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Was ist bei Untervermietung zu beachten?

Vermietung 08.12.2016 Mihael Sabeder
Untervermietung2

Grundsätzlich ist für die Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters zwingend notwendig. Diese kann entweder im Hauptmietvertrag festgehalten, oder separat als zusätzliche Genehmigung des Vermieters eingeholt werden. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Untervermietung ist in der Regel, dass der Hauptmieter selbst auch in der Wohnung verbleibt. Es ist ausreichend, dass der Hauptmieter ein Zimmer nur gelegentlich nutzt (Urlaub) oder Möbel untergestellt hat, er muss seinen Lebensmittelpunkt grundsätzlich nicht mehr in der Wohnung haben. Möchte der Hauptmieter seine komplette Wohnung vermieten, muss der Vermieter aber nicht zustimmen.

Anspruch auf Untervermietung besteht, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann.

Ein berechtigtes Interesse wird zum Beispiel angenommen wenn:

  • der Hauptmieter aus finanziellen Gründen untervermieten muss und die Miete aufteilt,
  • sich die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen durch Tod eines Mieters oder Auszug verringert hat,
  • sich der Mieter studien- oder arbeitsbedingt vorübergehend im Ausland oder einer anderen Stadt aufhält,
  • der Lebenspartner mit in die Wohnung aufgenommen werden soll.

Auch wenn Sie als Mieter mit Ihrem Partner zusammenziehen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Untervermietung. Der Vermieter muss aber die Zustimmung in aller Regel erteilen, da Sie als Mieter das Recht haben, mit einem anderen Menschen zusammenzuleben - sofern die Wohnung groß genug ist, allerdings muss dem Vermieter mitgeteilt werden, wer der vorgesehene Untermieter ist, (Name, Vorname, Geburtsdatum). Verweigert ein Mieter dem Vermieter Auskunft über die Person des Untermieters sowie über den Inhalt des Untermietvertrages, muss der Vermieter dem Mietverhältnis nicht zustimmen. Auf Informationen zu den Einkommensverhältnissen und der Bonität des Untermieters kann der Vermieter grundsätzlich allerdings nicht bestehen, da in aller Regel der Hauptmieter alle Verpflichtungen des Hauptmietvertrages, also auch sämtliche Zahlungsverpflichtungen übernimmt.

Zumindest eine Schufa Auskunft sollte der zukünftige Untermieter im Rahmen der Vermietung allerdings bereit sein vorzulegen. Auch wenn der Vermieter rechtlich nicht darauf bestehen darf, würde eine Verweigerung dessen nicht gerade Vertrauen schaffen. Ein positiver Start in ein angenehmes, vertrauensvolles Mietverhältnis ist sicherlich im Sinne beider Parteien, so dass wenigstens diese Auskunft nicht zu einem Problem werden sollte.

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