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Schenkung an Kinder – Freibetrag sinnvoll nutzen

Nicht selten wollen Eltern ihren Kindern etwas Gutes tun und ihnen beispielsweise als Starthilfe für den Hausbau Vermögen im Rahmen einer Schenkung zukommen lassen. Insbesondere bei größerem Vermögen bietet es sich auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht an, über eine Schenkung an die Kinder nachzudenken. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, kann Kindern bereits zu Lebzeiten Vermögen im Rahmen einer Schenkung übertragen werden.
  • Dann fällt eine Schenkungssteuer in gleicher Höhe an, doch Freibeträge können alle 10 Jahre genutzt werden.
  • Für die Schenkung von Immobilien oder Geld gilt ein Schenkungssteuerfreibetrag von 400.000 Euro.
  • Nutzen Sie unsere kostenlose Immobilienbewertung, um auf Grundlage dessen die richtige Entscheidung treffen zu können!

1. Schenkung an Kinder – welche Regelungen gelten?

Es kann aus diversen Gründen sinnvoll sein, dass Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten Vermögen im Rahmen einer Schenkung übertragen – beispielsweise, um ihnen den Immobilienkauf zu ermöglichen. Aber auch in puncto Erbschaftssteuer kann dies eine Überlegung wert sein, wenn absehbar ist, dass die geltenden Steuerfreibeträge überschritten werden könnten. Bei Zuwendungen zu Lebzeiten fällt zwar Schenkungssteuer in gleicher Höhe an, doch es besteht die Möglichkeit, die geltenden Freibeträge bei einer Schenkung mehrfach zu nutzen.

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Die steuerlichen Vorteile, die für die Selbstnutzung der geerbten und zuvor vom Erblasser selbst genutzten Immobilie durch die Kinder gelten, greifen bei einer Schenkung an Kinder nicht.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Sie möchten wissen, ob Sie Ihre Immobilie steuerfrei auf Ihr Kind übertragen können? Dann ermitteln Sie zunächst den Wert, um einen ersten Anhaltspunkt für weitere Überlegungen zu erhalten. Lassen Sie Ihre Immobilie von unseren Experten bewerten, kostenlos und unverbindlich.

Wohnfläche
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Baujahr
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Ob Immobilienschenkung oder Übertragung eines Geldbetrags: Für Kinder sieht § 16 ErbStG einen Schenkungssteuerfreibetrag von 400.000 Euro vor. Je nach Umfang der Zuwendung gilt für Kinder gemäß § 15 ErbStG Steuerklasse I. Diese beinhaltet gemäß § 19 ErbStG folgende Steuersätze:

Besteuerung nach Schenkungswert

Schenkungswert Steuersatz
bis 75.000 Euro  7 %
bis 300.000 Euro  11 %
bis 600.000 Euro 15 %
bis 6.000.000 Euro  19 %
bis 13.000.000 Euro 23 %
bis 26.000.000 Euro 27 %
ab 26.000.000 Euro 30 %

Die genannten Regelungen gelten auch für Enkelkinder, sofern die Kinder bereits verstorben sind. Andernfalls gilt für sie ein Freibetrag bei einer Schenkung von 200.000 Euro sowie Steuerklasse I.

Was gilt bei Schenkungen an Stiefkinder?

Das Erbschaftssteuerrecht unterscheidet zwar nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, doch bei Stiefkindern kommt es sehr wohl darauf an, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht: Leben sie ohne Trauschein zusammen, wird das Stiefkind erbschaftsteuerlich deutlich benachteiligt: Dann gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro und es kommt die ungünstige Steuerklasse III zum Tragen, bei der bei Schenkungen bis zu einer Höhe von 13.000.000 Euro der deutlich höhere Steuersatz von 30 Prozent gilt. Bei noch höheren Beträgen gilt ein Steuersatz von 50 Prozent. Vermeiden lässt sich dies über eine Heirat. Ob das Stiefkind mit im Haushalt lebt, ist generell unerheblich.

