Grundsteuer & Grundsteuerreform: Höhe, Fälligkeit & Berechnung
Sie sind Immobilieneigentümer und müssen sich mit der neuen Grundsteuer (ab 2025) auseinandersetzen? Wir zeigen Ihnen hier, wie Sie Ihre Grundsteuer künftig berechnen können und was Eigentümer beachten sollten. Nutzen Sie zudem unsere kostenlose Immobilienbewertung, um die Auswirkungen der Grundsteuerreform auf Ihre Immobilie zu ermitteln.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundsteuer müssen Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken vierteljährig an Gemeinden bezahlen.
- Die Höhe der Grundsteuer hängt von drei Faktoren ab: Grundsteuerwert (oder Äquivalenzbeträge), Grundsteuermesszahl und dem örtlichen Hebesatz.
- Im Zuge der Grundsteuerreform ab 2025 wird die Grundsteuer in Deutschland nicht mehr einheitlich berechnet. In vielen Bundesländern gilt das Bundesmodell für das neue Bewertungsverfahren, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen nutzen eigene Modelle. Mithilfe der kostenlosen Immobilienbewertung erfahren Eigentümer, wie sich die Grundsteuerreform auf ihren Immobilienwert auswirkt.
Direkt zum Wunschthema
- Was ist die Grundsteuer?
- Grundsteuerreform 2025: Warum wurde eine Änderung notwendig?
- Welche Arten von Grundsteuer gibt es?
- Wie wird die Grundsteuer berechnet?
- Wie rechne ich meine Grundsteuer aus?
- Wann ist die Grundsteuer fällig?
- Grundsteuerreform 2025: Muss ich ab sofort mehr zahlen?
- Gibt es Ausnahmen von der Grundsteuer?
- Ändert sich die Höhe der Grundsteuer bei Hausverkauf?
- Kann die Grundsteuer auf den Mieter umgelegt werden?
1. Was ist die Grundsteuer?
Sobald Sie in Deutschland Grundeigentum besitzen, stellt sich automatisch auch die Frage nach der Grundsteuer. Das bedeutet: In Deutschland müssen Sie für bebaubare Grundstücke und Immobilien in Ihrem Besitz jedes Jahr Grundsteuer zahlen.
Es besteht dabei so gut wie keine Möglichkeit, diese Steuerpflicht zu umgehen. Sie betrifft nämlich sowohl Erbbaurechts-Nehmer als auch Immobilieneigentümer – und indirekt auch Mieter. Der Grund: Vermieter dürfen die Grundsteuer über die Nebenkosten auf ihre Mieter umlegen.
Definition der Grundsteuer: Ein kleiner Ausflug ins Steuerrecht
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine sogenannte Realsteuer oder Objektsteuer, die an ein fixes Objekt wie ein Grundstück gekoppelt ist. Die Details finden sich im Grundsteuergesetz (GrStG). Dort wird unter anderem festgelegt, dass das Steueraufkommen komplett den Gemeinden zufließt. Im Gegenzug stellen diese die kommunale Infrastruktur für die Bürger bereit. Dazu zählen zum Beispiel der Ausbau und die Instandhaltung von Straßen sowie der Kanalisation.
Laut Statistischem Bundesamt lag das Steueraufkommen aus der Grundsteuer im Jahr 2023 bei insgesamt 15,5 Milliarden Euro. Damit gehört die Grundsteuer neben der Gewerbesteuer zu den wichtigsten kommunalen Einnahmequellen.
Grundsteuer vs. Grunderwerbsteuer
Vielfach wird die Grundsteuer mit der Grunderwerbsteuer verwechselt. Letztere zahlen Sie jedoch lediglich einmal beim Immobilienkauf. Die Grundsteuer wird hingegen jährlich fällig.
2. Grundsteuerreform 2025: Warum wurde eine Änderung notwendig?
Seit dem 01. Januar 2025 gelten neue Vorgaben zur Berechnung der Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wurde nötig, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertungspraxis in einem Urteil aus dem Jahr 2018 als verfassungswidrig eingestuft hat. In der Urteilsbegründung erklärten die Richter, dass die Nutzung der veralteten Einheitswerte für Immobilien gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Die Gemeinden nutzten nämlich bis einschließlich 2024 sogenannte Einheitswerte für die Bewertung von Grundstücken. Diese basierten jedoch auf den Bewertungen der Jahre 1964 (alte Bundesländer) und sogar 1935 (neue Bundesländer). Da sich die Grundstückspreise in den letzten 50 Jahren jedoch stark verändert haben, ist diese Berechnungsgrundlage deutlich veraltet.
Grundstückspreise haben sich je nach Region unterschiedlich entwickelt
Das eigentliche Problem liegt jedoch in der Tatsache, dass Grundstücke nicht überall gleichmäßig teurer geworden sind. Ganz im Gegenteil: Es gibt mitunter starke Differenzen, was am Ende zu einer ungleichen Steuerbelastung führt.
