Bundesrat verabschiedet Novelle des Wertermittlungsrechts
Das Wertermittlungsrecht in Deutschland wird übersichtlicher und anwenderfreundlicher: Der Bundesrat hat jetzt der Novelle zugestimmt, mit der die Ermittlung von Bodenrichtwerten und weiteren Daten zur Immobilienbewertung nach bundesweit einheitlichen Grundsätzen erfolgt. In Kraft treten wird die Neuregelung der bisherigen Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV unter dem Namen ImmoWertV 2021 zum 1. Januar 2022.
Zurzeit sind die Vorgaben noch auf sechs Regelungswerke verteilt, und zwar auf die ImmoWertV 2010, die Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL), die Sachwertrichtlinie (SW-RL), die Vergleichswertrichtlinie (VW-RL), die Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und auf Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006. Die neue, überarbeitete ImmoWertV 2021 wird diese Aufteilung überflüssig machen, indem sie die wesentlichen Grundsätze der bisherigen Richtlinien zusammenfassend übernimmt und stärker als bisher auf eine anwenderfreundliche Form achtet. Dabei sind so gut wie keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den bisher gültigen Vorgaben vorgesehen.
Als zweites Regelungswerk wird es nur noch die ImmoWertV A geben, die Muster-Anwendungshinweise für die einzelnen Bundesländer enthält. Gemeint sind damit weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen. In Abstimmung mit Ländern und Verbänden wird hierfür ein Vorschlag erarbeitet, der dann an die Fachkommission Städtebau als dem zuständigen Gremium der Bauministerkonferenz geht. Die Fertigstellung der ImmoWert A wird für die erste Jahreshälfte 2022 erwartet.
Die gesamte Fassung der ImmoWertV 2021 und weitergehende Informationen sind auf der entsprechenden Website des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat zu finden.