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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 21 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht).

Was gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt man unter anderen die Einnahmen aus Vermietung von Häusern, Wohnungen, einzelnen Räumen im eigengenutzten Haus, Büroräume, unbebaute Grundstücke, Rechte oder Werbeflächen usw.

Bei einer vermieteten Immobilie ist der Überschuss aus Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten (also der Finanzierungskosten, der Instandhaltungskosten und den Verwaltungskosten) steuerpflichtig. Weitere Informationen und Praxistipps erhalten Sie unter "Mieteinnahmen versteuern"

Im Verkaufsfall ist ein möglicher Gewinn steuerfrei, wenn die Immobilie mindestens zehn Jahre gehalten wurde. Bei einer selbstgenutzten Immobilie ist beim Immobilienverkauf der Gewinn steuerfrei, wenn die Immobilie mindestens zwei volle Kalenderjahre durch den Eigentümer bewohnt wurde.

Bei der Berechnung der Spekulationssteuer spielt nicht nur die Höhe des persönlichen Steuersatzes eine Rolle, sondern auch die Höhe des Wertzuwachses und dessen Berechnung (siehe dazu unser Rechen-Beispiel Steuer bei Hausverkauf).

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