasst werden, wenn Sie die gesetzliche Erbfolge als Erblasser nicht wünschen und Ihren Nachlass nach eigenen Vorstellungen vererben möchten. Im Rahmen der Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB können Sie völlig frei agieren und beispielsweise gesetzliche Erben dauerhaft enterben.

Im Berliner Testament werden beispielsweise die Kinder und Enkel zunächst enterbt, damit der Ehegatte oder der Lebenspartner alles erbt. Im Normalfall geht das Erbe nach dem Tod des zweiten Ehepartners auf die Kinder oder Enkel über.

Das Berliner Testament gilt zwar für viele Ehepaare als vorteilhaft, doch es birgt durchaus auch Stolperfallen. So kann es bei unkluger Gestaltung dazu führen, dass der überlebende Ehegatte einen etwaigen neuen Partner nicht als Erben einsetzen kann. Der Grund: Ein solches gemeinschaftliches Testament lässt sich nach dem Tod eines Partners nicht mehr ändern.

Zu dieser Art des Testaments sollten Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sich daher fachlichen Rat einholen. Nutzen Sie auch unser kostenloses Muster "Berliner Testament" im PDF-Format, um sich einen Eindruck von der Gestaltung dieser Form des Testaments zu verschaffen.

Testament und Pflichtteil für gesetzliche Erben: Was tun?

Allerdings kann es bei Enterbungen im Testament passieren, dass pflichtteilsberechtigte Erben ihren Pflichtteil einfordern. Dieser beträgt im Normalfall 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils.

Mit verschiedenen Pflichtteilstrafklauseln lässt sich jedoch dafür sorgen, dass dies deutlich unwahrscheinlicher wird.

Eine solche Klausel kann beispielsweise lauten: „Sollte eines der Kinder nach meinem Tod vom Vater den Pflichtteil verlangen, so soll es auch zum Zeitpunkt des Todes des Vaters nur den Pflichtteil erhalten.“ Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Erbrecht.

Testament bei Immobilien: Streitigkeiten vermeiden

Gerade wenn es um Immobilien im Nachlass geht, ist es ratsam, im Rahmen eines umsichtig gestalteten Testaments Vorsorge zu treffen, um späteren Streitigkeiten unter den Erben vorzubeugen. Der Grund: Da Immobilien nicht geteilt werden können, kommt es unter Erbengemeinschaften schlimmstenfalls zu langwierigen Konflikten. Nicht selten gehen die Meinungen darüber auseinander, ob (und zu welchen Konditionen) eine zum Nachlass gehörende Immobilie verkauft werden soll oder nicht.

immoverkauf24 Tipp

Sie möchten Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus vererben? Gerade wenn es um Grundbesitz geht, sind einige Besonderheiten zu beachten! In unserem kostenlosen Ratgeber „Immobilie vererben“ finden Sie umfassende Informationen und eine passende Checkliste!

2. Testament schreiben: So setzen Sie es richtig auf

Ein Testament zu schreiben, ist auch ohne Notar möglich. In diesem Fall muss das Testament handschriftlich verfasst werden. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es sich nicht um eine Fälschung handelt. Ein solches Testament wird auch als privates oder eigenhändiges Testament bezeichnet. Von einem notariellen oder öffentlichen Testament ist die Rede, wenn ein Notar eingeschaltet wurde. 

Um die Wirksamkeit des Testaments auch bei unwirksamen Passagen sicherzustellen, sollte immer auch die sogenannte salvatorische Klausel enthalten sein. Diese lautet:

„Sollte eine der in diesem Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam sein, so behalten trotzdem alle anderen Anordnungen ihre Wirksamkeit.“

Achtung!

Ein Testament zu schreiben, kann einige Tücken bergen. So hat beispielsweise der Satz „Hiermit vermache ich meinen Nachlass xy“ eine andere Bedeutung als „Hiermit vererbe ich meinen Nachlass an xy“.