Ein kleines Beispiel soll dies verdeutlichen:
Hier ein Überblick über die Preisentwicklung für freistehende Einfamilienhäuser in ausgewählten Regionen:
Region |
Preise 2005 (Euro pro m²) |
Preise 2023 (Euro pro m²) |
Steigerung |
Hamburg (mittlere Lage) |
ca. 2.150 Euro | ca. 5.450 Euro | 253 % |
Dortmund (mittlere Lage) |
ca. 1.770 Euro | ca. 2.500 Euro | 141 % |
Allein zwischen 2005 und 2023 klafft zwischen der Preisentwicklung für Einfamilienhäuser in Hamburg und Dortmund eine deutliche Lücke. Die Gemeinden müssten die Grundsteuer nach alter Rechtslage jedoch in beiden Fällen auf Basis der Einheitswerte von 1964 berechnen. Der Wertgewinn würde demnach nicht berücksichtigt. Der Eigentümer in Hamburg freut sich besonders, weil seine Immobilie nun fast das Dreifache wert ist, er aber nicht mehr Grundsteuer bezahlen muss.
Eigentümer in Dortmund müssen ihren Wertgewinn zwar auch nicht versteuern, jedoch fällt dieser mit 141 % deutlich geringer aus. Die Folge: Eigentümer in Hamburg sparen mehr Grundsteuer als Eigentümer in Dortmund – eine klare Ungleichbehandlung. Noch deutlich krasser fallen die Unterschiede in einigen ländlichen Regionen aus, die kaum von Wertsteigerungen profitieren konnten.
Kernstück der Grundsteuerreform: Zeitgemäße Immobilienwerte als Bemessungsgrundlage
Die Grundsteuerreform bezieht sich also auf eine zeitgemäße und exakte Bewertung der Immobilien zur Bemessung der Grundsteuer. Vereinfacht gesagt: Die Einheitswerte werden durch aktuelle Immobilienwerte (der sogenannte Grundsteuerwert) abgelöst.
3. Welche Arten von Grundsteuer gibt es?
Das Grundsteuergesetz unterscheidet zwischen drei Arten – der Grundsteuer A, B und C. Dabei wird jeweils auf die Art der Bebauung beziehungsweise Nutzung abgestellt. Die drei Grundsteuerarten im Überblick:
Grundsteuer A
Sie gilt ausschließlich für Grundstücke mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Sie ist daher lediglich für landwirtschaftliche Betriebe relevant.
Grundsteuer B
Die Grundsteuer B liefert den Löwenanteil am Grundsteueraufkommen in den Kommunen. Sie gilt für bebaute Grundstücke und solche, die bebaut werden könnten. Sie greift sowohl für Haus- als auch für Wohnungseigentümer und wird mitunter auch als Grundstückssteuer bezeichnet.
Grundsteuer C
Die Grundsteuer C bezieht sich ausschließlich auf baureife und noch nicht bebaute Grundstücke. Sie wurde seit den 1960er-Jahren nicht mehr erhoben. Im Zuge der Grundsteuerreform 2025 führen einige Bundesländer wie etwa Hamburg oder Hessen sie jedoch wieder ein. Die Besonderheit: Der Hebesatz für diese Grundstücke ist fast immer höher als bei der Grundsteuer B. So wollen die Gemeinden verhindern, dass Grundstückseigentümer ihre Grundstücke aus Gründen der Spekulation auf steigende Kaufpreise bewusst nicht bebauen.
4. Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Die Berechnung der Grundsteuer ergibt sich aus unterschiedlichen Faktoren. Gerade das jeweilige Grundstück oder die Immobilie spielen nach der jetzt gültigen Rechtslage eine deutlich wichtigere Rolle als früher.
Folgende Faktoren fließen in die Berechnung ein:
Faktor 1: Ihr Wohnort (Hebesatz und Grundsteuermesszahl)
Wie viel Grundsteuer Sie zahlen müssen, hängt deutlich von Ihrem Wohnort ab. Städte und Gemeinden erheben diese Steuer und dürfen über den gewählten Grundsteuer-Hebesatz auch die exakte Höhe bestimmen. Die Hebesätze fallen je nach Gemeinde sehr unterschiedlich aus. Vor der Grundsteuerreform variierten diese zwischen 0 und 960 Prozent, was die Wichtigkeit für die Berechnung der Grundsteuer unterstreicht.
Einige Bundesländer legen für die verschiedenen Immobilienarten (Wohngebäude und Gewerbeimmobilien) jeweils eigene Grundsteuermesszahlen zugrunde. Auch dies kann die Höhe Ihrer Grundsteuer beeinflussen.
