Teileigentum – Wenn Eigentum nicht zum Wohnen dient
Als Teileigentum bezeichnet man das Sondereigentum an den Räumen eines Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken dienen, sondern gewerblich oder freiberuflich genutzt werden. Was genau zum Teileigentum gehört und was der Teileigentümer beachten muss, wenn er es verkaufen möchte, erfahren Sie hier.
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- Das Teileigentum im Detail
- Worin unterscheiden sich Sondereigentum, Wohnungs- und Teileigentum?
- Diese Teile einer Immobilie gehören zum Teileigentum – mit Beispielen
- Zählt eine Garage zum Teileigentum oder Sondereigentum?
- Wo ist Teileigentum dokumentiert?
- Kann der Teileigentümer sein Teileigentum als Wohnung nutzen?
- Kann man Teileigentum in Wohnungseigentum umwandeln?
- Wie kann man Teileigentum verkaufen?
1. Das Teileigentum im Detail
Im Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG) ist das Teileigentum in Abgrenzung zum Wohnungseigentum klar definiert: „Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“ (§ 1 WEG, Abs. 3).
Das heißt, Teileigentum nach WEG bezieht sich auf Räume, die nicht als Wohnung genutzt werden, sondern etwa als Gewerbeflächen oder Büros. Die beiden Begriffe Teileigentum und Wohnungseigentum sind somit nichts anderes als Unterbegriffe der Bezeichnung „Sondereigentum“.
Hintergrund der Teileigentums-Definition sind die besonderen Besitzverhältnisse in Eigentümergemeinschaften. Wer Wohnungs- oder Teileigentum in einem Mehrfamilienhaus erwirbt, kauft neben den Räumlichkeiten, die nur von ihm alleine genutzt werden (Sondereigentum an Wohnung, Büro etc.), auch immer Teile des gesamten Hauses mit, die von allen genutzt werden (Gemeinschaftseigentum). Diese sogenannten Miteigentumsanteile beziehen sich beispielsweise auf Fahrradkeller, Treppenhaus oder Gartenanlagen.
- Wichtig: Der Begriff „Teileigentum“ wird häufig mit „Miteigentumsanteil“ gleichgesetzt, hat aber eine vollkommen andere Bedeutung. Teileigentum kommt nur dann ins Spiel, wenn es sich bei dem Sondereigentum nicht explizit um eine Wohnung zum darin Wohnen handelt, sondern um Räumlichkeiten, die etwa gewerblich oder geschäftlich genutzt werden. Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum hingegen werden bei jeder Immobilieneinheit, die Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, mitverkauft.
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In einer Teilungserklärung wird der Einfachheit halber nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, obwohl damit auch der Teileigentümer gemeint ist. Teileigentümer haben somit die gleichen Rechte und Pflichten wie Wohnungseigentümer.
Wenn Sie wissen wollen, was Ihr Teileigentum wert ist, weil Sie eventuell eine Gewerbeimmobilie verkaufen möchten, so kann Ihnen eine Wertermittlung durch einen Experten helfen. immoverkauf24 stellt kostenlos und unverbindlich den Kontakt her.
2. Worin unterscheiden sich Sondereigentum, Wohnungs- und Teileigentum?
Der Begriff Sondereigentum ist nichts anderes als der Oberbegriff zu Wohnungs- und Teileigentum. Letztere wiederum unterscheiden sich nur im Zweck, zu dem sie genutzt werden, aber nicht in ihrer rechtlichen Behandlung. Hier die Erläuterungen:
- Wohnungseigentum: Das Wohnungseigentum bezieht sich auf Sondereigentum, das zu Wohnzwecken dient. Es handelt sich dabei um die klassische Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus.
- Teileigentum: Teileigentum umfasst das Sondereigentum an Räumen, die jedem beliebigen anderen Zweck dienen – nur nicht Wohnzwecken. Gemeint ist damit vor allem eine gewerbliche Nutzung, wie unter Punkt 3 näher erklärt wird.
Wichtig ist, dass Wohnungs- und Teileigentum an einem Haus immer in Kombination mit Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum zu sehen sind. Möchte beispielsweise ein Eigentümer sein Wohnungseigentum verkaufen, kann er das in der Regel nur zusammen mit den Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum. Folgende Grafik macht die Zusammenhänge sowie die Unterschiede zwischen Wohnungs- und Teileigentum noch einmal deutlich:
3. Diese Teile einer Immobilie gehören zum Teileigentum – mit Beispielen
Als Teileigentum wird das Sondereigentum an Räumen bezeichnet, die nicht zu Wohnzwecken dienen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Geschäftsräume
- Werkstätten
- Büros
- Praxen
- Lagerräume
Ganze Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser, Hotels oder touristisch genutzte Gebäude wie Pensionen oder Ferienhäuser sind weitere Beispiele für Objekte, die in Teileigentum aufgeteilt werden können. Dies trifft auch auf Pflegeheime zu. Begründung ist, dass die Einheiten nicht über eine eigene Küche verfügen und sie dadurch nicht komplett zu Wohnzwecken dienen.
4. Zählt eine Garage zum Teileigentum oder Sondereigentum?
Garagen führen ebenso wie Stellplätze oder Tiefgaragen häufig zu Problemen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Ursache ist, dass es über ihren rechtlichen Status oftmals Unklarheiten gibt. So stellen sich manche Eigentümer die Frage, ob eine Garage zum Teileigentum oder Sondereigentum zählt – oder nicht doch zum Gemeinschaftseigentum mit damit verbundenen Sondernutzungsrechten. Zwar kann ein Blick in die Teilungserklärung hier Aufschluss geben, doch nicht immer ist das dort Formulierte rechtlich korrekt. Das ist insbesondere bei älteren Teilungserklärungen der Fall. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht hier vor, dass Garagen zum Sondereigentum gerechnet werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt und sie durch Maßangabe im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 WEG, Abs. 2 und 3). Ansonsten zählen sie zum Gemeinschaftseigentum und sind ggf. mit Sondernutzungsrechten versehen.
