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Immobilienverkauf scheitert kurz vor Vertragsschluss

Recht 02.05.2018 Ricarda Breiholdt
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Ein Immobilienverkauf ist eine durchaus aufwendige Angelegenheit, die einiges an Vorbereitung verlangt: Es muss eine Wertermittlung stattfinden bzw. ein Wertgutachten angefertigt werden, die Immobilie muss evtl. marktfein gemacht und renoviert werden. Wer seine Immobilie selbst vermarkten und verkaufen will, muss sie auf einem Immobilienportal anpreisen. Kurz: Es kostet Zeit und Geld. Wenn dann aber nach einigen Monaten ein passender solventer Käufer gefunden ist, beginnt die Last auf den Schultern langsam leichter zu werden. Doch was ist, wenn der Käufer sich kurz vor Vertragsunterzeichnung anders entscheidet? Und wie steht es im umgekehrten Falle, wenn der Verkäufer abspringt? Immobilienanwältin Ricarda Breiholdt klärt auf.

Aufwendungen, die Verkäufer oder Interessent vor Vertragsschluss tätigen, erfolgen auf eigene Gefahr

immoverkauf24: Frau Breiholdt, nehmen wir an, ein Eigentümer sieht sich dadurch geschädigt, dass ein Kaufinteressent kurz vor Vertragsunterzeichnung abspringt. Hat er Möglichkeiten, einen Teil seiner bereits getätigten Aufwendungen erstattet zu bekommen?

Ricarda Breiholdt: Nein, ein Aufwendungsersatz steht dem Verkäufer nicht zu. Bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages können beide Vertragspartner vom Kaufvertragsabschluss Abstand nehmen. Aufwendungen, die in Vorbereitung des Immobilienverkaufs anfallen und die Käufer oder Verkäufer in Erwartung des Vertragsschlusses machen, erfolgen deshalb grundsätzlich auf eigene Gefahr.

immoverkauf24: Dann gilt das Gleiche für enttäuschte Immobilieninteressenten? Oder gibt es Fälle, bei denen an die Eigentümer Schadensersatzansprüche gestellt werden können?

Ricarda Breiholdt: Ein BGH-Urteil vom 13.10.2017 (Aktenzeichen: V ZR 11/17) hat jüngst wieder bestätigt, dass dies nur bei einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung der Fall sein kann. Im konkreten Fall hatte ein Kaufinteressent sich bereits mit dem Eigentümer mündlich über den Kauf einer Wohnung im Wert von 376.000 Euro geeinigt: Ihm war ein Kaufvertragsentwurf übermittelt worden und er hatte sich bei dem Makler rückversichert, dass dem Kauf nichts mehr im Weg stehe, wenn er die Finanzierungszusicherung der Bank hätte. Also beantragte er einen Kredit von 300.000 Euro. Drei Tage vor dem Notartermin teilte ihm der Immobilienmakler jedoch mit, dass die Wohnung nun doch zu einem höheren Preis verkauft werden solle – nämlich für 472.000 Euro. Der Kaufinteressent nahm daraufhin Abstand von dem Kauf und verklagt den Eigentümer auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Finanzierung entstanden sind.

Wer sich kurzfristig gegen den Abschluss eines Kaufvertrages entscheidet, muss dies nicht begründen

Die Klage scheiterte jedoch vor den ordentlichen Gerichten und auch der BGH hat die Zurückweisung bestätigt. Und zwar aus folgendem Grund: Bei einem Grundstückskaufvertrag sind an die Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten hohe Anforderungen zu stellen – so heißt es im Juristenjargon. Man könnte auch sagen: Ein Vertragspartner muss ein deutliches Fehlverhalten an den Tag legen, damit dies rechtliche Konsequenzen hat. Dass der Verkäufer keinen triftigen Grund dafür angibt, dass er den Kaufvertrag nun doch nicht abschließt, löst per se noch keinen Schadensersatzanspruch aus. Ein solcher Anspruch würde nur entstehen, wenn eine schwerwiegende, vorsätzliche Treuepflichtverletzung vorliegt.

Das heißt: Sowohl Verkäufer als auch Käufer dürfen sich vor der notariellen Beurkundung auch ohne triftigen Grund gegen den Abschluss des Kaufvertrages entscheiden. Denn ergäbe sich schon durch das Fehlen triftiger Gründe ein Zwang zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages, würde dies laut BGH § 311 b BGB zuwider laufen. Danach ergibt sich die Bindung an einen Grundstückskaufvertrag erst durch die notarielle Beurkundung. Nur wenn ein Vertragspartner vorsätzlich pflichtwidrig handelt, kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch bestehen.

Bei vorsätzlicher Pflichverletzung eines Vertragspartners kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen

immoverkauf24: Und in welchen Fällen gilt das Verhalten als vorsätzlich pflichtwidrig?

Ricarda Breiholdt: Eine grobe vorsätzliche Treuepflichtverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Kaufvertragspartner verhandelt, ohne dass er überhaupt die Absicht hat, einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen und damit die andere Partei benachteiligt. Das kann der Fall sein, wenn die andere Partei im Vertrauen auf die vorhandene Verkaufsabsicht oder Ankaufsabsicht Reise- oder Sachverständigenkosten eingeht oder z.B. auch anderweitige Vertragsabschlussmöglichkeiten unterlässt.

immoverkauf24: Welchen Schutz kann eine Reservierungsvereinbarung Kaufinteressenten liefern?

Ricarda Breiholdt: Eine Reservierungsvereinbarung zwischen Makler und Kaufinteressent sichert den Schutz des Kaufinteressenten nur sehr eingeschränkt. Denn der Verkäufer ist in der Regel an eine solche Reservierungsvereinbarung nicht gebunden. Er kann vielmehr selbständig verkaufen, auch wenn er dem Makler einen Alleinauftrag erteilt hat.

immoverkauf24: Würde ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, wenn Eigentümer und Kaufinteressent einen Vorvertrag abgeschlossen hätten?

Ricarda Breiholdt: Ein wirksamer Vorvertrag zwischen Eigentümer und Kaufinteressent, der dem Kaufinteressenten einen Schadensersatz zusichert, wenn der Verkäufer das Objekt nicht verkauft oder an einen Dritten verkauft, braucht eine notarielle Beurkundung. Andernfalls würde die Schadensersatzregelung den Käufer auch indirekt verpflichten, das Objekt an den Kaufinteressenten zu verkaufen und würde damit wiederrum § 311 b BGB zuwiderlaufen.

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