Beispiel aus der Praxis

Angenommen, ein Paar lebt zusammen, die Frau hat eine Tochter. Der Stiefvater möchte ihr 70.000 Euro im Rahmen einer Schenkung übertragen. Dann müsste sie 50.000 Euro versteuern und 15.000 Euro Schenkungssteuer zahlen. Würde er seine Partnerin heiraten, wäre die Schenkung an die Stieftochter hingegen komplett steuerfrei. Gleichwohl würde die Stieftochter auch durch die Heirat nicht zur gesetzlichen Erbin. Hierfür wäre eine Adoption durch den Stiefvater erforderlich.

2. Welche Kosten können bei der Schenkung an Kinder anfallen?

Inwieweit für eine Schenkung an Kinder Kosten anfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Handelt es sich um eine umfangreichere Schenkung, die ein Schenkungsversprechen sowie Rückforderungsrechte der Eltern beinhaltet, muss der Schenkungsvertrag gemäß § 518 BGB Absatz 1 notariell beurkundet werden. Die Kosten hierfür hängen vom Wert der Schenkung ab und werden anhand des Gerichts- und Notarkostengesetzes GNotKG ermittelt, wobei der 2,0-Gebührensatz herangezogen wird. Ein Beispiel: Die Eltern setzen einen Schenkungsvertrag für das Kind auf, das 250.000 Euro erhalten soll. Hierfür werden 1.070 Euro plus Mehrwertsteuer an Notarkosten fällig.

Bei Schenkung einer Immobilie ist ein Notar grundsätzlich erforderlich, hinzu kommen die Kosten für die Umschreibung im Grundbuch. Beträgt der Wert der zu schenkenden Immobilie beispielsweise ebenfalls 250.000 Euro, würden zu den 1273,30 Euro Notarkosten inkl. Mehrwertsteuer noch 636,65 Euro inkl. Mehrwertsteuer hinzukommen.

Je nach Umfang der Schenkung und der persönlichen Verhältnisse können weitere Kosten für die Beratung durch einen Fachanwalt anfallen.

3. Freibetrag Schenkung an Kinder - so lassen sich Steuern sparen

Eltern haben mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, um die Schenkungssteuer für Zuwendungen an ihre Kinder zu vermeiden oder zu reduzieren:

Mehrere Schenkungen an Kinder im Abstand von jeweils zehn Jahren

Aus § 14 ErbStG ergibt sich, dass die Freibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre genutzt werden können. Wird dieser Zeitraum unterschritten, müssen die Zuwendungen hingegen zusammengerechnet werden, um die Höhe der Schenkungssteuer zu ermitteln. Dies kann jedoch durch den Verkauf der Immobilie und der anschließenden Schenkung des Verkaufserlöses in mehreren Schritten umgangen werden. Lassen Sie sich gerne einen geeigneten Makler Ihrer Region von uns empfehlen, sollte der Verkauf Ihrer Immobilie eine Option für Sie sein.

Beispiel aus der Praxis

Die Eltern möchten ihrem Kind 250.000 Euro sowie eine Eigentumswohnung mit einem Wert von 400.000 Euro schenken. Nehmen sie die Zuwendungen gleichzeitig vor, muss das Kind 27.500 Euro Schenkungssteuer zahlen, da die Schenkung den Freibetrag von 400.000 Euro um 250.000 Euro übersteigt. Wird die Wohnung hingegen 2019 und der Geldbetrag erst 2030 verschenkt, fällt keine Schenkungssteuer an. Übersteigt der Wert der Eigentumswohnung die 400.000 Euro und somit gleichzeitig den Freibetrag für Kinder, fällt auch hier die Schenkungssteuer an. 

Es ist in jedem Fall sinnvoll, einen Schenkungsplan zu erstellen, um Schenkungen zeitlich sinnvoll aufzuteilen. So behalten Sie als Eltern den Überblick darüber, ob eine Schenkung zu einem späteren Zeitpunkt in puncto Schenkungssteuer vorteilhafter ist.

Zuwendungen beider Elternteile an die Kinder

Nehmen Eltern jeweils aus eigenem Vermögen eine Schenkung an ihre Kinder vor, können diese den Freibetrag doppelt nutzen.