Die Frage, ob eine Garage Teileigentum oder Sondereigentum ist, stellt sich insofern gar nicht, als Teileigentum ebenso wie Wohnungseigentum ein Unterbegriff zu Sondereigentum ist, sodass Sondereigentum und Teileigentum rechtlich gleich behandelt werden. Man könnte lediglich fragen, ob Garagen zu Wohnungseigentum oder Teileigentum zählen. Da sie in der Regel nicht zu Wohnzwecken dienen, sind sie Teileigentum.
5. Wo ist Teileigentum dokumentiert?
Grundsätzlich ist Teileigentum über das Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Die konkrete Umsetzung für die jeweilige Immobilie erfolgt über die Teilungserklärung. Sie ist die Rechtsgrundlage für die Bildung von Sondereigentum, womit Wohnungs- und Teileigentum gemeint ist (§ 8 WEG, Abs. 1). Die Teilungserklärung dokumentiert gegenüber dem Grundbuchamt einer Stadt oder Gemeinde die Besitzverhältnisse sowie die konkrete Nutzung der Sondereigentums-Einheiten. Dies ist insofern wichtig, als so Streit unter den Eigentümern einer Eigentümergemeinschaft vermieden werden kann. Auch bei einem Immobilienverkauf ist die Teilungserklärung unverzichtbar.
Aufgebaut ist die Teilungserklärung aus mehreren Elementen. Zum einen ist das der Aufteilungsplan, der eindeutig aufzeigt, was Gemeinschaftseigentum und was Sondereigentum (also Wohnungs- und Teileigentum) ist. Dieser Aufteilungsplan ist wiederum Voraussetzung für das nächste Element der Teilungserklärung, die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Sie hält fest, dass die einzelnen Wohnungen oder gewerblichen Einheiten voneinander abgetrennt sind. Weiterer Bestandteil ist häufig die Gemeinschaftsordnung, die jedoch keine Pflicht ist.
6. Kann der Teileigentümer sein Teileigentum als Wohnung nutzen?
Im Einzelfall kann es zulässig sein, dass ein Teileigentümer sein Teileigentum als Wohnung nutzen darf. Ausschlaggebend ist der Grad der Beeinträchtigung für die anderen Eigentümer. Wenn beispielsweise die gewerbliche Nutzung von Räumlichkeiten inklusive Publikumsverkehr die Bewohner stärker belastet als die Nutzung als Wohnraum, so ist auch letztere möglich. Ein Beispiel für die Nutzung von Teileigentum als Wohnraum wäre ein Künstler, der in seinem Atelier wohnt.
7. Kann man Teileigentum in Wohnungseigentum umwandeln?
Teileigentümer können ihr Teileigentum in Wohnungseigentum umwandeln – oder umgekehrt ihr Wohnungseigentum in Teileigentum –, wenn sie dafür die Zustimmung aller anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft erhalten. Die Beratung dazu erfolgt im Idealfall auf einer Eigentümerversammlung, auf der alle Mitglieder vertreten sind. Die Umwandlung ist allerdings mit Kosten verbunden, die nicht unerheblich sind. Zum einen sind das die Ausgaben für die räumliche Umgestaltung der Wohnung selbst, zum anderen sind das Notar- und Grundbuchkosten, da die Änderung gesetzeskonform festgehalten werden muss. Die Kosten für Notar und Änderung im Grundbuch lassen sich nicht pauschal bemessen, sondern richten sich nach dem Wert des Eigentums, das umgewandelt werden soll.
Wenn Sie Beratung bei der Frage benötigen, ob sich die Umwandlung von Teileigentum in Wohneigentum lohnt – etwa weil Sie einen Wohnungsverkauf planen – können Sie sich am besten an einen Immobilienmakler wenden. immoverkauf24 hilft Ihnen, einen Experten vor Ort zu finden.
8. Wie kann man Teileigentum verkaufen?
Ein Teileigentümer kann sein Teileigentum ebenso wie ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum selbstverständlich ganz regulär verkaufen. Dabei ist zu beachten, dass das Teileigentum in einer WEG, also einer Wohnungseigentümergemeinschaft, immer in Zusammenhang mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zu sehen ist. Miteigentumsanteile und Teileigentum sind nicht separat voneinander zu verkaufen. § 6 WEG besagt, dass Sondereigentum nicht ohne Anteil am Gemeinschaftseigentum verkauft werden kann und Rechte am Miteigentum immer auch das Sondereigentum umfassen. Wichtig ist außerdem, die Begrifflichkeiten genau zu verstehen, da Teileigentum schnell mit Miteigentum, also dem Anteil am Gemeinschaftseigentum, verwechselt wird.
Eine weitere Verwechslung liegt häufig in Zusammenhang mit Teileigentum und Erbschaft vor, wenn es eine Erbengemeinschaft gibt und jeder Erbe einen Teil einer Immobilie erhält. Dabei handelt es sich formell aber um Gesamthandeigentum, bei dem die Parteien nur einen ideellen Anteil am Besitz haben. Über den Besitz und somit auch einen möglichen Verkauf können sie nur gemeinsam verfügen.
Wenn Sie vorhaben, Ihr Teileigentum zu verkaufen, kann Ihnen ein erfahrener Immobilienmakler bei der Abwicklung des gesamten Verkaufsprozesses unterstützend zur Seite stehen. immoverkauf24 stellt den Kontakt zu einem Experten vor Ort her.