Berufszulassungsgesetz für Makler und Verwalter tritt am 1.8. in Kraft
Am 1. August 2018 tritt das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassung für gewerbliche Immobilienvermittler und Wohnimmobilienverwalter“ in Kraft. Es regelt die Berufszulassung für beide Tätigkeitsfelder neu und sieht unter anderem vor, dass Wohnimmobilienverwalter erstmals einer Erlaubnispflicht in der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen.
Sowohl Wohneigentumsverwalter (WEG-Verwalter) als auch Mietverwalter (für Dritte) müssen nun ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Letztere muss mindestens eine Versicherungssumme von 500.000 Euro pro Versicherungsfall sowie eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres beinhalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Erlaubnis gemäß § 34c GewO erteilt. Für die Antragstellung gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019.
Geänderte Makler- und Bauträgerverordnung regelt Weiterbildungspflicht
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Weiterbildungspflicht für Dienstleister im Immobilienservice wie Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vor. Details hierzu sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt, für die der Bundesrat am 27. April 2018 eine Änderung beschlossen hatte. Beide Berufsgruppen müssen innerhalb von drei Jahren 20 Zeitstunden hierfür nachweisen. Die Weiterbildungspflicht gilt auch für Mitarbeiter, die an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken – etwa Exposés oder Wohngeldabrechnungen erstellen. Angestellte einer Immobilienagentur mit rein administrativen Tätigkeiten wie etwa Sekretariatsaufgaben oder Buchhaltung sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Für ausgebildete Immobilienkaufleute oder geprüfte Immobilienfachwirte beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Abschluss dieser Ausbildung. Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weiterbildung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen
Die Weiterbildung kann wahlweise in Präsenzform, über ein begleitendes Selbststudium (beispielsweise in Form von E-Learning), durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Beim Selbststudium ist eine nachweisbare Erfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung vorgeschrieben. Dieser muss gewährleisten, dass bestimmte Qualitätsanforderungen an die Weiterbildungsmaßnahme erfüllt werden. Eine Zertifizierung oder anderweitige staatliche Anerkennung der Anbieter ist allerdings nicht vorgesehen. Die Themenfelder der Weiterbildungsmaßnahmen werden in der Anlage zur MaBV aufgeführt und können für Verwalter in Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche und kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohneigentums- und Mietobjekten, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht und technische Grundlagen der Immobilienverwaltung bestehen. Für Makler kommen Themenfelder wie Kundenberatung, Wertermittlung und Maklerrecht, Grundbuchrecht sowie Grundstückskaufvertragsrecht infrage.
Bei Tätigkeit als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Wer sowohl als Immobilienmakler als auch als Wohnimmobilienverwalter tätig ist, muss für beide Tätigkeiten je 20 Stunden Weiterbildung nachweisen. Gleiches gilt für Angestellte, die in beiden Tätigkeitsfeldern mitwirken.
Verpflichtung zum Sammeln von Weiterbildungsnachweisen
Die Nachweise über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen sind von den Gewerbetreibenden zu sammeln und fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren. Diese Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung durchgeführt wurde. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Gewerbetreibenden ihr gegenüber im Rahmen einer unentgeltlichen Erklärung Auskunft über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht erteilen. Wird diese nicht richtig oder unvollständig belegt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen.
Auftraggeber hat Anspruch auf Auskunft zur Weiterbildung
Sowohl Verwalter als auch Makler müssen ihren Auftraggebern in Textform auf Anfrage über ihre berufliche Qualifikation und Weiterbildungsmaßnahmen informieren, die sie in den vergangenen drei Jahren absolviert haben.
Ursprünglich vorgesehener Sachkundenachweis ist entfallen
Die Bundesregierung hatte am 31. August 2016 einen Gesetzentwurf zur Berufszulassung beider Berufsgruppen beschlossen. Dieser wurde am 22. Juni 2017 in einer auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundestags geänderten Fassung beschlossen. Die neue Version sah eine Ausdehnung der Erlaubnispflicht auf Verwalter von Mietwohnungen vor. Zudem wurde der ursprünglich vorgesehene Sachkundenachweis als Erlaubnisvoraussetzung durch die Verpflichtung zur Weiterbildung ersetzt. Während der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) diese Änderung begrüßte, äußerten sich Berufsverbände wie etwa der Immobilienverband Deutschland (IVD) oder der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) kritisch. Der Gesetzentwurf wurde am 22. September 2017 vom Bundesrat beschlossen und am 23. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Als Stichtag für das Inkrafttreten wurde der 1. August 2018 festgelegt.