Faktor 2: Ihre Immobilie und Ihr Grundstück (Grundsteuerwert)
Zusätzlich ist auch Ihre Immobilie beziehungsweise Ihr Grundstück als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer relevant. Einen wesentlichen Aspekt stellt dabei der Bodenrichtwert Ihres Grundstücks dar. So kann es durchaus passieren, dass jemand mit einem sehr großen Grundstück in weniger gefragter Lage weniger Grundsteuer zahlt als jemand mit kleinem Grundstück in sehr teurer Lage.
Weitere mögliche Bewertungskriterien sind:
- Statistisch ermittelte Nettomiete
- Baujahr der Immobilie
- Immobilienart und Art der Nutzung
- Fläche der Immobilie
- Lage (je nach Bundesland)
Liegen Informationen zu Mieteinnahmen vor, wird der Immobilienwert anhand des Ertragswertverfahrens ermittelt. Gibt es keine Informationen zur Jahresmiete, kommt das Sachwertverfahren zum Einsatz. Dies gilt jedoch in den meisten Fällen nur für Nicht-Wohngrundstücke oder gemischt genutzte Immobilien.
Grundsteuer berechnen: Unterschiede zwischen aktueller und früherer Berechnung
Mit Inkrafttreten der Grundsteuerreform gelten ab sofort die Grundstückswerte zum 1. Januar 2022 als neue Bemessungsgrundlage für die Grundsteuerwerte. Sie lösen damit die veralteten Einheitswerte ab.
Damit ändert sich auch die allgemeine Formel für die Berechnung der Grundsteuer:
Gewerbesteuer berechnen bis 2024: Die alte Formel
Bis Ende 2024 wurde die Grundsteuer in zwei Schritten ermittelt: Zunächst erfolget die Berechnung des Grundsteuermessbetrags anhand folgender Formel:
- Grundsteuermessbetrag = Einheitswert * Grundsteuermesszahl
Im zweiten Schritt wurde die Grundsteuer folgendermaßen berechnet:
- Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag * Hebesatz
Gewerbesteuer berechnen: Die neue Formel ab 2025
Auch hier lässt sich der Grundsteuerwert multipliziert mit der Grundsteuermesszahl als Grundsteuermessbetrag zusammenfassen. Diesen erhalten Sie mit Ihrem Grundsteuermessbescheid.
- Grundsteuer = Grundsteuerwert * Grundsteuermesszahl * Hebesatz
Wie berechnet sich die Grundsteuer in den Bundesländern? Modelle im Vergleich
Die oben genannte Formel für die Berechnung der Grundsteuer wenden alle Bundesländer an:
- Grundsteuer = Grundsteuerwert * Grundsteuermesszahl * Hebesatz
Trotzdem unterscheidet sich die Ausgestaltung der Grundsteuer in den einzelnen Ländern. Eine sogenannte Öffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG macht individuelle Lösungen möglich. Demnach hat die Bundesregierung zwar die Gesetzgebung übernommen, jedoch dürfen die Bundesländer in gewissem Rahmen davon abweichen.
Die Abweichungen betreffen in der Praxis:
- Die Art der Ermittlung des Grundsteuerwerts
- Die Höhe der Grundsteuermesszahl
- Die Höhe der Hebesätze (wie bisher auch)
Darüber hinaus ermöglichen viele Bundesländer ihren Gemeinden, bei Bedarf die Grundsteuer C einzuführen.
Das Bundesmodell: Grundlagen der Grundsteuerberechnung
Das Bundesmodell zeichnet sich vor allem durch eine relativ differenzierte Ermittlung der Grundsteuerwerte aus. Die Bewertung von Wohnimmobilien erfolgt hier nach dem Ertragswertverfahren und bezieht zusätzlich Bodenrichtwerte und das Baujahr der Immobilie mit ein. Deshalb mussten Sie als Eigentümer von Grundstücken oder Immobilien sehr umfangreiche Unterlagen einreichen.
Auch die Grundsteuermesszahlen fallen im Bundesmodell einheitlich aus:
- 0,031 Prozent für Wohngrundstücke
- 0,034 Prozent für Nicht-Wohngrundstücke
Dieses Modell wenden folgende Bundesländer ohne Abweichungen an:
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
immoverkauf24 Info: Einige Länder im Bundesmodell nutzen differenzierte Hebesätze
Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben in Bezug auf die möglichen Hebesätze eine Sonderregelung ins Leben gerufen: Die Gemeinden dürfen eigenständig unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nicht-Wohngrundstücke erheben. In Rheinland-Pfalz soll eine ähnliche Regelung umgesetzt werden.