Beispiel aus der Praxis

Der Vater schenkt dem Kind 250.000 Euro aus seinem Vermögen. Der Mutter gehört die Immobilie im Wert von 400.000 Euro. Dann kann das Kind beide Schenkungen steuerfrei erhalten.

Kettenschenkung

Im Rahmen einer Kettenschenkung erfolgt die Zuwendung zunächst an einen Angehörigen – mit der Auflage, dass die Schenkung an das Kind weitergereicht wird. Im Beispielfall würde dies so ablaufen: Der Vater schenkt dem Kind 250.000 Euro und der Mutter die Immobilie im Wert von 400.000 Euro mit der Vorgabe, dass sie diese an das Kind verschenkt.

Achtung!

Steuerlich gilt es als Gestaltungsmissbrauch, wenn Schenkungen mit derartigen Auflagen erfolgen. Es ist daher unbedingt eine Schamfrist von ein bis drei Jahren zu beachten. Auch ist es ratsam, nicht exakt denselben Betrag weiter zu verschenken, der zugewendet wurde.

4. Welche Risiken bringt die Schenkung von Immobilien an Kinder mit sich?

Eine Schenkung ist ein großer Vertrauensbeweis an die Beschenkten. Das gilt umso mehr bei umfangreichen Vermögenswerten wie einer Immobilie. Generell haben Eltern diverse Möglichkeiten, sich gegen Risiken abzusichern, indem sie sich bei Schenkungen an ihre Kinder Rückforderungsrechte vorbehalten. Das gilt natürlich auch und gerade für Schenkungen von Immobilien.

Folgende Möglichkeiten haben Eltern, um sich für den Eintritt bestimmter Situationen abzusichern:

  • Sie lassen sich ein Wohnrecht einräumen, das ihnen das Bewohnen der Immobilie ermöglicht.
  • Sie lassen sich ein Nießbrauchrecht einräumen, das ihnen die Nutzung der Immobilie ermöglicht. Sie benennen ein Rückforderungsrecht, zum Beispiel bei
    • Scheidung,
    • Insolvenz,
    • Verkauf oder Verschenken der Immobilie an Dritte,
    • drohender Verarmung (konkrete Angaben sind wichtig!),
    • bei grobem Undank,
    • falls das Kind geschäftsunfähig wird
    • oder falls das Kind Hartz IV beantragt.

Soll die Schenkung auch dazu dienen, den Pflichtteilsergänzungsanspruch unliebsamer Angehöriger zu reduzieren oder zu umgehen, muss bei Wohnrecht und Nießbrauchrecht beachtet werden, dass die Schenkung im vollen Umfang berücksichtigt wird – auch nach Ablauf von zehn Jahren, nach denen Schenkungen hierfür ansonsten nicht mehr von Belang sind.

Außerdem sollte beachtet werden, dass Schenkungen von Immobilien an Kinder auch den Familienfrieden beeinträchtigen können, wenn sich einzelne Familienmitglieder benachteiligt führen. Da vielfach die Immobilie den einzigen größeren Vermögenswert darstellt, kann es zu Konflikten kommen, wenn diese auf ein Kind übertragen wird und andere Angehörige nicht bedacht werden.

Vermeiden lassen sich solche Konfliktsituationen beispielsweise über den Immobilienverkauf zu Lebzeiten. Wir helfen Ihnen gerne dabei, einen kompetenten Immobilienmakler Ihrer Region zu finden, der zu Ihrem Vorhaben passt.

Beispiel aus der Praxis

Angenommen, ein Witwer besitzt eine vermietete Eigentumswohnung, deren Wert über die Jahre so sehr gestiegen ist, dass er über eine Schenkung zu Lebzeiten nachdenkt, um seinen beiden Kinder die Erbschaftssteuer zu ersparen. Verkauft er diese, kann er den Erlös zu gleichen Teilen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. Schenkung auf die Kinder übertragen. Andernfalls müsste er ein Kind beschenken und das andere würde leer ausgehen.

