Zugewinnausgleich – Vermögensaufteilung nach Scheidung
Nach einer Scheidung muss das erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Wurden diesbezüglich keine Regelungen in einem Ehevertrag getroffen, so erfolgt die Aufteilung über den sogenannten Zugewinnausgleich, da die Parteien bei Heirat automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft getreten sind.
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1. Vermögensausgleich in der Zugewinngemeinschaft
In einer Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehepartner entgegen der gängigen Meinung auch während der Ehe getrennt, d.h. jeder Ehepartner bleibt Alleineigentümer seines Vermögens (z. B. eigenes Sparbuch, Lebensversicherung, Haus, etc.). Ausnahme: beide Partner entscheiden sich bewusst für die gemeinsame Eigentümerschaft, z. B. indem sie ein Haus kaufen und sich beide als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Ob nach einer Scheidung ein Partner dem anderen etwas von seinem Vermögen abgeben muss, hängt von der Höhe des jeweiligen Zugewinns ab.
2. Zugewinn – Definition und Beispiel
Der Zugewinn ist der Betrag, den jeder Partner während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen hat. Hat sich das Vermögen eines Ehegatten während der Ehe stärker vermehrt als das Vermögen des anderen, so muss der besser gestellte Partner einen Zugewinnausgleich an den schlechter gestellten Partner bezahlen, und zwar in Höhe der Hälfte des Überschusses.
Beispiel Zugewinnausgleich
Hat ein Ehemann in der Ehe einen Zugewinn von 200.000 Euro erzielt und die Frau einen Zugewinn von 120.000 Euro, dann würde die Frau noch die Hälfte der Differenz von ihrem Mann erhalten, d.h. noch 40.000 Euro (200.000 – 120.000 = 80.000 / 2 = 40.000).
Um den Zugewinn zu bestimmen, geht man wie folgt vor:
- Endvermögen Ehemann – Anfangsvermögen Ehemann = Vermögenszuwachs Ehemann
- Endvermögen Ehefrau – Anfangsvermögen Ehefrau = Vermögenszuwachs Ehefrau
Entscheidend sind nur der Saldo aus Anfangs- und Endvermögen und nicht etwaige Bewegungen oder Zwischenstände während der Ehe. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangs- und Endvermögen zugerechnet. Hat eine Ehefrau beispielsweise während der Ehe ein Haus geerbt, das im Moment der Erbschaft 150.000 Euro wert war und in der Ehe 50.000 Euro an Wert gewonnen hat, so fließt nur der Wertzuwachs (50.000 Euro) in den Zugewinnausgleich ein. Es ist dabei unerheblich, woher der Wertzuwachs kommt (z. B. aufgrund von Inflation oder durch handwerkliche Arbeit des Ehegatten, etc.). Die 150.000 Euro, d.h. der Wert zum Zeitpunkt der Erbschaft, muss nicht mit dem Partner geteilt werden.
3. Ausgleichszahlungen und Vereinbarungen zum Zugewinn
Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der schlechter gestellte Partner den Ausgleich nur als Geldsumme verlangen kann. Allerdings können die Parteien auch Vereinbarungen außerhalb der gesetzlichen Regelungen treffen. So kann z. B. vereinbart werden, dass ein Ehepartner das Haus vom anderen erhält, statt sich einen Geldbetrag auszahlen zu lassen. Die Vereinbarung ist allerdings nur bei notarieller Beurkundung wirksam.
immoverkauf24 Tipp
Der Vermögensausgleich muss von den Ehepartnern selbst organisiert werden. Der Gesetzgeber reguliert den Ausgleich nur für den Fall, dass einer der Ehepartner einen Antrag auf „Zugewinnausgleich“ stellt. Davon ist aber eher abzuraten, da die gerichtliche Feststellung in der Regel mit hohen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden ist (z. B. müsste bei einem Haus ein Verkehrswertgutachten erstellt werden. Gerichtsfeste Wertgutachten sind aber teuer).
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