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Testament: Regelungen, Vorlagen & Muster

Werden zu Lebzeiten keine Verfügungen für den Todesfall getroffen, geht der Nachlass Verstorbener gemäß der gesetzlichen Erbfolge auf die Erben über. Wer dies nicht wünscht, kann mit einem Erbvertrag, einer Schenkung zu Lebzeiten oder einem Testament festlegen, wie das Vermögen später einmal vererbt werden soll. Doch welche Formvorgaben gelten? Wir haben die wichtigsten Informationen aufbereitet. Sichern Sie sich auch unseren kostenlosen Ratgeber "Immobilie vererben" mit detaillierten Zusatzinformationen - inklusive Musterbeispiele und Checkliste!

1. Wann sollte ich ein Testament verfassen?

Ein Testament wird auch als „letztwillige Verfügung“, „Verfügung von Todes wegen“ oder umgangssprachlich als „Letzter Wille“ bezeichnet. Es sollte immer dann verfasst werden, wenn die gesetzliche Erbfolge vom Erblasser nicht gewünscht wird und er seinen Nachlass nach eigenen Vorstellungen vererben möchte. Im Rahmen der Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB kann er völlig frei agieren.

Allerdings kann es passieren, dass pflichtteilsberechtigte Erben ihren Pflichtteil einfordern, sofern er im Testament das Enterben vorgesehen hat. Mit verschiedenen Pflichtteilsstrafklauseln lässt sich jedoch beispielsweise beim Berliner Testament dafür sorgen, dass der Pflichtteil nicht eingefordert wird.

Eine solche Klausel kann beispielsweise lauten: „Sollte eines der Kinder nach meinem Tod vom Vater den Pflichtteil verlangen, so soll es auch zum Zeitpunkt des Todes des Vaters nur den Pflichtteil erhalten.“ Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie auf unserer Seite Erbrecht.

Es gilt für Ehepaare als vorteilhaft, doch ein Berliner Testament kann auch Nachteile haben – so kann es bei unkluger Gestaltung dazu führen, dass der überlebende Ehegatte einen etwaigen neuen Partner nicht als Erben einsetzen kann, da ein solches gemeinschaftliches Testament nach dem Tod eines Partners nicht mehr geändert werden kann. Zu dieser Art des Testaments sollten Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sich daher fachlichen Rat einholen. Nutzen Sie auch unser kostenloses Muster "Berliner Testamentim PDF-Format, um sich einen Eindruck von der Gestaltung dieser Form des Testaments zu verschaffen.
 
Gerade wenn es um Immobilien im Nachlass geht, ist es ratsam, im Rahmen eines umsichtig gestalteten Testaments Vorsorge zu treffen, um späteren Streitigkeiten unter den Erben vorzubeugen. Der Grund: Da Immobilien nicht geteilt werden können, kommt es unter Erbengemeinschaften schlimmstenfalls zu langwierigen Konflikten, wenn die Meinungen darüber auseinandergehen, ob (und zu welchen Konditionen) zum Nachlass gehörende Immobilie verkauft werden soll oder nicht.

2. Wie ist ein Testament aufzusetzen?

Ein Testament zu schreiben, ist auch ohne Notar möglich. Dann muss das Testament handschriftlich verfasst werden. So soll sichergestellt werden, dass es sich nicht um eine Fälschung handelt. Ein solches Testament wird auch als privates oder eigenhändiges Testament bezeichnet. Von einem notariellen oder öffentlichen Testament ist die Rede, wenn ein Notar eingeschaltet wurde. 

Um die Wirksamkeit des Testaments auch bei unwirksamen Passagen sicherzustellen, sollte immer auch die sogenannte salvatorische Klausel enthalten sein. Diese lautet: „Sollte eine der in diesem Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam sein, so behalten trotzdem alle anderen Anordnungen ihre Wirksamkeit.“

Achtung!

Ein Testament zu schreiben, kann einige Tücken bergen. So hat beispielsweise der Satz „Hiermit vermache ich meinen Nachlass xy“ eine andere Bedeutung als „Hiermit vererbe ich meinen Nachlass an xy“.