Gehen wir davon aus, dass ein Wohnhaus in normaler Lage in Kiel bei 100 m² Wohnfläche mit einem Grundsteuerwert von 280.000 Euro bewertet wird. Daraus ergibt sich folgende Grundsteuerberechnung:
Grundsteuerberechnung | |
Grundsteuerwert | 280.000 Euro |
Grundsteuermesszahl | 0,031 % (0,00031) |
Grundsteuermessbetrag (Grundsteuerwert x Messzahl) |
86,80 Euro |
Hebesatz der Stadt Kiel |
565 % (5,65) |
Jährliche Grundsteuer (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz) |
490,42 Euro (122,61 Euro pro Quartal) |
Bundesmodell mit abweichenden Grundsteuermesszahlen
Befindet sich Ihre Immobilie in Berlin, Bremen, dem Saarland oder Sachsen, greift ebenfalls das Bundesmodell – allerdings mit anderen Grundsteuermesszahlen:
Bundesland | Grundsteuermesszahl Wohngrundstücke | Grundsteuermesszahl sonstige Grundstücke |
Berlin | 0,031 % | 0,045 % |
Bremen | 0,031 % | 0,075 % |
Saarland | 0,034 % | 0,064 % |
Sachsen | 0,036 % (auch für unbebaute Grundstücke) | 0,072 % |
Eine Eigentumswohnung in Chemnitz mit 100 m² (normale Wohnlage) wird im Zuge des Ertragswertverfahrens mit 135.000 Euro als Grundsteuerwert angesetzt. Die Grundsteuerberechnung sieht dabei so aus:
Grundsteuerberechnung | |
Grundsteuerwert | 135.000 Euro |
Grundsteuermesszahl | 0,036 % (0,00036) |
Grundsteuermessbetrag (Grundsteuerwert x Messzahl) |
48,60 Euro |
Hebesatz der Stadt Chemnitz |
493 % (4,93) |
Jährliche Grundsteuer (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz) |
239,60 Euro (59,60 Euro pro Quartal) |
Grundsteuermodelle der übrigen Bundesländer
Mehrere Bundesländer haben die Öffnungsklausel deutlich intensiver genutzt und eigene Berechnungsmethoden für die Grundsteuer entwickelt. All diese Methoden weichen bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts der Immobilie vom Bundesmodell ab. Mitunter nutzen die Bundesländer zudem eigene Grundsteuermesszahlen. Die Modelle im Überblick:
Modifiziertes Bodenwertmodell in Baden-Württemberg
Befindet sich Ihre Immobilie in diesem Bundesland, ergibt sich die Grundsteuer aus der Multiplikation des Bodenrichtwerts mit der Grundstücksfläche. Darüber hinaus nutzt Baden-Württemberg eigene Grundsteuermesszahlen:
- Basis-Messzahl: 0,13 %
- Wohngrundstücke: 0,091 % (Ermäßigung von 30 %)
Gehen wir von einem Wohn-Reihenhaus mit einer Grundstücksfläche von 100 m² aus. Daraus ergibt sich folgende Grundsteuerberechnung:
Grundsteuerberechnung | |
Grundstücksfläche | 100 m² |
Durchschnittlicher Bodenrichtwert | 208 Euro pro m² |
Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) |
208.000 Euro |
Grundsteuermesszahl |
0,091 % (0,00091) |
Grundsteuermessbetrag (Grundsteuerwert x Messzahl) |
189,28 Euro |
Hebesatz des Kreises Biberach |
275 % (2,75) |
Jährliche Grundsteuer (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz) | 520,52 Euro (130,13 Euro pro Quartal) |
Wertunabhängiges Flächenmodell in Bayern
Im Freistaat ergibt sich die Grundsteuer B künftig aus der Größe von Grundstücks- und Gebäudefläche sowie der Nutzung dieser Flächen. Der Grundsteuerwert besteht hierbei aus zwei sogenannten Äquivalenzwerten – einer für das Grundstück und einer für das Gebäude. Dafür nutzt der bayerische Fiskus folgende Bewertungsgrundlagen:
- Grundstück: 0,04 Euro pro m²
- Gebäude: 0,50 Euro pro m²
Aufgrund der vollkommen anderen Berechnungsart ergeben sich in Bayern auch andere Grundsteuermesszahlen:
- Steuermesszahl Grundsteuer: 100 % (1)
- Ermäßigte Messzahl für Wohneigentum: 70 % (0,7)
Wichtig: Bayern gewährt weitere Ermäßigungen für Sonderfälle
Wenn Sie eine denkmalgeschützte Immobilie besitzen oder Ihr Haus über sozialen Wohnungsbau errichtet wurde, sinkt die Grundsteuermesszahl um weitere 25 Prozent.