Testament verfassen: Diese Voraussetzungen gelten

Für das Verfassen eines Testaments muss die Testierfähigkeit nach § 2229 BGB gegeben sein. Das bedeutet: Sie müssen als Verfasser rechtlich dazu in der Lage sein.

Folgende Voraussetzungen gelten für die Testierfähigkeit:

  • Mindestalter von 16 Jahre (keine Erlaubnis von Erziehungsberechtigten erforderlich)
  • keine Einschränkung der Geistesfähigkeit, keine Geistes- oder Bewusstseinsschwäche

Die kognitiven Einschränkungen dürfen dem Gesetz nach nicht dazu führen, dass ein Erblasser die Bedeutung seines Testaments nicht mehr versteht. Praktische Relevanz bekommt dies vor allem bei Demenzerkrankungen wie Alzheimer. Lag eine solche Einschränkung vor, können potenzielle oder tatsächliche Erben das Testament anfechten. In einem solchen Fall muss die fehlende Testierfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens nachgewiesen werden.

immoverkauf24 Tipp

Sie ziehen in Erwägung, ein Testament zu verfassen? Schieben Sie das nicht zu lange vor sich her! Sie riskieren im ungünstigsten Fall, Ihre Testierfähigkeit einzubüßen und können Ihren Nachlass nicht mehr nach Ihren Vorstellungen verteilen!

Gerade, wenn der Nachlass Immobilien umfasst, ist ein notarielles Testament durchaus sinnvoll. Ein solches Testament erfordert in der Regel nämlich mehr Beratungsbedarf. Darüber hinaus ersetzt es für die Erben den Erbschein, der ansonsten für die Grundbuchberichtigung erforderlich ist.

3. Wie ist ein handschriftliches Testament aufgebaut?

Ein handschriftliches Testament ist wie folgt aufgebaut:

  • Überschrift, beispielsweise „Testament“ oder „Letzter Wille“
  • Eindeutige Angaben zum Verfasser (vollständiger Name, Geburtsdatum und –ort)
  • Eindeutige Angaben zu den Erben (vollständige Namen, Geburtsdaten und –orte)
  • Eindeutige Angaben dazu, wer was erben soll sowie ggf. Anordnungen/Beschränkungen/Vermächtnisse
  • Salvatorische Klausel
  • Ort und Datum
  • Unterschrift mit vollem Namen unter dem Text. Wichtig: Bei einem gemeinschaftlichen Testament/Ehegattentestament müssen beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner unterschreiben!

Sie suchen ein Muster für ein handschriftliches Testament?

Unser kostenloses Muster Testament "Alleinerbe" zeigt beispielhaft, wie Sie einen Alleinerben einsetzen können.

Unser Muster Testament "Kinder" zeigt, wie Sie ein Testament aufsetzen können, mit dem die Kinder zu Erben bestimmt werden.

Sie möchten jemanden mit der Erbauseinandersetzung beauftragen?

Unser Muster Testament "Testamentsvollstrecker" zeigt, wie ein Testament mit dieser Vorgabe aussieht.

4. Der Unterschied zwischen einem alleinigen und gemeinschaftlichen Testament

Der Hauptunterschied zwischen einem alleinigen und einem gemeinschaftlichen Testament liegt in der Zahl der Erblasser. Das alleinige Testament (auch Einzeltestament) errichten Sie allein, während Sie ein gemeinschaftliches Testament nur zusammen mit Ihrem Ehegatten oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner errichten können. 