Wichtig zu wissen: Für das Verfassen eines Testaments muss die Testierfähigkeit gegeben sein. Dies bedeutet, dass der Verfasser rechtlich dazu in der Lage ist. Dies ist bei einem notariellen Testament bereits mit 16 Jahren der Fall, ein privates Testament kann frühestens mit 18 Jahren aufgesetzt werden. Die Testierfähigkeit kann aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt oder aufgehoben sein. Dies wäre beispielsweise bei fortgeschrittener Demenz der Fall. Lag eine solche Einschränkung vor, kann das Testament angefochten werden, sofern der Nachweis für die fehlende Testierfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens erbracht werden kann.

immoverkauf24 Tipp

Sie ziehen in Erwägung, ein Testament zu verfassen? Schieben Sie dies nicht zu lange vor sich her, ansonsten kann es im ungünstigen Fall passieren, dass Sie beispielsweise Ihre Testierfähigkeit einbüßen und Ihre Vorstellungen zur Aufteilung Ihres Nachlasses nicht mehr im Testament festlegen können.

Gerade wenn der Nachlass Immobilien umfasst, ist ein notarielles Testament sinnvoll – zum einen, weil ein solches Testament in der Regel mehr Beratungsbedarf erfordert und zum anderen, weil es den Erbschein ersetzt, der ansonsten für die Grundbuchberichtigung erforderlich ist.

3. Wie ist ein handschriftliches Testament aufgebaut?

Ein handschriftliches Testament ist wie folgt aufgebaut:

  • Überschrift, beispielsweise „Testament“ oder „Letzter Wille“
  • Eindeutige Angaben zum Verfasser (vollständiger Name, Geburtsdatum und –ort)
  • Eindeutige Angaben zu den Erben (vollständige Namen, Geburtsdaten und –orte)
  • Eindeutige Angaben dazu, wer was erben soll sowie ggf. Anordnungen/Beschränkungen/Vermächtnisse
  • Salvatorische Klausel
  • Ort und Datum
  • Unterschrift mit vollem Namen unter dem Text. Wichtig: Bei einem gemeinschaftlichen Testament/Ehegattentestament müssen beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner unterschreiben!

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Unser kostenloses Muster Testament "Alleinerbe" zeigt beispielhaft, wie Sie einen Alleinerben einsetzen können.

Unser Muster Testament "Kinder" zeigt, wie Sie ein Testament aufsetzen können, mit dem die Kinder zu Erben bestimmt werden.

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4. Der Unterschied zwischen einem alleinigen und gemeinschaftlichen Testament

Ein alleiniges oder Einzeltestament wird von einer Person errichtet, die jederzeit ihre darin festgehaltenen Verfügungen problemlos ändern oder widerrufen kann. Anders beim gemeinschaftlichen Testament: Es kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner errichtet werden. Dies bedingt, dass beide den Anordnungen zustimmen müssen und eine Änderung oder ein Widerruf nur möglich ist, wenn sich beide einig sind.

Ist einer der beiden verstorben, ist der andere an das Testament gebunden. Dies kann beispielsweise dann problematisch werden, wenn ein Berliner Testament errichtet wurde und ein Ehegatte nach dem Tod des anderen erneut heiratet. Wird dieser Fall nicht bereits im Testament berücksichtigt, kann der überlebende Ehegatte im Nachhinein keine andere Person zum Erben einsetzen – also auch nicht den neuen Ehegatten.

5. Was kann ich alles in einem Testament regeln?

Gehört ein Haus zum Nachlass und gibt es voraussichtlich mehrere Erben, kann das Testament zur Immobilie bestimmte Anordnungen enthalten - beispielsweise eine Teilungsanordnung. Gehören beispielsweise ein Haus und eine vermietete Wohnung zum Nachlass, kann der Verfasser anordnen, wer das Haus und wer die Wohnung erben soll. Dies kann später helfen, Streit in der Erbengemeinschaft zu verhindern.

immoverkauf24 Tipp

Sie denken darüber nach, Ihr Haus lieber zu Lebzeiten zu verkaufen anstatt zu vererben, um den Erlös in mehreren Schritten an Ihre Nahestehenden zu verschenken und zukünftige Erbstreitigkeiten zu vermeiden? Nutzen Sie unsere kostenlose Maklerempfehlung, um den für Sie passenden Immobilienmakler zu finden.

