Kein Widerrufsrecht bei schriftlicher Zustimmung zur Mieterhöhung
Hat ein Mieter das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unterschrieben, so kann er nicht von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dieses Urteil fällte das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 202 C 3/16). Der Fall: Mieter hatten der Mieterhöhung schriftlich zugestimmt, jedoch nicht die erhöhte Miete gezahlt. Vor Gericht äußerten sie, sie hätten das Mieterhöhungsschreiben nur unterzeichnet, weil es einen amtlichen Eindruck machte. Sie wollten die Zustimmung widerrufen.
Das Gericht urteilte zuungunsten der Mieter. Diesen stünde kein Widerrufsrecht zu, da es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft handelte. Weiterhin befand das Gericht, dass wer ein Dokument unterzeichnet, ohne sich über den Inhalt zu informieren, an seiner Unterschrift festhalten müsse. Die Mieter hätten einen Rechtsrat einholen können.