Bestellerprinzip: Bundesverfassungsgericht weist Makler ab
Der Eilantrag zweier Immobilienmakler, das Bestellerprinzip kurz vor Inkrafttreten zu verhindern, wurde vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Die Verletzung der Vertragsfreiheit und die Gefährdung des gesamten Berufsstandes der Immobilienmakler sei nicht hinreichend belegt, so die Argumentation des Gerichtes. Allein der Rückgang von Umsätzen stelle laut den Karlsruher Richtern keine Bedrohung dar. Die Umsatzrückgänge der Maklerschaft würden sich auf etwa 310 Millionen Euro belaufen.
Befürchtung der Makler: Vermieter werden Mieter selbst suchen
Das Bestellerprinzip sieht vor, dass wer den Makler mit der Vermittlung einer Mietimmobilie beauftragt, diesen auch bezahlt. Somit würde, ausgehend von der heute gängigen Praxis, eine Umverteilung der Kosten auf die Vermieter stattfinden. Aktuell zahlen überwiegend Wohnungssuchende die Maklerprovision, egal, ob der Wohnraum vorab vom Eigentümer zur Vermittlung an einen Makler gegeben wurde oder der Makler aktiv auf die Suche gehen musste. In der Argumentation der Makler wird es vermehrt dazu kommen, dass Vermieter, anstatt einen Immobilienmakler mit der Mietersuche zu beauftragen, selbst Mieter suchen werden. Die Theorie der Makler: Wenn ein Wohnungssuchender einen Makler mit der Suche beauftragt, kann dieser ohnehin nur auf Wohnungen zurückgreifen, die sich in seiner Kartei befinden. Um jedoch in dieser Kartei präsent zu sein, müsste der Vermieter vorher einen Makler mit der Vermittlung einer Wohnung beauftragt haben. Somit wäre der Vermieter in beinahe jedem Fall der “Besteller”, also Kostentragende, und würde sich künftig eher dazu entscheiden, die Mietersuche selbst in die Hand zu nehmen um die Maklercourtage zu sparen. Folglich kämen zahlreiche Mietverhältnisse ohne Makler zustande.
Bestellerprinzip nur bei Vermietung relevant
Ab dem 1.6. wird derjenige den Makler bezahlen, der ihn beauftragt hat. Makler, die gegen das Prinzip verstoßen, können mit einer Zahlung von bis zu 25 000 € bestraft werden. Wichtig zu wissen: Der Immobilienverkauf ist hiervon nicht betroffen. Hier können die Provisionszahlungen (je nach regionaler Regelung) weiterhin von beiden Seiten getätigt werden – unabhängig davon, wer den Makler bestellt hat.
Hier finden Sie ausführliche Informationen über das Bestellerprinzip.