5. Was gilt, wenn Kinder bei einer Schenkung noch minderjährig sind?

Aus steuerlicher Sicht und auch dann, wenn beispielsweise Pflichtteilsansprüche umgangen werden sollen, kann es sinnvoll sein, frühzeitig Vermögen auf Kinder zu übertragen. Gleichwohl sollte beachtet werden, ab wann sie in der Lage sind, mit größeren Summen verantwortungsvoll umzugehen. Zudem gilt in rechtlicher Hinsicht, dass bis zum 18. Geburtstag die Eltern über das geschenkte Vermögen verfügen, da sie die Vermögenssorge für ihre Kinder tragen.

Schenkung an Kinder unter sieben Jahren

Kinder unter sieben Jahren sind gemäß § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig. Will ein Elternteil eine Schenkung an das Kind durchführen, gilt dies als In-Sich-Geschäft und der Elternteil ist gemäß § 181 BGB an der Vertretung gehindert. Das gilt auch für den anderen Elternteil. Daher muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, dessen Tätigkeit sich jedoch ausschließlich auf den Abschluss des Schenkungsvertrags beschränkt. Hierfür kommen beispielsweise nahestehende Angehörige oder ein Steuerberater infrage.

Schenkung an Kinder ab sieben bis unter 18 Jahren

Ab dem siebten Lebensjahr bis zu Volljährigkeit ist das Kind gemäß § 108 BGB beschränkt geschäftsfähig und kann eine Willenserklärung abgeben, sofern sie rechtlich ausschließlich vorteilhaft ist. Dann können die Eltern sie vertreten.

Ist dies nicht der Fall und geht damit möglicherweise auch eine Verpflichtung einher, ist gemäß § 107 BGB ein Ergänzungspfleger erforderlich, der die Einwilligung abgibt. Dies gilt beispielsweise bei der Schenkung einer vermieteten Immobilie an das Kind, da damit auch Verpflichtungen eines Vermieters einhergehen. Rechtlich vorteilhaft wäre hingegen beispielsweise die Schenkung des von den Eltern selbst genutzten Hauses mit Nießbrauchsvorbehalt.

Schenkung an Kinder über Dritte

Wollen Dritte den Kindern eine Zuwendung zukommen lassen und eine Verwaltung durch die Eltern vermeiden, können sie gemäß § 1638 BGB festlegen, dass ein Treuhänder diese Aufgabe anstelle der Eltern übernimmt. § 1639 BGB eröffnet ihnen auch die Möglichkeit, Anordnungen zur Verwaltung zu treffen – etwa dazu, dass das Geld nicht in hochspekulativen Anlagen investiert werden darf.

Der Einsatz eines Treuhänders kann auch über die Volljährigkeit hinaus festgelegt werden. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die beispielsweise vor Auszahlung der vollen Summe die Auszahlung der laufenden Erträge an das Kind beinhalten.

6. Kann man eine Schenkung von seinen Kindern zurückfordern?

Das Erbrecht sieht mit § 528 BGB vor, dass Schenkungen zurückgefordert werden können, wenn der Schenker verarmt ist. Zudem regelt § 530 BGB die Rückforderung bei grobem Undank des Beschenkten. Gleichwohl sollten Eltern im Schenkungsvertrag Vorsorge treffen und beispielsweise konkretisieren, ab wann sie als so bedürftig gelten, dass sie die Schenkung zurückfordern können. In folgenden Fällen ist zudem ein Rückübertragungsrecht ratsam:

  1. Falls das Kind geschäftsunfähig wird
  2. Falls das Kind vor den Eltern stirbt
  3. Falls das Kind den geschenkten Vermögensgegenstand sofort weiterveräußert oder verschenkt
  4. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen das Kind
  5. Falls das Kind Hartz IV beantragt

Zudem sollten Eltern überlegen, inwieweit sie die Schenkung mit Auflagen verknüpfen wollen und wie diese aussehen sollen. Gemäß § 527 BGB ist eine Rückforderung möglich, falls das Kind diese nicht einhält.

