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Kinderlärm - Chancen auf Mietminderung stehen schlecht

Recht 27.05.2019 Regine Sander
Kinderlärm

Kinderlärm kann für die Nachbarn von Kitas, Spiel- und Sportplätzen eine starke nervliche Belastung darstellen. Gerichte billigen Kindern an solchen Orten jedoch meist ein Recht auf Lärm zu – drei Bundesländer wollen dieses gesetzliche Recht nun sogar ausweiten. Es gibt aber durchaus Grenzen für das Schreien und Toben, wie ein Urteil des BGH zeigt.

KiTa & Co. - keine Chance für Klagen

Wer gegen den Lärm von Kindern auf dem benachbarten Spielplatz oder in der Kindertagesstätte klagen möchte, hat eher schlechte Karten. Trotz der massiven Geräuschbelastungen, die durch das Geschrei, Getrappel und Getobe entstehen können, wird Kinderlärm von Gerichten oftmals anders als andere Emissionen bewertet. Den Kindern wird an Orten wie Kitas & Co ein Recht auf Lärm zugestanden. Solch ein „Lärm-Privileg“ soll nun laut eines aktuellen Antrags von Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland auch für Sportplätze gelten. Im Gesetzesantrag, den die drei Länder am 17. Mai 2019 vorstellten, hieß es dazu: „Sportplätze, die von Kindern genutzt werden, sollen künftig lärmschutzrechtlich ebenso privilegiert sein wie Kindertagesstätten und Spielplätze". Laut Emissionsschutzgesetz können bei diesen beiden öffentlichen Einrichtungen keine Immissionsgrenzwerte zur Bewertung einer Klage herangezogen werden. Kinderlärm gilt somit per Gesetz nicht als „schädliche Umwelteinwirkung“ und nimmt damit Anwohnerklagen von Anfang an den Wind aus den Segeln. Der Vorschlag wurde zunächst in die Ausschüsse überwiesen, die nun ihre Empfehlungen erarbeiten.

BGH entscheidet: Auch Kinderlärm hat Grenzen

Auch in Mehrfamilienhäusern ist Kinderlärm ein häufiger Streitpunkt. Ein Urteil des Landsgerichts Berlin im Jahr 2016 (AZ: 67 S 41/16) wies die Klage einer Mieterin zurück. In dem verhandelten Fall hatte eine Bewohnerin sich über ständiges Rennen und lautstarkes Streiten der Kinder aus der darüber liegenden Wohnung beklagt. Infolgedessen verlangte sie von der Vermieterin, dass sie die Beeinträchtigungen abstellt sowie eine Mietminderung und anteilige Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Miete. Ihre Klage blieb jedoch erfolglos – denn in den Augen der Richter bewegte sich die Belästigung in einem vertretbaren Maße und dass Kinder „generell wahrnehmbar seien, liege auf der Hand.“

Später hoben Richter das Urteil des LG im selbigen Fall wieder auf (BGH, Az.: VIII ZR 226/16) und wiesen den Rechtsstreit mit folgender Begründung zurück: „Das Gericht hätte die Lautstärkeeinwirkung durch die beiden Kleinkinder nicht so einfach als sozialadäquat einstufen dürfen und stattdessen der Beschwerde der Mieterin weiter nachgehen müssen.“ So müssten im Einzelfall Art, Qualität, Dauer und Zeit der störenden Geräusche geprüft werden. Als zusätzliche Faktoren sollten auch Alter und Gesundheitszustand des Kindes sowie die Möglichkeit zur Reduzierung der Geräusche durch Umbau- oder Erziehungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Mietminderung wegen Kinderlärm?

Doch ist das auch ein Grund für eine Mietminderung? Generell gilt, dass „gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen durch Kinderlärm grundsätzlich hinzunehmen“ sind. Dies bestätigt nun auch das letzte Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 303/17). Kinderlärm sei grundsätzlich kein Mietmangel. Ein Mangel besteht nur, wenn die Geräusche das sozialadäquate Maß überschreiten. In diesem Fall hatte die Klägerin letztenendes aber keinen Erfolg und die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit: Eine Klage auf Mietminderung ist zwar schwierig, aber nicht aussichtslos. So muss eine Beschwerde wegen Lärmbelästigungen immer eine Begründung enthalten, in der die Art des Lärms beschrieben und die Zeiten genau dokumentiert werden. Dabei könne bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen auf ein detailliertes Lärmprotokoll verzichtet werden. Hier reiche eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es sich handelt und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese auftritt  (§ 535 BGB, Art. 103 GG).

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