EnEV 2014 tritt am 1. Mai in Kraft – Was ändert sich für Immobilienverkäufer?
Mit der neuen Energieeinsparverordnung, die ab dem 1. Mai 2014 gültig ist, gibt es einige Neuerungen. Die von der Bundesregierung beschlossene EnEV folgt den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie von 2010, zu deren Umsetzung die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet sind. Diese sieht vor bis 2020 die Energieeffizienz von Gebäuden deutlich zu steigern und den Anteil von erneuerbaren Energien im Bereich Heizung, Klimatisierung und Warmwasser zu erhöhen.
Die Bundesregierung folgt diesen Zielen, bis 2020 soll der Gebäudebereich in Deutschland nahezu klimaneutral sein. Dies bedeutet, dass ein Gebäude kaum mehr Energie für Heizung, Warmwasser und Lüftungsanlage verbrauchen soll. Der angestrebte niedrige Energieverbrauch der Gebäude soll auch die Energiekosten minimieren.
Änderungen für den Gebäudebereich durch die EnEV 2014
Besonders im Neubaubereich treten mit der neuen EnEV Änderungen in Kraft. Ab dem 1. Januar 2016 soll der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten um durchschnittlich 25 Prozent gesenkt werden und die Dämmung der Gebäudehülle wird um durchschnittlich 20 Prozent angehoben. Ab dem Jahr 2021 soll der Neubaustandard dem sogenannten “Niedrigstenergiegebäude” entsprechen. Öffentliche Gebäude sollen dieses Niveau sogar bereits ab 2019 aufweisen.
Mit dem Ziel der Effizienzsteigerung der Gebäude rückt auch die Bedeutung von Energieausweisen in den Vordergrund. Für die bessere Vergleichbarkeit von Gebäuden und mehr Transparenz auf dem Wohnungsmarkt soll das Einordnen von Gebäuden in Energieeffizienzklassen dienen. Die Farbskala mit der Einordnung der Energiewerte bleibt weiterhin bestehen, wird jedoch neu skaliert und durch die Effizienzklassen von A+ bis H ergänzt.
Der Besitz eines korrekt ausgestellten Energieausweises ist nach EnEV 2014 sehr wichtig für einen Gebäudebesitzer. Bereits bei einer Gebäudefertigstellung ist der Bauherr verpflichtet dem Eigentümer den Energieausweis oder mindestens deren Kopie auszuhändigen. Liegt bei einer Verkaufsabsicht ein Energieausweis vor, müssen im Falle einer Immobilienanzeige in einer Zeitung oder in einem Online-Immobilienportal der Verkäufer detaillierte Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes angeben (Energieausweis Pflicht).
Bei einem Hausverkauf aus dem Bestand muss spätestens bei der Hausbesichtigung dem potenziellen Käufer der Energieausweis des Gebäudes vorgelegt werden.
Mit der Einführung der EnEV 2014 werden auch Stichprobenkontrollen eingeführt, die den Besitz eines Energieausweises und die Korrektheit der Gebäudedaten überprüfen. Ist die rechtzeitige Übergabe des Energieausweises nicht gegeben, beinhalten Immobilienanzeigen nicht die korrekten Angaben oder ist der Aussteller nicht zulassungsberechtigt, werden hohe Bußgelder von bis zu 15.000 Euro fällig.
Eigentümer stehen vor der Entscheidung – Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis
Bei den Energieausweisen lässt sich unterscheiden, ob die Angaben verbrauchs- oder bedarfsorientiert sind. Bei dem Verbrauchsausweis erfolgt eine Berechnung des Endenergie- und Primärenergieverbrauchs, deren Ermittlung auf den Abrechnungen aus den letzten drei Jahren basiert. Das Verhalten der Gebäudebewohner spielt daher eine entscheidende Rolle.
Ein Bedarfsausweis wird auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs erstellt. Hierfür werden die Qualität der Gebäudehülle und der Anlagen, sowie deren Aufbau grundlegend analysiert. Die Angaben im Bedarfsausweis sind unabhängig vom Verhalten der Gebäudenutzer.
Bei Neubauten ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis vorgeschrieben, das heißt der Trend wird sich in Zukunft zu einer Ausstellung des Bedarfsausweises entwickeln. Mit der Entscheidung für einen Bedarfsausweis ist man daher für die Zukunft gewappnet und erhält zusätzlich eine genaue Analyse seines Gebäudes.