Ein Einfamilienhaus in Aschaffenburg mit einer Wohnfläche von 100 m² und einer Grundstücksfläche 400 m² ergibt folgende Grundsteuerberechnung:
Grundsteuerberechnung | |
Grundstücksfläche | 400 m² |
Äquivalenzzahl | 0,04 Euro pro m² |
Äquivalenzbetrag Grundstück (Grundstücksfläche x Äquivalenzzahl) |
16 Euro |
Gebäudefläche |
100 m² |
Äquivalenzzahl |
0,50 Euro pro m² |
Äquivalenzbetrag Gebäude (Gebäudefläche x Äquivalenzzahl) |
50 Euro |
Gesamter Äquivalenzbetrag | 66 Euro |
Grundsteuermesszahl | 70 % (0,7) |
Grundsteuermessbetrag (Grundsteueräquivalent x Messzahl) | 46,20 Euro |
Hebesatz der Stadt Aschaffenburg | 430 % (4,3) |
Jährliche Grundsteuer (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz) | 198,66 Euro (49,67 Euro pro Quartal) |
Wohnlagenmodell in Hamburg
In der Hansestadt ist für die Berechnung der Grundsteuer, die Nutzungsart, die Fläche des Grundstücks sowie des Gebäudes sowie die Wohnlage relevant. Die Berechnungsgrundlagen bauen auf Äquivalenzwerten auf:
- Grundstück: 0,04 Euro pro m²
- Gebäude: 0,50 Euro pro m²
Die Grundsteuermesszahlen fallen bei der Hamburger Grundsteuer für das Grundstück und die Wohnfläche jeweils unterschiedlich aus:
- Grundstück: 100 % (1)
- Gebäude: 70 % (0,7)
Außerdem unterscheidet die Hansestadt zwischen zwei verschiedenen Wohnlagen:
- Gute Wohnlage: keine Ermäßigung
- Normale Wohnlage: 25 % Ermäßigung auf Gebäude-Messzahl (52,5 % statt 70 %)
Bei einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 100 m² und einer Grundstücksfläche von 500 m² in normaler Wohnlage lässt sich die Grundsteuer folgendermaßen berechnen:
Grundsteuerberechnung | |
Grundstücksfläche | 500 m² |
Äquivalenzzahl | 0,04 Euro pro m² |
Äquivalenzbetrag Grundstück (Grundstücksfläche x Äquivalenzzahl) |
20 Euro |
Gebäudefläche |
100 m² |
Äquivalenzzahl |
0,50 Euro pro m² |
Äquivalenzbetrag Gebäude (Gebäudefläche x Äquivalenzzahl) |
50 Euro |
Messbetrag Grundstück (Äquivalenzbetrag Grundstück x Messzahl 1) | 20 Euro |
Messbetrag Gebäude (Äquivalenzbetrag Gebäude x Messzahl 0,525 - Rabatt wegen normaler Wohnlage) | 26,25 Euro |
Gesamter Grundsteuermessbetrag (Messbetrag Grundstück + Messbetrag Gebäude) | 46,25 Euro |
Hebesatz der Stadt Hamburg | 975 % (9,75) |
Jährliche Grundsteuer (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz) | 450,94 Euro (112,73 Euro pro Quartal) |
Flächen-Faktor-Modell in Hessen und Flächen-Lage-Modell Niedersachsen
Für Immobilien in Hessen und Niedersachsen sind die Grundstücks- und Gebäudeflächen bei der Berechnung von Bedeutung. Darüber hinaus wird auch die Lage durch einen entsprechenden Faktor berücksichtigt. Das Ganze funktioniert über Äquivalenzwerte:
- Grundstück: 0,04 Euro pro m²
- Gebäude: 0,50 Euro pro m² (0,35 Euro pro m² bei Wohngebäuden)
Liegen die beiden Flächenansätze vor, erfolgt noch die Multiplikation mit einem Faktor, der die individuelle Lage eines Grundstücks einbeziehen soll. Die Formel aus dem hessischen und dem niedersächsischen Grundsteuergesetz sieht dabei so aus:
- Lage-Faktor = (Bodenrichtwert ÷ durchschnittlicher Bodenrichtwert)0,3
Der Faktor berücksichtigt also den Bodenrichtwert des eigenen Grundstücks im Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde. Nach Anwendung des Faktors ergibt sich der Grundsteuermessbetrag.
Wir gehen von einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 100 m² und einer Grundstücksfläche von 500 m² in Gießen. Das Haus liegt in einer normalen Wohngegend, sodass der individuelle Bodenrichtwert dem durchschnittlichen Bodenrichtwert von 318 Euro entspricht.
Grundsteuerberechnung | |
Grundstücksfläche | 500 m² |
Äquivalenzzahl | 0,04 Euro pro m² |
Äquivalenzbetrag Grundstück (Grundstücksfläche x Äquivalenzzahl) |
20 Euro |
Gebäudefläche |
100 m² |
Äquivalenzzahl |
0,35 Euro pro m² |
Äquivalenzbetrag Gebäude (Gebäudefläche x Äquivalenzzahl) |
35 Euro |
Ausgangsbetrag (Äquivalenzbetrag Grundstück + Gebäude) | 55 Euro |
Faktor zur Lage (318/318)0,3 | 1 |
Endgültiger Grundsteuermessbetrag (Ausgangsbetrag x Faktor) | 46,20 Euro |
Hebesatz der Stadt Gießen | 626 % (6,26) |
Jährliche Grundsteuer (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz) | 344,30 Euro (86,08 Euro pro Quartal) |
Welche Bundesländer führen die Grundsteuer C ein?
