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Grillen, plauschen, dekorieren: Was auf dem Balkon erlaubt ist – und was nicht

Recht 08.04.2019 Claudia Lindenberg
Grillen auf dem Balkon

Ob der Sommer 2019 zu ausgiebigen Grillabenden einlädt, wird sich noch zeigen, denn auf mediterrane Temperaturen ist in unseren Breitengraden kein Verlass. Zuverlässig steht hingegen fest, dass das Streitpotenzial unter Nachbarn in den warmen Monaten zunimmt. Sei es die Grillparty im Garten oder die intensive Nutzung des Balkons – alle Jahre wieder stellen sich die gleichen Fragen.

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Kohle, Elektro, Gas – darf das Grillen auf dem Balkon verboten werden?

Ein Anrecht aufs Grillen auf dem heimischen Balkon gibt es nicht. Was erlaubt ist, hängt konkret vom Mietvertrag oder der Hausordnung ab. Ist darin aufgeführt, dass das Grillen verboten ist, haben grillfreudige Mieter das Nachsehen. Im ungünstigen Fall kann es auch sein, dass der Vermieter sogar die Nutzung von Elektro- oder Gasgrills verbietet. Sie gelten üblicherweise als weniger störend, da die beim Holzkohlegrill entstehende Rauchentwicklung entfällt. Steht kein Verbot im Mietvertrag, kann das Grillen zu Streit führen, wenn sich andere Mieter belästigt fühlen. Mietrechtsexperten empfehlen daher, möglichst einen Gas- oder Elektrogrill anstelle eines Holzkohlegrills zu nutzen, sofern kein Verbot im Mietvertrag besteht.

Strittig ist oft auch die Frage, wie häufig gegrillt werden darf. Hier urteilen Gerichte von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, wenn der Streit mit den Nachbarn eskaliert. Sie legen teils nicht nur fest, wie häufig gegrillt werden darf, sondern auch, zu welchen Zeiten. Während das Landgericht Bonn etwa die Ansicht vertritt, dass Grillen im Zeitraum April bis September einmal monatlich mit einer Ankündigung von zwei Tagen erlaubt ist, hält das Landgericht Stuttgart dies dreimal im Jahr für tolerabel. Unabhängig von den konkreten Vorgaben ist dabei immer zu beachten, dass kein Nachbar beeinträchtigt wird. Wenig Einsicht zeigen Gerichte mit Klägern wie zum Beispiel Vegetariern, die sich vom Fleischgeruch belästigt fühlen. Sie urteilen ausschließlich danach, ob Rauch andere Mieter beeinträchtigt oder nicht.

Wer sich nicht an die Vorgaben in Hausordnung oder Mietvertrag hält und mit seinen Nachbarn in Streit gerät, muss schlimmstenfalls mit einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter rechnen. Besser ist es jedoch, sich mit den Nachbarn zu einigen und Rücksicht zu nehmen. Auch die Einladung zum Grillen kann mitunter helfen, Streit zu vermeiden.

Gemütlicher Abend mit Freunden – wie laut darf es sein?

Zwischen 22 Uhr abends und sechs Uhr morgens gilt Nachtruhe – und zwar von montags bis samstags. Sonn- und feiertags gilt das Ruhegebot sogar ganztägig. Wird es an einem Werktag abends später, muss die Balkonparty daher nach drinnen verlegt werden. Auch Gespräche auf dem Balkon sind dann verboten, wenn sie nicht gedämpft geführt werden. Bis dahin gilt jedoch, dass das Feiern auf dem Balkon erlaubt ist. Wichtig: Im Mietvertrag oder der Hausordnung können separate Angaben zur Nachtruhe enthalten sein, diese sollten vor einer geplanten Feier geprüft werden. Sind für den Nachmittag Ruhezeiten vermerkt, so müssen diese natürlich auch eingehalten werden. 

Dekoration & Blumengießen – worauf muss man achten?

Der Balkon darf mit Blumentöpfen und -kästen verschönert werden. Verbote hierzu sind unzulässig. Allerdings müssen Mieter darauf achten, dass der Blumenschmuck beziehungsweise die -behälter keine Gefahr für Passanten und Nachbarn darstellen. Sie müssen daher so angebracht werden, dass sie bei starkem Wind nicht herunterfallen. Andernfalls werden Mieter schadensersatzpflichtig. Der Vermieter kann verlangen, dass Kästen und Töpfe auf der Innenseite des Balkons befestig werden.

Vorsicht ist bei rankenden Pflanzen wie etwa Clematis geboten: Sie könnten die Fassade beschädigen und müssen daher sorgfältig beschnitten werden. Auch müssen Mieter darauf achten, dass weder die Sicht der Nachbarn eingeschränkt noch tieferliegende Balkone durch zu starkes Gießen oder herabfallende Blüten beeinträchtigt werden.

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