Darüber hinaus existieren jedoch noch einige weitere Unterschiede, die jeweils bestimmte Vor- und Nachteile mit sich bringen:

Einzeltestament

  • Lässt sich bequem jederzeit eigenhändig abändern oder widerrufen
  • einfache Anpassung an neue Lebensumstände möglich
  • Unter Ehegatten einseitig änderbar, ohne dass der jeweils andere davon erfährt

Gemeinschaftliches Testament

  • Lässt sich unter Ehegatten nicht heimlich einseitig widerrufen
  • Lässt sich im Gegensatz zum Erbvertrag auch eigenhändig errichten
  • Zu Lebzeiten nur notariell abänderbar
  • Lässt sich nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr ändern

Die Bindung an das Testament nach dem Tod eines Ehepartners ist vor allem beim Berliner Testament problematisch. Möchte der verbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen noch einmal heiraten, beginnen die Schwierigkeiten. Wird dieser Fall nicht bereits im Testament berücksichtigt, kann der überlebende Ehegatte im Nachhinein keine andere Person zum Erben einsetzen – also auch nicht den neuen Ehegatten.

5. Was kann ich alles in einem Testament regeln?

Gehört ein Haus zum Nachlass und gibt es voraussichtlich mehrere Erben, kann das Testament zur Immobilie bestimmte Anordnungen enthalten - beispielsweise eine Teilungsanordnung. Gehören beispielsweise ein Haus und eine vermietete Wohnung zum Nachlass, kann der Verfasser anordnen, wer das Haus und wer die Wohnung erben soll. Dies hilft später dabei, Streit in der Erbengemeinschaft zu verhindern.

immoverkauf24 Tipp

Sie denken darüber nach, Ihr Haus lieber zu Lebzeiten zu verkaufen anstatt zu vererben, um den Erlös in mehreren Schritten an Ihre Nahestehenden zu verschenken und zukünftige Erbstreitigkeiten zu vermeiden? Nutzen Sie unsere kostenlose Maklerempfehlung, um den für Sie passenden Immobilienmakler zu finden.

Mit der Errichtung eines Testaments können Erblasser im Rahmen der Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB weitere Regelungen vorsehen, die den Nachlass und dessen Verteilung auf die Erben betreffen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Bestimmung der Erben und Erbteile. Beides kann auch von den Vorgaben zur gesetzlichen Erbfolge abweichen.
  • Enterbung
  • Bestimmung von Ersatzerben
  • Auflagen (beispielsweise Grabpflege)
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
  • Anordnungen zu Vermächtnissen
  • Vor- und Nacherben
  • Teilungsanordnungen (diese geben vor, wie einzelne Nachlassgegenstände aufgeteilt werden sollen)

6. Was kostet es, ein Testament beim Notar zu machen?

Die Kosten für das Aufsetzen eines Testaments sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Es kommt letztlich aber auf die Art des Testaments und die zusätzlichen Dienste an.

Daraus ergeben sich folgende Gebührensätze:

Dienstleistung Gebührensatz

Beurkundung eines notariellen Einzeltestaments

1/1 Gebührensatz

Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments

2/1 Gebührensatz

Widerruf einer letztwilligen Verfügung

½ Gebührensatz

Die genauen Gebühren lassen sich aus der Tabelle B im Anhang des GNotKG ablesen und richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Hier ein Ausschnitt aus der Tabelle:

Geschäftswert bis...

1/1 Gebühr

2/1 Gebühr

½ Gebühr

95.000 Euro

246 Euro

492 Euro

123 Euro

110.000 Euro

273 Euro

546 Euro

136,50 Euro

125.000 Euro

300 Euro

600 Euro

150 Euro

140.000 Euro

327 Euro

654 Euro

163,50 Euro

155.000 Euro

354 Euro

708 Euro

177 Euro

170.000 Euro

381 Euro

762 Euro

190,50 Euro

185.000 Euro

408 Euro

816 Euro

204 Euro

500.000 Euro

935 Euro

1.870 Euro

467,50 Euro

Tabelle: Aus dem Anhang des GNotKG – es handelt sich nur um einen Ausschnitt. Zwischen 185.000 Euro und 500.000 existieren weitere Schritte und auch danach steigen die Gebühren weiter

Demnach würde der Notar für ein Einzeltestament bei einem Nachlass von 150.000 Euro 354 Euro berechnen. Ein gemeinschaftliches Testament bei einem Nachlass von 170.000 Euro kostet hingegen 762 Euro Notargebühren.

