Covid-19-Pandemie: Zahlungsunfähige Mieter zeitweise vor Kündigungen geschützt
Um die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Corona-Pandemie für Mieter abzumildern, hat der Bundestag ein Mieterschutzgesetz auf den Weg gebracht. Die Essenz: Vermieter können Mietern bei Pandemie-bedingtem Zahlungsverzug vorerst nicht kündigen.
Kündigungen wegen Corona-bedingten Mietrückständen sind zeitlich befristet nicht erlaubt
Mieter müssen aufgrund von Mietrückständen, die vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 aufgrund der Covid-19-Krise entstanden sind, keine ordentliche oder fristlose Kündigung fürchten – das besagt § 2 zu Art. 240 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Denn diese außerordentlichen Pandemie-bedingten Umstände dürfen Vermieter nicht als Kündigungsgrund heranziehen. Die Verpflichtung der Mieter, für diesen Zeitraum Miete zu zahlen, bleibt jedoch bestehen: Bis zum 30.06.2022 haben Mieter von Wohnräumen und Gewerberäumen Zeit, die Mietkosten nachzuzahlen.
Im März 2020 hatten die Landesregierungen begonnen, Rechtsverordnungen und Verfügungen zu erlassen, die das öffentliche Leben stark beschnitten, etwa durch verordnete Geschäftsschließungen oder Versammlungsverbote. Die sich ergebenden Einkommenseinbußen erschweren es vielen Geschäften, Unternehmen und Privatpersonen, ihre Mieten zu zahlen. Entsprechend gilt die Kündigungsbeschränkung für Wohn- und Gewerberaummieter sowie Pächter.
Mieter müssen nachweisen, dass die Covid-19-Pandemie Ursache für Mietrückstände ist
Sind Mietzahlungen jedoch schon in vorangehenden Monaten ausgeblieben, haben sich Mieter vertragswidrig verhalten (z.B. durch Lärm, unerlaubte Untervermietung, Tätlichkeiten etc.) oder besteht ein berechtigter Eigenbedarf der Vermieter, greift der Kündigungsschutz nicht.
Den Beweis, dass sie die Miete aufgrund von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zahlen konnten, müssen die Mieter erbringen. Betreiber von Geschäften können dies tun, indem sie nachweisen, dass ihr Betrieb durch Verfügung von einer Schließung betroffen war. Wohnungsmieter können etwa einen Bescheid staatlicher Leistungen oder Nachweise von Gehaltskürzungen vorlegen. Selbstständige sollten Absagen von Kunden dokumentieren und Kontoauszüge vorlegen können.
Corona- bedingter Kündigungsschutz
Nachweis zur Zahlungsunfähigkeit: Dazu können sie etwa eine eidesstattliche Versicherung abgeben, so steht es auch im Gesetz. Oder sie können Unterlagen einreichen, etwa einen Bescheid des Arbeitgebers über Kurzarbeit oder einen Beleg, dass ein Antrag beim Job-Centergestellt wurde.
Befristeter Mieterschutz könnte verlängert werden
Ob der Kündigungsschutz nur bis Ende Juni gilt oder verlängert wird, bleibt abzuwarten. Falls auch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens länger anhalten, kann die Wirksamkeit des Mieterschutzgesetzes von der Bundesregierung bis September 2020 ausgeweitet werden.
Eigentümer-Verbände bemängeln, dass die Bundesregierung mit dem Corona-Gesetz in das Miet- und Wohnungseigentumsrecht eingreift, ohne die Interessen von Vermietern miteinzubeziehen. Besonders private Kleinvermieter, die auf die Mieteinnahmen zur Ergänzung ihres Einkommens angewiesen seien, würden durch ausbleibende Zahlungen stark geschädigt.