BGH-Urteil: WEG darf Vermietung an Touristen nicht verbieten
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können Miteigentümern nicht verbieten, ihre Wohnungen an Touristen zu vermieten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, AZ: V ZR 112/18) hervor: Es sei Sache der jeweiligen Eigentümer, über die Art der Vermietung zu entscheiden – und somit könnten sie ihre Wohnungen gegen Zahlung einer Miete auch kurzfristig an Touristen überlassen.
Der Fall: Eine aus acht Miteigentümern bestehende WEG in Papenburg (Emsland) hatte mit Dreiviertelmehrheit beschlossen, die Vermietung von Wohnungen an Touristen zu verbieten und die Gemeinschaftsordnung – die bislang kein entsprechendes Verbot enthielt – zu ändern. Eine Eigentümerin wollte ihre Wohnung jedoch weiterhin an Touristen vermieten und reichte beim zuständigen Amtsgericht Klage ein mit dem Ergebnis, dass das Gericht die Änderung der Gemeinschaftsordnung für nichtig erklärte. Die übrigen Eigentümer gingen daraufhin in Berufung, schließlich landete der Fall vor dem BGH.
Verbot der Kurzzeitvermietung kann nur einstimmig ausgesprochen werden
Die Karlsruher Richter begründen ihr Urteil zugunsten der Klägerin damit, dass die beschlossene Änderung der Gemeinschaftsordnung unwirksam sei und die kurzzeitige Vermietung an Touristen gemäß § 13 Absatz 1 WEG Teil der zulässigen Wohnungsnutzung sei. Daran ändere auch die in der Teilungserklärung enthaltene Öffnungsklausel nichts. Mit allgemeinen Öffnungsklauseln könnten Vereinbarungen zwar grundsätzlich mit Zweidrittel-Mehrheit geändert werden. Ein spezielles Vermietungsverbot greife jedoch in das sogenannte mehrheitsfeste – also nicht durch Mehrheitsentscheidungen angreifbare – Recht von Eigentümern auf die Zweckbestimmung der Wohnung ein. Diese müssten sich darauf verlassen können, dass die Nutzung ihrer Wohnung nicht eingeschränkt werde. Daher müsse ein solches Verbot einstimmig von sämtlichen Eigentümern und nicht nur mehrheitlich beschlossen werden.
„Die Gemeinschaftsordnung schützt auch den Kernbereich des Sondereigentums der einzelnen WEG-Mitglieder. Hier genießt selbst der einzelne Eigentümer mehrheitsfeste Rechte“, kommentiert Simone Engel, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Kölner Kanzlei Bethge, das Urteil. Sollte es durch Störungen im Rahmen der Vermietung an Feriengäste kommen, hätten die Miteigentümer jedoch die Möglichkeit, dagegen vorzugehen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.