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BGH-Urteil: Umschuldung von Immobilienkrediten

Finanzierung 23.10.2019 Josefine Klonk
Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten

Entscheiden sich Kunden nach Ablauf der Zinsbindung für einen neuen Kreditgeber, verlangt die alte Bank häufig eine Bearbeitungsgebühr. Nun klärte der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens bei Kreditgeberwechsel auf.

Bank verlangte Entgelt bei Ablösung des Kredites

Wer als Immobilienbesitzer nach Ablauf der Zinsbindung ein günstigeres Immobiliendarlehen findet, wechselt häufig zu einer anderen Bank. Nicht selten erhebt die alte Bank oder Sparkasse für den entstandenen Aufwand jedoch eine Bearbeitungsgebühr. So verlangte die Kreissparkasse Steinfurt 100 Euro dafür, dass eine bestehende Grundschuld im Zuge von Treuhandauflagen auf eine andere Bank übertragen wird. Zu finden war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel: „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 Euro“.

Verbraucherschützer klagen gegen Bearbeitungsgebühren

Das sah der Bundesverband der Verbraucherzentrale jedoch anders und klagte gegen die Kreissparkasse auf Unterlassung. Nach Meinung des Verbandes dürften Banken den Wechsel von Kunden nicht durch Gebühren erschweren. Die Bank handle bei der Verwaltung von gestellten Sicherheiten wie etwa Grundpfandrechten ausschließlich in eigenem Interesse. Die Bank hingegen argumentierte, dass der Kreditnehmer ohne das Mitwirken der Bank gar keinen neuen Immobilienkredit bekommen würde.

BGH-Urteil: Kreditinstitut verfolgt mit Klausel eigene Vermögensinteressen

Die Klage ging durch mehrere Instanzen und landete nun in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof. (Urteil vom 10.09.2019, Az. XI ZR 7/199). Dieser erklärte die Klausel zum Bearbeitungsentgelt bei Bankgeschäften mit Verbrauchern für unwirksam. Die Begründung: Es sei unzulässig, den mit dem Bankenwechsel verbundenen Aufwand auf den Kunden abzuwälzen. Das Kreditinstitut nehme mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten, wie im vorliegenden Falle die Grundschuld, eigene Vermögensinteressen wahr. Der damit verbundene Aufwand sei mit den berechneten Zinsen abgegolten – so ist es in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt.

Viele Kreditnehmer könnten Anspruch auf Erstattung haben

Der Verband der Verbraucherzentrale erklärte gegenüber der Legal Tribune, dass eine Reihe von Banken solche Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten. Viele Kreditnehmer in vergleichbarer Situation könnten deshalb ebenfalls Rückerstattungsansprüche haben.

 

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