Mit der Grundsteuer C auf baureife, aber noch unbebaute Grundstücke bekommen die Bundesländer einen Hebel, um die Bautätigkeit in ihrer Region zu steuern. Hohe Grundsteuersätze auf unbebaute Grundstücke motivieren die Eigentümer, entsprechende Grundstücke entweder zu verkaufen oder zu bebauen.
Das geänderte Grundsteuergesetz (GrStG) eröffnet in § 25 Abs. 5 den Gemeinden die Möglichkeit, die Grundsteuer C aus städtebaulichen Gründen zu erheben. Da jedoch die Bundesländer durch Öffnungsklauseln eigene Regelungen erlassen können, ist auch die Grundsteuer C nicht einheitlich geregelt.
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, in welchen Bundesländern die Grundsteuer C eingeführt wird und wie die jeweilige Regelung aussieht:
Bundesland | Regelung zur Grundsteuer C |
Baden-Württemberg |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung) |
Bayern |
Keine Einführung der Grundsteuer C vorgesehen |
Berlin |
Optionsmodell (Bisher keine Einführung der Grundsteuer C) |
Brandenburg |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung) |
Bremen |
Optionsmodell (Bisher keine Einführung der Grundsteuer C) |
Hamburg |
Einführung der Grundsteuer C (Hebesatz: 8.000 %) |
Hessen |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung, Hebesätze können nach Dauer der Baureife gestaffelt werden) |
Mecklenburg-Vorpommern |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung) |
Niedersachsen |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung) |
Nordrhein-Westfalen |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung) |
Rheinland-Pfalz |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung) |
Saarland |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung) |
Sachsen |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung) |
Schleswig-Holstein |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung) |
Thüringen |
Optionsmodell (Gemeinden entscheiden über Einführung) |
5. Wie rechne ich meine Grundsteuer aus?
Sie haben noch keinen endgültigen Grundsteuerbescheid erhalten, möchten aber die Kosten für die Grundsteuer schon jetzt kalkulieren? Aktuell (Stand: Januar 2025) können Sie bereits in sehr vielen Regionen Deutschlands ihre Grundsteuer selbst berechnen. Noch haben aber nicht alle Gemeinden ihre neuen Hebesätze festgelegt. Je nach Wohnort kommt es also eventuell noch zu Verzögerungen.
Wenn Sie Ihre individuelle Grundsteuer berechnen wollen, nutzen Sie dafür die folgenden Schritte:
1. Grundsteuerwert ermitteln
In den meisten Fällen dürften Sie mittlerweile Ihren Grundsteuerwertbescheid erhalten haben. Darin wird der genaue Grundsteuerwert Ihres Grundstücks oder Ihrer Immobilie aufgeführt.
Haben Sie den Bescheid noch nicht erhalten, wird eine genaue Festlegung vor allem nach dem Bundesmodell schwierig. Hierbei könnte Ihnen jedoch unsere kostenfreie Immobilienbewertung zumindest eine grobe Orientierung bieten.
Bei den Flächenmodellen lässt sich der Grundsteuerwert leichter ermitteln: Schauen Sie sich einfach die Berechnungsmethoden weiter oben für Ihr Bundesland an und nutzen Sie die erforderlichen Daten wie Grundstücks- und Wohnfläche. Bodenrichtwerte finden Sie oft auf den Webseiten der jeweiligen Gemeinden.
2. Grundsteuermessbetrag berechnen
Haben Sie Ihren Grundsteuerwert ermittelt, können Sie diesen nun mit der in Ihrem Bundesland gültigen Grundsteuermesszahl multiplizieren. Daraus ergibt sich Ihr Grundsteuermessbetrag. Hat Ihre Gemeinde Ihnen bereits den Grundsteuermessbescheid zugesendet, nutzen Sie den dortigen Wert und sparen sich den ersten Schritt.
3. Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz/100 multiplizieren
Mittlerweile hat ein großer Teil der Gemeinden die neuen Hebesätze für die Grundsteuer B bereits veröffentlicht. Sie finden diese Daten im Normalfall auf den Webseiten der jeweiligen Gemeinden.
Sollte dies nicht der Fall sein, helfen folgende näherungsweise Lösungen:
- Bisherigen Hebesatz nutzen: Da sich die Berechnung der Grundsteuer durch die Reform deutlich verändert hat, können Hebesätze in Einzelfällen sehr stark abgewandelt werden. Deshalb ist dieses Verfahren eher ungenau.
