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BGH-Urteil: Sanierung an Gemeinschaftseigentum – wer muss wann was zahlen?

Recht 07.12.2019 Charlotte Salow
Sanierung am Gemeinschaftseigentum

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können von den Miteigentümern nicht verlangen, dass diese sich nachträglich an eigenmächtig durchgeführten Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn sie irrtümlich davon ausgingen, dass es sich um Sondereigentum handelt. Das besagt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, AZ V ZR 254/17).

Der Fall: Ein Hamburger Wohnungseigentümer ersetzte auf eigene Faust im Jahr 2005 die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 in seiner Wohnung durch moderne Kunststofffenster mit Dreifachverglasung. Nachträglich forderte er eine Kostenbeteiligung von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Diese waren jedoch anderer Meinung – der Eigenümter klage.

Sind Fenster Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

In der Vergangenheit hatten bereits mehrere Mitglieder der 212 Parteien umfassenden Gemeinschaft ihre Fenster auf eigene Kosten erneuert. Sie gingen aufgrund einer Klausel in der Teilungserklärung davon aus, dass dies Sache der einzelen Wohnungseigentümer sei. Später erfuhren sie jedoch aufgrund eines BGH-Urteils vom 2. März 2012 (AZ V ZR 174/11), dass Fenster zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören (gemäß § 5 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)). Die in der Teilungserklärung genannte Klausel war deshalb unwirksam. Der Kläger hatte daraufhin eine Beteiligung der Miteigentümer an den Kosten von rund 5.500 Euro gefordert.

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek und das Landgericht Hamburg wiesen die Klage jedoch ab, das Landgericht ließ jedoch eine Revision zu. Die Richter am BGH entschieden nun ebenfalls zu Lasten des Wohnungseigentümers und lehnten den Kostenerstattungsanspruch ab. Juristische Begründung: Es läge eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht vor. Die etwas verständlichere Erläuterung: Eigentümergemeinschaften müssen zwar jederzeit Ausgaben für unvorhergesehene Schäden einkalkulieren. Es könne aber nicht von ihnen verlangt werden, auch Kosten für Maßnahmen aus der Vergangenheit zu übernehmen, zu denen es gar keine Beschlussfassung gebe und somit keine Beteiligung an der Entscheidungsfindung möglich gewesen sei. Eine solche nachträgliche und völlig unerwartete finanzielle Belastung von Eigentümergemeinschaften müsse verhindert werden.

Ohne Beschluss keine Kostenbeteiligung

Das WEG gibt vor, dass Eigentümergemeinschaften einen Beschluss zur Durchführung von Maßnahmen wie etwa einer Sanierung fassen muss. Bereits im September 2015 hatte der BGH so entschieden und darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz auch dann gelte, wenn die Maßnahme ohnehin durchgeführt werden müsse (AZ V ZR 246/14).

Allerdings blieb weiterhin umstritten, ob dies auch gilt, wenn der betreffende Miteigentümer irrtümlicherweise davon ausging, dass es sich um eine Sanierungsmaßnahme am Sondereigentum handelt. Mit dem vorliegenden Urteil haben die Karlsruher Richter nun klargestellt, dass diese Regelung trotzdem greift. Als Begründung gaben sie unter anderem an, dass es andernfalls zu zahlreichen Erstattungsansprüchen kommen könnte und der Ausgleich zwischen allen Wohnungseigentümern einen hohen Ermittlungsaufwand erfordern würde.

Deshalb ist es für Wohnungseigentümern ratsam, vor geplanten Sanierungsmaßnahmen nicht einfach auf die Klauseln in der Teilungserklärung zu vertrauen, sondern zunächst juristischen Rat einzuholen. So lässt sich ein Fall wie dieser von vornherein vermeiden.  

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