Mit der Errichtung eines Testaments können Erblasser im Rahmen der Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB weitere Regelungen vorsehen, die den Nachlass und dessen Verteilung auf die Erben betreffen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Bestimmung der Erben und Erbteile. Beides kann auch von den Vorgaben zur gesetzlichen Erbfolge abweichen.
  • Enterbung
  • Bestimmung von Ersatzerben
  • Auflagen (beispielsweise Grabpflege)
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
  • Anordnungen zu Vermächtnissen
  • Vor- und Nacherben
  • Teilungsanordnungen (diese geben vor, wie einzelne Nachlassgegenstände aufgeteilt werden sollen)

6. Wie kann ich ein Testament nachträglich ändern oder widerrufen?

Wurde ein handschriftliches Einzeltestament aufgesetzt und zu Hause verwahrt, kann dies jederzeit unkompliziert geändert oder widerrufen werden. Kleinere Änderungen können erfolgen, indem sie auf dem Originaldokument vermerkt sowie mit Unterschrift und Datum versehen werden. Bei größeren Änderungen bietet sich der Widerruf an, der im Falle eines privaten Testaments ebenfalls handschriftlich festgehalten werden muss. Wer das Testament bei einem Notar oder beim Zentralen Testamentsregister hinterlegt hat, muss dann die öffentliche Hinterlegung zurückverlangen und das neue Testament erneut hinterlegen, falls diese Art der Verwahrung weiterhin gewünscht wird.

Unser kostenloses Muster "Widerruf" im PDF-Format zeigt Ihnen beispielhaft, wie der Widerruf eines Testaments formuliert wird.

Wurde ein gemeinschaftliches Testament verfasst, ist der Widerruf nur möglich, wenn man sich über die Änderung einig ist. Problematisch wird die Änderung oder der Widerruf eines solchen Testaments, wenn sich die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner nicht einigen können oder einer von ihnen stirbt.

Achtung!

Wird ein handschriftliches Testament aus der öffentlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt dies nicht als Widerruf. Lediglich die Rückgabe eines öffentlichen Testaments wird mit einem Widerruf gleichgesetzt.

7. Wie hinterlege ich mein Testament am besten?

Beim notariellen Testament muss sich der künftige Erblasser nicht weiter um die Hinterlegung kümmern, da Notare das Testament automatisch in die amtliche Verwahrung geben. Dies bedeutet, dass das Testament beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt wird. Damit wird auch das Zentrale Testamentsregister (ZTR) informiert. Stellt ein Standesamt eine Sterbeurkunde aus, geht diese Informationen an das ZTR, das wiederum das zuständige Nachlassgericht informiert.

Wurde das Testament handschriftlich verfasst, gibt es verschiedene Möglichkeiten für die Verwahrung:

  • Hinterlegung beim Amtsgericht: Das Testament kann beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Dies quittiert die Verwahrung mit dem Hinterlegungsschein. Gegen Vorlage dieses Scheins kann das Testament zurückverlangt werden. Die Kosten für die Hinterlegung betragen pauschal 75 Euro.
  • Hinterlegung beim Notar: Wird das Testament beim Notar hinterlegt, sorgt dieser dafür, dass es dem zuständigen Amtsgericht übergeben und dort verwahrt wird. Er veranlasst außerdem den Eintrag beim Zentralen Testamentsregister. Für diese Art der Hinterlegung des Testaments fallen Kosten in Höhe von 15 Euro für Letzteres an, die Gerichtskosten belaufen sich auf 75 Euro. Hinzu kommen die Kosten für den Notar, die sich nach dem Vermögenswert richten.
  • Private Hinterlegung: Wer ein handschriftliches Testament verfasst hat, kann dieses auch zu Hause oder an einem anderen Ort verwahren. Allerdings ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erben im Falle des Todes das Testament auch finden.

8. Was passiert bei der Eröffnung eines handschriftlichen Testaments?

Wurde es amtlich verwahrt, eröffnet das zuständige Nachlassgericht das Testament, nachdem es vom Tod des Erblassers erfahren hat. Wurde es privat hinterlegt, kann die Testamentseröffnung erst erfolgen, nachdem das Dokument dem Nachlassgericht vorgelegt wurde. Die Erben erhalten nach der Testamentseröffnung ein Eröffnungsprotokoll, enterbte Personen hingegen nicht. Das Dokument enthält die Angaben, die für die Erben relevant sind.

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