Ablauf einer Scheidung
Eine Scheidung ist nach deutschem Recht erst möglich, wenn das Ehepaar seit mindestens einem Jahr nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebt (eine Verkürzung der Frist auf weniger als 1 Jahr ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei Alkoholismus). Zudem darf keine Aussicht mehr bestehen, dass die Partner noch einmal zu einer Lebensgemeinschaft zusammenfinden werden.
Einvernehmliche Scheidung
Eine Scheidung nach dem Trennungsjahr ist nur möglich, wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Trennungsjahr wurde eingehalten
- Versorgungsausgleich hat stattgefunden
- Einigung über Ehegattenunterhalt wurde erzielt
- Zugewinnausgleich wurde vollzogen
- Sorge- und Umgangsrecht bei Kindern wurde geregelt
- Regelung, wer im Haus bzw. der Immobilie bleibt, wurde erzielt
- Einigung über Aufteilung des Hausrats
Dabei ist es nicht einfach, in allen Punkten eine Einigung zu erzielen. Beim Versorgungsausgleich muss eine Einigung über Ausgleichszahlungen im Bereich der Rente erzielt werden. Beim Ehegattenunterhalt stellt sich die Frage, wie viel Unterhalt ein Partner dem anderen in welchem Zeitraum zu zahlen hat (Stichwort Düsseldorfer Tabelle). Besonders problematisch wird es bei den Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht, da hier nicht selten die Auseinandersetzungen auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.
Scheidung – Streit um das Haus
Aber auch das gemeinsame Haus ist ein häufiger Zankapfel bei Scheidungen. Schon im Trennungsjahr stellen sich Fragen: Wer darf im Haus wohnen bleiben? Wie viel muss der noch wohnen bleibende Partner dem schon ausgezogenen Ehegatten zahlen? Können die Kreditverträge gekündigt werden? Ist es ratsam, bereits im Trennungsjahr das Haus zu verkaufen?
Wurde vom Versorgungsausgleich bis zur Hausnutzung keine einvernehmliche Einigung erzielt, kann sich die Scheidung noch lange hinziehen. Zu verhindern ist eine Scheidung aber nicht, wenn ein Partner auf die Scheidung besteht. Spätestens nach 3 Jahren wird der andere Partner gezwungen, der Scheidung zuzustimmen.
Ablauf zum Einreichen der Scheidung
Die Scheidung muss beim örtlichen Amtsgericht durch einen Anwalt eines Ehepartners eingereicht werden. Dazu wird eine Reihe von Unterlagen benötigt, wie z.B. das Familienstammbuch oder eine Vermögens- und Einkommensaufstellung. Das Gericht erklärt die Ehe als beendet, wenn alle Unterlagen und alle erforderlichen Erklärungen vorliegen und es von einer einvernehmlichen Scheidung ausgeht.
Erklärt das Gericht, dass die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung noch nicht vorliegen, ist in der Regel wieder der Anwalt des Antragstellers gefordert, die entsprechenden Erklärungen beizubringen. Da der Anwalt zumeist den Schriftverkehr mit dem Anwalt des Ehepartners und dem Gericht übernimmt, müssen die Ehepartner bis zum Scheidungstermin selbst nicht vor Gericht erscheinen.
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