- „Faire“ Hebesätze nutzen: Einige Bundesländer haben in Transparenzregistern Empfehlungen für sogenannte faire Hebesätze an die Gemeinden ausgesprochen. Dabei handelt es sich um Hebesätze, bei denen das Grundsteueraufkommen nach der Reform trotz der Neuberechnung gleich hoch bleibt. Da dies eines der Ziele war, stellen faire Hebesätze gute Anhaltspunkte dar. Einziger Haken: Gemeinden müssen sich nicht daran halten, sondern können die Hebesätze frei festlegen.
Ob nun exakter Hebesatz oder Kalkulationsgröße – multiplizieren Sie diesen Wert/100 mit dem Grundsteuermessbetrag, erhalten Sie Ihre jährliche Grundsteuer.
6. Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer wird jährlich berechnet. Sie müssen diese aber quartalsweise im Februar, Mai, August und November am 15. des Monats bezahlen. Wie viel Grundsteuer dabei anfällt, ist vielerorts im sogenannten Grundbesitzabgabenbescheid zusammen mit anderen Abgaben wie Abwasser- oder Straßenreinigungsgebühren aufgeführt – oder schlichtweg im Grundsteuerbescheid.
immoverkauf24 Tipp
Verkaufen Sie eine Immobilie, sollten Sie im Kaufvertrag eine klare Regelung zur Übernahme der Grundsteuer beim Hausverkauf durch Sie oder den Käufer vereinbaren. Der Grund: Ohne eindeutige Vereinbarung bleiben Sie trotz Verkauf bis zum Jahresende für die Zahlung der Grundsteuer verantwortlich. Kümmert sich der Käufer nicht um die für das übrige Jahr anfallenden Grundsteuer, fordert das Finanzamt Sie zur Zahlung auf.
7. Grundsteuerreform 2025: Muss ich ab sofort mehr bezahlen?
Die Grundsteuerreform ist eine rechtlich notwendige Umstrukturierung, die jedoch laut Gesetzgeber in der Gesamtheit nicht zu Steuererhöhungen führen soll. Was zunächst gut klingt, kann im Einzelfall jedoch durchaus anders ausfallen. Das bedeutet: Ein durchschnittlich gleiches Steueraufkommen kann trotzdem sowohl Gewinner als auch Verlierer der Reform hervorbringen.
Ob Sie künftig Grundsteuer sparen oder doch höhere Kosten kalkulieren müssen, hängt unter anderem von folgenden Aspekten ab:
- Hebesatz: Auch wenn viele Gemeinden aufkommensneutrale Hebesätze verwenden, gibt es auch Ausschläge in beide Richtungen. Einige Regionen wollen attraktiver werden, während andere die Haushaltslage verbessern müssen. Je nach Wohnort kann die Steuerbelastung hier also unabhängig von der Grundsteuerreform für Sie steigen oder fallen.
- Problem des Bundesmodells: Erste Analysen in einigen Bundesländern haben ergeben, dass die Grundsteuerberechnung nach dem Bundesmodell Nicht-Wohnimmobilien steuerlich entlastet. Im Gegenzug zahlen Eigentümer von Wohnimmobilien dafür tendenziell mehr. Mittlerweile haben die meisten Bundesländer jedoch bereits gegengesteuert. Berlin, Bremen, das Saarland und Sachsen mit differenzierten Steuermessbeträgen für die Grundsteuer - NRW, Schleswig-Holstein sowie Sachsen-Anhalt mit differenzierten Hebesätzen.
- Bisherige Bewertung: Gerade ältere Grundstücke und Immobilien profitierten in der Vergangenheit besonders stark von der Unterbewertung durch die veralteten Einheitswerte. Diese Grundstücke werden nun unabhängig vom Berechnungsmodell deutlich höher bewertet. Als Eigentümer einer solchen Immobilie müssen Sie in den meisten Fällen durchaus mit einer höheren Grundsteuer rechnen.
8. Gibt es Ausnahmen bei der Grundsteuer?
Um die Grundsteuer kommen sowohl Mieter als auch Grundeigentümer in der Regel nicht herum. So zahlen Mieter indirekt Grundsteuer, weil Vermieter diese im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf sie abwälzen dürfen. Immobilien- und Grundstückseigentümer wiederum müssen die Grundsteuer ohnehin zahlen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen:
- Teilerlass der Grundsteuer bei unverschuldetem Leerstand: Können Sie als Eigentümer einen Mietausfall wegen unverschuldetem Leerstand nachweisen, dürfen Sie einen Grundsteuererlass beantragen. Dieser befreit Sie allerdings nicht von der gesamten Grundsteuer: Sie müssen immer noch 75 Prozent des Betrags zahlen. Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht, wenn Sie etwa nach Auszug eines Mieters zunächst eine aufwändige Sanierung der Wohnung durchführen.
