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EuGH-Urteil zu Immobilienkrediten führt zum Comeback des Widerrufjokers!

Finanzierung 15.04.2020 Ilka Fronia
Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten

Bereits in der Vergangenheit konnten viele Kreditnehmer ihre Immobiliendarlehen aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsstrafe innerhalb der Zinsbindungsfrist kündigen bzw. rückabwickeln

EuGH-Urteil vom 26.03.2020 lässt den Widerrufsjoker für Immobilien- und KfZ-Kredite wieder aufleben

Viele, wenn nicht sogar die meisten Darlehensverträge von Immobilienkrediten, enthalten eine Widerrufsbelehrung mit einem Verweis auf mehrere Paragrafen nationalen Rechts. So steht in der Widerrufsinformation z.B. nicht klar und deutlich, ab wann die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt. Stattdessen wird mit dem sog. Kaskadenverweis auf den § 492 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hingewiesen. Der Passus in den betroffenen Widerrufsbelehrungen lautet:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Für den Verbraucher heißt das. Er muss ein Gesetzbuch konsultieren, um Aufklärung zu erhalten.

Immobiliendarlehen im Zeitraum vom Juni 2010 bis März 2016 von der fehlerhaften Widerrufsbelehrung betroffen

In seinem Urteil vom 26.3.2020 (C-66/19) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden, dass diese Widerrufsbelehrungen nicht verbraucherfreundlich sind. Diese Darlehensverträge können nun ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von Seiten der Darlehensnehmern rückabgewickelt werden. Betroffen sind nicht nur Baufinanzierungen für den Zeitraum vom Juni 2010 bis März 2016, sondern auch Autofinanzierungen

Wie können Kreditnehmer nun vorgehen? 

Darlehensnehmer, die in diesem Zeitraum einen Kreditvertrag geschlossen haben, sollten sich nun die Widerrufserklärung genauer ansehen und bei Bedarf mit der jeweiligen Verbraucherzentrale in Verbindung setzen. Es wird vielfach auch dazu geraten einen Anwalt zu mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zu beauftragen, da viele Banken sich zunächst sträuben werden, der Rückabwicklung zuzustimmen. Denn für die Banken geht es um sehr viel Geld. 

Aktuelle Niedrigzinsphase für den Widerrufsjoker nutzen!

Eine Prüfung des Immobilienkredits durch einen Anwalt ist gerade aufgrund der aktuell sehr niedrigen Kreditzinsen sinnvoll. Wird der Rückabwicklung des Darlehens stattgegeben, kann eine Umfinanzierung für die Kreditnehmer auch zukünftig sehr viel Geld sparen. Daher sollten parallel auch unverbindliche Finanzierungsangebote von verschiedenen Banken eingeholt werden. Ein guter Angebotsvergleich kann zusätzlich Geld sparen (Angebotsvergleichsrechner), da schon ein kleiner Unterschied bei den Darlehenszinsen einen großen Geldbetrag ausmachen kann. Unabhängige Finanzierungsvermittler sind hier gute Ansprechpartner. 

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