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Protokoll Eigentümerversammlung

Die von den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse werden in einer Versammlungsniederschrift, genannt Protokoll, zusammengefasst. Gemäß §24 WEG muss bei jeder Eigentümerversammlung ein Protokoll über die gefassten Beschlüsse angefertigt werden. Das Protokoll gibt die abgehandelten Tagesordnungspunkte und deren Ergebnisse wieder.

Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem, dass die Versammlung der Wohnungseigentümer vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen wird. Die Einberufung zur Versammlung sollte in Textform erfolgen. Laut §24 Absatz 4 WEG beträgt die Frist der Einberufung, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen.

1. Was muss in den Protokollen der Eigentümerversammlung stehen?

Die Eigentümerversammlung dient dem Zweck, dass die Wohnungseigentümer sich austauschen und gemeinsam alle Entscheidungen bezüglich des Gemeinschaftseigentums treffen und diese dokumentieren. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

Die Beschluss-Sammlung enthält nach §24 WEG folgenden Inhalt:

  • den Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • das Protokoll enthält weiterhin die Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien
  • ​Unterschrift des Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und, wenn vorhanden, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder dessen Vertreter

Der Gesetzgeber hat bis heute noch keine Frist erlassen, innerhalb derer der Verwalter verpflichtet ist, das Protokoll der Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern zukommen zu lassen. Der Verwalter ist laut § 24, Abs. 6 WEG lediglich verpflichtet, die in der Versammlung gefassten Beschlüsse "unverzüglich" niederzuschreiben. Es hat sich aber die Vorgehensweise durchgesetzt, dass das unterzeichnete Protokoll mindestens eine Woche vor Ende der Anfechtungsfrist den Eigentümern vorliegt, damit diese ggf. bei Einwänden noch reagieren können.

2. Protokolle der Eigentümerversammlung für Wohnungsverkauf bereitlegen

Aus den Protokollen der Eigentümerversammlung geht z. B. hervor, welcher Wirtschaftsplan erstellt wurde oder ob bestimmte Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beschlossen wurden. Wer seine Wohnung verkaufen möchte, sollte die Beschlüsse der letzten 3 Versammlungen für einen Kaufinteressenten bereithalten, damit dieser sich ein Bild über wichtige Beschlusslagen der Gemeinschaft machen kann. So ist es z. B. für einen künftigen Eigentümer wichtig zu wissen, ob eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage geplant ist.

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