- Teilerlass der Grundsteuer bei niedriger Kaltmiete: Liegt die Jahresnettokaltmiete um mehr als 50 Prozent niedriger als die ortsübliche Miete, reduziert sich die Grundsteuer um 25 Prozent. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen. Hierfür gilt üblicherweise eine Frist bis zum 31. März des Folgejahres.
- keine Grundsteuer für gemeinnützige Organisationen und öffentliche Einrichtungen: Gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3b Grundsteuergesetz (GrStG) ist Grundbesitz dieser Einrichtungen wie etwa Vereine, Stiftungen oder Religionsgemeinschaften von der Grundsteuer befreit, wenn sie diesen laut Satzung und Art der Geschäftsführung ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke nutzen. Gleiches gilt für öffentliche Einrichtungen wie etwa Handelskammern, Bund, Länder und Gemeinden.
Inwieweit Sie Grundsteuerzahlungen bei der Einkommensteuererklärung geltend machen können, hängt von der Nutzungsart Ihrer Immobilie ab. Bewohnen Sie diese selbst, können Sie höchstens anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Als Vermieter können Sie die Grundsteuer hingegen ebenso wie andere anfallende Kosten (beispielsweise Darlehenszinsen) steuermindernd angeben.
9. Ändert sich die Höhe der Grundsteuer beim Hausverkauf?
Möchten Sie Ihr Haus verkaufen, ändert sich die Grundsteuer in der Regel nicht. Auch die Steuernummer wird beibehalten. Dies gilt auch bei einem Wohnungsverkauf. Anders sieht es aus, wenn das Grundstück beispielsweise via Realteilung in zwei Einheiten gesplittet wird: Dann erhalten beide Grundstücke eine eigene Steuernummer und die Grundsteuer wird an die geänderten Verhältnisse angepasst.
Es kann jedoch in folgenden Fällen zu einer Änderung der Grundsteuer kommen:
- Bei einer Änderung des Hebesatzes durch die Kommune.
- Die Immobilie wird z.B. durch einen Anbau verändert und die Gemeinde legt den Grundsteuerwert neu fest.
Lassen Sie Ihre Immobilie von einem unseren Experten kostenfrei bewerten.
10. Kann die Grundsteuer auf den Mieter umgelegt werden?
Ja, Vermieter dürfen die Grundsteuer auf Mieter umlegen. Denn Aufwendungen, die dem Besitzer einer Immobilie durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen, gelten gemäß § 556 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Betriebskosten. Dazu zählt auch die Grundsteuer. Dies bedeutet für Vermieter, dass sie diese in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen dürfen. Allerdings sollten sie sicherstellen, dass die Grundsteuer ausdrücklich im Mietvertrag unter den Nebenkosten aufgeführt wird. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs reicht es jedoch aus, bei den Nebenkosten auf die Vorgaben des § 2 BetrKV zu verweisen.
Wenn man von der Grundsteuer spricht, ist meist die Grundsteuer B gemeint. Sie bezieht sich auf bebaubare beziehungsweise bebaute Grundstücke. Eine detaillierte Definition zur Grundsteuer finden Sie auf unserer Seite.
Um die Grundsteuer zu berechnen, benötigen Eigentümer je nach Grundsteuermodell ihres Bundeslandes unterschiedliche Werte. Im Bundesmodell sind das der Grundsteuerwert, die Grundsteuermesszahl und der örtliche Hebesatz. Liegen diese drei Werte vor, wird zunächst der Grundsteuermessbetrag (Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl) ermittelt. Dann erfolgt die Berechnung der Grundsteuer durch die Formel Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer. Wir geben Ihnen ein praktisches Rechenbeispiel und eine kurze Anleitung an die Hand, wie Sie die Formel zur Berechnung der Grundsteuer anwenden können.
Die Grundsteuer muss jeder Immobilien- und Grundbesitzer zahlen, der als solcher im Grundbuch eingetragenen ist. Auch Erbbaurechts-Nehmer müssen die Steuer leisten.
Wie hoch die Grundsteuer für ein Einfamilienhaus ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Entscheidend ist der Standort der Immobilie, da die Hebesätze, die Grundsteuerwerte und sogar die Berechnungsmodelle sich je nach Bundesland und Region unterscheiden. Durchschnittlich liegt die jährliche Belastung ungefähr zwischen 320 und 770 Euro.
Den Grundsteuerbescheid erhalten Immobilieneigentümer einmal jährlich. Wer eine Immobilie gekauft hat, bekommt automatisch Post vom Finanzamt. Dies passiert jedoch nicht direkt nach Unterzeichnung des Kaufvertrags, sondern immer zum Beginn des Folgejahres.