7. Wie kann ich ein Testament nachträglich ändern oder widerrufen?

Wurde ein handschriftliches Einzeltestament aufgesetzt und zu Hause verwahrt, kann dies jederzeit unkompliziert geändert oder widerrufen werden. Kleinere Änderungen können erfolgen, indem Sie sie auf dem Originaldokument vermerken sowie mit Unterschrift und Datum versehen.

Bei größeren Änderungen bietet sich der Widerruf an, der im Falle eines privaten Testaments ebenfalls handschriftlich festgehalten werden muss. Wer das Testament bei einem Notar oder beim Zentralen Testamentsregister hinterlegt hat, muss hingegen die öffentliche Hinterlegung zurückverlangen und das neue Testament erneut hinterlegen, falls diese Art der Verwahrung weiterhin gewünscht wird.

Unser kostenloses Muster "Widerruf" im PDF-Format zeigt Ihnen beispielhaft, wie der Widerruf eines Testaments formuliert wird.

Wurde ein gemeinschaftliches Testament verfasst, ist der Widerruf nur möglich, wenn man sich über die Änderung einig ist. Problematisch wird die Änderung oder der Widerruf eines solchen Testaments, wenn sich die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner nicht einigen können oder einer von ihnen stirbt.

Achtung!

Wird ein handschriftliches Testament aus der öffentlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt dies nicht als Widerruf. Lediglich die Rückgabe eines öffentlichen Testaments wird mit einem Widerruf gleichgesetzt.

8. Wie hinterlege ich mein Testament am besten?

Beim notariellen Testament muss sich der künftige Erblasser nicht weiter um die Hinterlegung kümmern, da Notare das Testament automatisch in die amtliche Verwahrung geben. Dies bedeutet, dass das Testament beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt wird. Damit wird auch das Zentrale Testamentsregister (ZTR) informiert. Stellt ein Standesamt eine Sterbeurkunde aus, geht diese Informationen an das ZTR, das wiederum das zuständige Nachlassgericht informiert.

Wurde das Testament handschriftlich verfasst, gibt es verschiedene Möglichkeiten für die Verwahrung:

  • Hinterlegung beim Amtsgericht: Das Testament kann beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Dies quittiert die Verwahrung mit dem Hinterlegungsschein. Gegen Vorlage dieses Scheins kann das Testament zurückverlangt werden. Die Kosten für die Hinterlegung betragen pauschal 75 Euro.
  • Hinterlegung beim Notar: Wird das Testament beim Notar hinterlegt, sorgt dieser dafür, dass es dem zuständigen Amtsgericht übergeben und dort verwahrt wird. Er veranlasst außerdem den Eintrag beim Zentralen Testamentsregister. Für diese Art der Hinterlegung des Testaments fallen Kosten in Höhe von 15 Euro für Letzteres an, die Gerichtskosten belaufen sich auf 75 Euro. Hinzu kommen die Kosten für den Notar, die sich nach dem Vermögenswert richten.
  • Private Hinterlegung: Wer ein handschriftliches Testament verfasst hat, kann dieses auch zu Hause oder an einem anderen Ort verwahren. Allerdings ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erben im Falle des Todes das Testament auch finden.

9. Was passiert bei der Eröffnung eines handschriftlichen Testaments?

Wurde ein Testament amtlich verwahrt, eröffnet das zuständige Nachlassgericht es nach dem Bekanntwerden des Todes. Wurde es privat hinterlegt, kann die Testamentseröffnung erst erfolgen, nachdem das Dokument dem Nachlassgericht vorgelegt wurde. Die Erben erhalten nach der Testamentseröffnung ein Eröffnungsprotokoll - enterbte Personen hingegen nicht. Das Dokument enthält die Angaben, die für die Erben relevant sind.

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