Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für Neuberechnung
Für zahlreiche Kommunen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist die Zweitwohnungssteuer eine wichtige Einnahmequelle. Da die derzeitige Berechnung aber vielerorts auf veralteten Werten basiert, wurde sie als verfassungswidrig eingestuft und darf in dieser Form ab sofort nicht mehr erhoben werden. (siehe auch: BGH-Urteil: Grundsteuer ist verfassugswidrig)
Im aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019 (BVerwG Leipzig, Az.: 9 C 6.18 und 9 C 7.18 und 9 C 3.19 und 9 C 4.19) heißt es, dass „verfassungswidrige Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht bis zu einer Neuregelung weiter gelten dürfen“. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Bier betonte, dass in diesem Fall keinerlei Spielraum für Übergangsregelungen bestünde. Die Kommunen müssen deshalb nun zeitnah eine neue Regelung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer finden.
Zweitwohnungssteuer beruht wie die Grundsteuer auf völlig veralteten Werten
Zankapfel ist die Berechnungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer, die unter anderem in den schleswig-holsteinischen Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand angewandt wird. Die Einheitsbemessung basiert auf Daten von 1964, wie auch die Grundsteuer, und ist somit völlig veraltet. Bereits im Januar hatten mehrere Immobilienbesitzer vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig erfolgreich geklagt (Urteil vom 3.1.2019; Az.: 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18).
So ging es im aktuellen Urteil nur noch um die Frage, ob den Kommunen eine Übergangsfrist gewährt werden würde, bis sie ihre Satzungen geändert haben, um somit finanzielle Einbußen zu verhindern. Mit der jetzigen Ablehnung dieser Frist stehen einige Kommunen vor großen finanziellen Herausforderungen. "Timmendorf begreift das als einen Notstand", erklärte der Anwalt der Gemeinde vor Gericht und verwies auf Rückzahlungen in Höhe von 2,3 Millionen Euro, die nun auf den Tourismusort zukämen. Die Bundesverwaltungsrichter argumentierten jedoch, dass die Entwicklung für die Kommunen absehbar gewesen sei und sie sich darauf bereits vor dem Urteil hätten einstellen können.
Tourismusorte sind besonders von dem Urteil betroffen
Besonders für Tourismusorte mit vielen als Zweitwohnsitz gemeldeten Ferienwohnungen fällt die Zweitwohnungssteuer stark ins Gewicht. Wie hoch die Einbußen der einzelnen Kommunen ausfallen, ist dabei unterschiedlich. So kann laut Gesetz jede Stadt oder Gemeinde selbst über die Höhe der Zweitwohnungssteuer entscheiden. Diese stellt letztendlich einen Ausgleich dafür dar, dass für die mit Zweitwohnsitz gemeldeten Personen kein Zuschuss aus dem kommunalen Finanzausgleich gezahlt wird. Die Steuer variiert zwischen 5 und 15 Prozent der jeweiligen Kaltmiete und macht bundesweit etwa 110 Millionen Euro der Steuereinnahmen aus.