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Sondernutzungsrecht – 5 wichtige Fragen und Antworten

Das Sondernutzungsrecht ist ein Rechtsanspruch auf einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft. Sprich: einem Wohnungseigentümer wird ermöglicht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums alleine zu nutzen. Erfahren Sie hier, wie man ein Sondernutzungsrecht erhält, an welche Rechte und Pflichten dies gebunden ist und welche Kosten auf den Inhaber des Sondernutzungsrechtes zukommen!

1. Was ist ein Sondernutzungsrecht und wie wird es begründet?

Der Begriff Sondernutzungsrecht entstammt dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem einzelnen Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Gemeinschaftsfläche eingeräumt werden. Damit kann der Eigentümer diese Fläche, unter Ausschluss der anderen Eigentümer, alleine nutzen. Die Nutzungsbefugnis ist aber auch begrenzt, denn der Sondernutzungsberechtigte darf an der genutzten Fläche keine baulichen Veränderungen vornehmen, es sei denn, dies ist ihm ausdrücklich gestattet.

Das Sondernutzungsrecht wird bereits mit Erstellung der Teilungserklärung begründet und damit festgelegt. Es ist prinzipiell auch möglich, sich ein Sondernutzungsrecht nachträglich für eine Fläche zu sichern, dies bedarf jedoch der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und muss anschließend mit einer entsprechenden Vereinbarung notariell beurkundet werden.

Die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einer Wohnung kann die Attraktivität und den Wert der entsprechenden Eigentumswohnung erheblich steigern, z.B. bei einer exklusiven Nutzung von Gartenteilen oder bei einem Sondernutzungsrecht an einer Garage im innerstädtischen Bereich.

Expertenkommentar
WEG- Reform: Sondereigentum

"Die Regelung wurde in erster Linie umgesetzt, um die vorherige Rechtsunsicherheit bei Sondernutzungsrechten zu beseitigen. Bei Stellplätzen zum Beispiel war es ja so, dass ihr wirtschaftlicher Wert gerade in gefragten und dicht besiedelten Lagen immer mehr gestiegen ist. Dass ein Stellplatz jetzt Sondereigentum sein kann, ist aus Sicht des Eigentümers, der seine Wohnung verkaufen will, von Vorteil. Er kann den Wert zum Verkaufspreis der Wohnung hinzurechnen. Und er kann den Stellplatz auch isoliert verkaufen." -mehr dazu-

Michael Nack
Syndikusrechtsanwalt Wohnen im Eigentum

2. Was ist der Unterschied zwischen Sondernutzungsrecht und Sondereigentum?

Zu unterscheiden vom Sondernutzungsrecht ist das sogenannte "Sondereigentum", bei der ein Käufer einen Rechtsanspruch auf eine Fläche erhält, die nur ihm gehört (z. B. die Wohnung oder ein Kellerraum).

Sondernutzungsrechte werden in der Regel an Gegenständen begründet, die nicht als Sondereigentum deklariert werden können. In der Vergangenheit waren das zum Beispiel Pkw-Stellplätze, Gärten oder Terrassen. Mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 hat sich das geändert, denn seitdem können auch Freiflächen zum Sondereigentum zählen. 

Dementsprechend ist das Sondereigentum jenes Eigentum, welches dem Eigentümer gehört und nach Belieben verändert werden darf, sofern keine Rechte von Dritten beeinträchtigt sind. Das Sondernutzungsrecht bezieht sich auf die Nutzung von Gemeinschaftseigentum und gewährt dem Sondernutzungsberechtigten lediglich diese Fläche alleinig zu benutzen, aber nicht nach eigenen Wünschen umzubauen.

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung kann das Sondernutzungsrecht nicht unabhängig vom Sondereigentum übertragen werden, sondern nur in Kombination mit diesem. Beim Immobilienkauf sollte der Käufer deshalb darauf achten, dass das Sondernutzungsrecht im Grundbuch vermerkt wurde, damit dieses Recht nachhaltig gesichert und den anderen Eigentümern bekannt ist. Wenn das Sondernutzungsrecht notariell vereinbart und in das Grundbuch eingetragen wurde, wird es automatisch Inhalt des Sondereigentums (siehe § 5 WEG Abs. 4) und hat damit auch Wirkung gegenüber neuen Wohnungseigentümern.

3. Für welche Flächen des Gemeinschaftseigentums kann man Sondernutzungsrechte erhalten (Beispiele)?

Grundsätzlich können sämtliche Flächen, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinsam genutzt werden, als Sondernutzungsrecht einem bestimmten Wohnungseigentümer zugesprochen werden.

Klassischerweise zählen dazu:

  • Gartenflächen, Gartenanteile
  • Terrassen
  • Stellplätze für PKW
  • Garagen
  • Kellerräume
  • Nutzungsberechtigung für Schwimmbad oder Sauna
  • Dachboden

Die Zuordnung dieser Sondernutzungsflächen erfolgt zumeist zu einer bestimmten Wohnung. Der Sondernutzungsberechtigte kann diese Fläche alleine nutzen, ist aber gleichzeitig für die Instandhaltung zuständig. Nichtsdestotrotz bleibt die Sondernutzungsfläche Gemeinschaftseigentum.

4. Welche Rechte und Pflichten hat der Sondernutzungsberechtigte?

Der Sondernutzungsberechtigte darf die seiner Wohnung zugeordnete Sondernutzungsfläche grundsätzlich alleine und durch Ausschluss der anderen Miteigentümer nutzen, aber die Nutzung hat auch Grenzen. So ist es dem Berechtigten nicht erlaubt, bauliche Veränderungen vorzunehmen, z. B. einen Gartenzaun um die Gartenfläche ziehen. Erlaubt sind hingegen vorübergehende Veränderungen wie das Aufstellen von Schaukeln oder Rutschen für die Kinder.

Eigentümern, die über ein Sondernutzungsrecht verfügen, stehen per Gesetz die Erträge aus dem Gegenstand des Sondernutzungsrechts zu. So darf z. B. der Inhaber eines PKW-Stellplatzes diesen an Dritte weiter vermieten und die Erlöse aus einer Vermietung alleine vereinnahmen.

Überschreitet ein Eigentümer ein ihm eingeräumtes Sondernutzungsrecht, dann sind die anderen Eigentümer berechtigt, von ihm Unterlassung zu verlangen. Im Gegenzug kann ein Sondernutzungsberechtigter von der Wohnungseigentümergemeinschaft Entschädigung verlangen, wenn er in der Ausübung seines Sondernutzungsrechts behindert wird.

5. Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung?

In der Praxis hat es sich bewährt, dass die Kosten für Instandhaltung, Reinigung, Reparatur und Bewirtschaftung der Sondernutzungsfläche der Eigentümer trägt, der das Sondernutzungsrecht innehat.

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