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Das Erbrecht sieht gemäß § 313 BGB auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage die Rückforderungsmöglichkeit vor. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Eltern ihrem Kind einen größeren Geldbetrag schenken, damit es mit seinem Ehepartner eine Immobilie finanzieren kann. Gegenüber dem Schwiegerkind besteht dann möglicherweise ein Rückforderungsanspruch, falls die Beziehung scheitert. Dabei ist aber zu beachten, dass dies lediglich für die Hälfte der Schenkung gilt und auch Faktoren wie die Dauer des Zusammenlebens in der finanzierten Immobilie sowie die Vermögenssituation der Schwiegereltern ankommt. Sind diese sehr vermögend, spricht dies eher gegen eine Rückforderung. Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch für langjährige Beziehungen unter unverheirateten Paaren.

Können Schenkungen von Schwiegerkindern zurückgefordert werden?

Schenker haben die Möglichkeit, ihre Schenkung rückgängig zu machen, wenn gemäß § 313 BGB der Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt und ihnen das Aufrechterhalten der Schenkung daher nicht zugemutet werden kann. Dies ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Juni 2019 (AZ: X ZR 107/16) beispielsweise dann der Fall, wenn Eltern ihrem Kind und Schwiegerkind einen größeren Geldbetrag schenken, damit diese eine gemeinsam genutzte Immobilie finanzieren – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Im vorliegenden Fall erfolgte die Schenkung 2011, die Tochter lebte zu diesem Zeitpunkt bereits seit neun Jahren mit ihrem Partner zusammen.

Nach ihrer Trennung knapp zwei Jahre später forderten ihre Eltern die Hälfte der Schenkung von ihrem Ex-Partner zurück. Dieser wehrte sich dagegen und verlor  letztlich vor Gericht. Da die Tochter zumindest zeitweilig von der Schenkung profitiert hatte, musste er jedoch nicht den vollen Betrag zahlen, sondern 91,6 Prozent seines Anteils. Die Richter argumentieren bei ihrem Urteil damit, dass die Schenker mit solchen Zuwendungen in der Regel die Erwartung verbinden, dass die so finanzierte Immobilie die räumliche Grundlage für die Beziehung ihres Kindes und seines Partners bildet und die Schenkung nur erfolgt ist, weil von einem Fortbestand der Beziehung ausgegangen wurde.

Hätten die Eltern vom baldigen Scheitern der Partnerschaft ihrer Tochter gewusst, hätten sie die Schenkung nicht vorgenommen, so der BGH. Daher sei ihnen nicht zuzumuten, die Schenkung weiter aufrecht zu erhalten.

7. Immobilien an Kinder verschenken oder lieber vererben?

Inwieweit das Verschenken von Immobilien an die Kinder sinnvoller sein könnte als das Vererben, lässt sich pauschal nicht beantworten, da für die Beantwortung der Frage viele Faktoren maßgeblich sind. So sind schenkungsteuerliche Aspekte bei einem geringen Gesamtvermögen beispielsweise weniger relevant als bei einem Vermögen, das bei Schenkung die Freibeträge der Kinder bei weitem übersteigt.

Folgende Aspekte sollten bei der Entscheidung berücksichtigt werden:

  • Inwieweit soll die zu schenkende Immobilie aus der Hand gegeben werden? Vollständig oder beispielsweise mit einem Nießbrauchrecht versehen, sodass noch ein Zugriff auf die Immobilie möglich ist?
  • Ist gewünscht, dass die Immobilie in der Familie verbleibt und das Kind die Immobilie ausschließlich selbst nutzt?
  • Inwieweit könnte die Schenkung zur Vermeidung von Streit unter späteren Erben beitragen? Erbengemeinschaften sind sich oftmals uneins darüber, was mit der geerbten Immobilie passieren soll.
  • Wie wirkt sich die Schenkung der Immobilie auf den Pflichtteil sowie Pflichtteilsergänzungsanspruch von Angehörigen aus?
  • Inwiefern ist der Immobilienverkauf und die anschließende Schenkung des Verkaufserlöses eine Option? Dabei sollten Sie auch prüfen, inwiefern ein Hausverkauf innerhalb der Familie für Sie infrage kommt.
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