Eigentumsübergang beim Verkauf einer Immobilie
Der Eigentumsübergang beim Immobilienverkauf findet nicht bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages statt, sondern erst mit Eintragung des Käufers in das Grundbuch.
Da dies manchmal mehrere Wochen dauert, wird in der Zwischenzeit der Anspruch des Käufers auf den Immobilienkauf durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Objekt noch mit Grundpfandrechten belastet oder an einen anderen Interessenten verkauft. Die Auflassungsvormerkung ist also die Eigentumsvormerkung, während die anschließende Auflassung die Eintragung in das Grundbuch selbst darstellt. Erst mit der Auflassung wird der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch ausgewiesen.
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Wann genau erfolgt der Eigentumsübergang?
Erst wenn der Kaufpreis überwiesen wurde und der Käufer die Grunderwerbsteuer gezahlt hat, wird die Eigentumsumschreibung durch den Notar veranlasst. Unabhängig vom Termin der Umschreibung wird im Kaufvertrag ein Termin für den „wirtschaftlichen“ Übergang vereinbart, an dem Nutzen und Lasten auf den Käufer übergehen.
Rechtlich gesehen sind Sie erst dann der Eigentümer der gekauften Immobilie, wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Erfahrungsgemäß liegt dieser Termin etwas hinter dem im Kaufvertrag vereinbarten Termin für die Übergabe. Dies liegt auch den teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten im Grundbuchamt. Bis die Mitarbeiter des Grundbuchamtes den Eintrag tatsächlich vollzogen haben, kann es schon mal 6-8 Wochen dauern. Nichtsdestotrotz beginnt für Sie an dem im Vertrag genannten Tag die Verpflichtung für die Immobilie wirtschaftlich zu sorgen.
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