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BGH-Urteil: Mieter oder Vermieter – wer trägt die Kosten von Schönheitsreparaturen?

Recht 14.07.2020 Charlotte Salow
BGH-Urteil zur Kostenübernahme von Schönheitsreparaturen

Dass Mieter in unrenovierte Wohnungen einziehen, ist nicht selten der Fall. Insofern dürfte ein aktuelles BGH-Urteil (Az. VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18) für viele Mieter und Vermieter äußerst aufschlussreich sein: Denn auch Jahre nach Einzug in eine unrenovierte Wohnung können Mieter vom Vermieter noch eine Renovierung verlangen. Allerdings sind sie selbst auch in der Pflicht. Die wichtigsten Infos zum BGH-Urteil.

Wer muss für Schönheitsreparaturen zahlen? Gerichte urteilten unterschiedlich

Anlass für den Bundesgerichtshof (BGH) sich mit dem Thema Schönheitsreparaturen zu beschäftigen, waren zwei Fälle, in denen Berliner Mieter jeweils von ihren Vermietern Zuschüsse für Schönheitsreparaturen verlangen – und das nach 14 und 25 Jahren. Dass die Rechtslage in dieser Frage durchaus nicht klar ist, zeigen die sehr unterschiedlichen Urteile der Vergangenheit: So hatte die 18. Zivilkammer des Landgerichts Berlin den Mietern das Recht auf einen verlangten Vorschuss von gut 7.300 Euro für Tapezier- und Anstricharbeiten abgesprochen. Die Begründung: Die Mieter hätten bei Einzug ja den unrenovierten Zustand der Wohnung akzeptiert. Hingegen war die 63. Zivilkammer anderer Auffassung: Es sei sehr wohl der Vermieter, der Schönheitsreparaturen durchführen müsse, denn die unrenovierte oder nur teilweise renovierte Wohnung bei Wohnungsübergabe bzw. Einzug entspreche nicht dem vertragsgemäßen Zustand.

BGH fällt salomonisches Urteil

Der BGH kam zu folgendem Urteil: Wenn Mieter eine unrenovierte Wohnung beziehen, können sie vom Vermieter auch Jahre später eine Renovierung verlangen. Jedoch müssen die Mieter sich an den Kosten für die Schönheitsreparaturen beteiligen. Voraussetzung ist außerdem, dass sich der Zustand der Wohnung seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat. Bei ein bis zwei Jahrzehnten dürfte das der Fall sein.

Im aktuellen Urteil bezogen sich die BGH-Richter auf Urteile von 2015 (Az. VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 242/13). Deren Kernaussage: Neu-Mieter müssen eine unrenovierte Wohnung nicht auf eigene Kosten renovieren. Denn ansonsten wäre die Wohnung bei Auszug in einem besseren Zustand als bei ihrem Einzug. Den Mietern kann jedoch nicht auferlegt werden, das Eigentum des Vermieters auf eigene Kosten aufzuwerten. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die Mieter zu Schönheitsreparaturen in einer unrenovierten Wohnung verpflichtet, ist deshalb unwirksam. Keine Aufklärung hatte das Urteil jedoch in der Frage gebracht, ob die Mieter von den Vermietern eine Renovierung verlangen können. Oder ob sie sich mit dem bekannten Zustand bei Einzug abfinden müssen. Diese Lücke hat der BGH nun geschlossen.

Auch Jahre nach Einzug können Mieter eine Renovierung vom Vermieter verlangen

Das Fazit: Mieter können also auch Jahre nach Einzug Schönheitsreparaturen vom Vermieter verlangen, müssen aber für einen Teil der Kosten selbst aufkommen. Die Begründung der Richter: Vermieter haben eine Pflicht zur Instandhaltung, für unrenovierte Wohnungen genauso wie für renovierte. Weil aber die Wohnung durch die Renovierung in einen besseren Zustand versetzt werde als bei Einzug, kann der Vermieter eine Kostenbeteiligung vom Mieter verlangen.

 

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