Bis Ende 2017 müssen viele Kaminöfen ausgetauscht werden
Wer einen Kachel- oder Kaminofen besitzt, der älter als 30 Jahre ist, muss bis zum 31. Dezember 2017 aktiv werden: Dann endet die Übergangsfrist für den Austausch von Geräten, die bis einschließlich 1984 gebaut wurden. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wer einen solchen Ofen besitzt und diesen mit einem Spezialfilter nachrüstet, kann ihn weiter nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass mit dem Filter bestimmte Grenzwerte für den Schadstoffausstoß eingehalten werden. Diese sind in der Bundesimmissionsschutzverordnung definiert. Aktuell beträgt der Grenzwert für ältere Einzelraumfeuerstätten bei 4 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter. Zum Vergleich: Neue Geräte, die nach 2015 in Betrieb genommen wurden, müssen hingegen deutlich strengere Vorgaben erfüllen. Hier beträgt der Grenzwert für Kohlenmonoxid 1,25 Gramm und für Feinstaub 0,04 Gramm.
In den kommenden Jahren werden weitere Feuerstätten betroffen sein: 2020 läuft die Schonfrist für Modelle der Baujahre 1985 bis 1994 ab. Bis 2024 müssen Besitzer von Geräten bis Baujahr 2010 aktiv werden. Eine Ausnahme gilt allerdings für historische Feuerstätten, die vor 1950 gebaut wurden. Experten raten eher zum Austausch als zum Aufrüsten der alten Geräte. Ihr Argument: Neue Geräte sind bereits ab 500 Euro zu haben, das Aufrüsten sei häufig teurer – und die Geräte seien bereits seit Jahrzehnten im Betrieb.
Für den Energieausweis gilt: Ein holzbetriebener Kaminofen kann sich positiv auf den Jahres-Primärenergiebedarf auswirken. Lassen Sie beispielsweise den Energieausweis für den Hausverkauf erstellen, sprechen Sie Ihren Energieberater darauf an.
Tipp von immoverkauf24:
Das Typenschild gibt Auskunft über das Baujahr des Kaminofens. Anhand einer Online-Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik können Sie schnell feststellen, ob für Ihren Kaminofen Handlungsbedarf besteht. Auch Ihr Schornsteinfeger kann Auskunft geben und den Schadstoffausstoß messen.