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Maklervertrag: BGH Urteil zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften

Makler 29.07.2016 Alexander Matzkewitz
Maklervertrag

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil in zwei Fällen von Grundstücksmaklerverträgen die Regelung zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften erneuert. Immobilienmakler sind nun dazu verpflichtet in Verträgen, die über Fernkommunikation geschlossen werden, das Widerrufsrecht mit aufzunehmen. Somit gelten für Makler erneut stärkere Informationspflichten. Bei Privatpersonen hat der Unternehmer sogar über das Widerrufsrecht zu belehren. Ansonsten muss die Widerrufsbelehrung in der Anzeige stehen. Geschieht dies nicht, erhält der Makler keinen Anspruch auf Wertersatz – wie die zwei aktuellen Urteile beweisen.

Maklerin schickte Exposé per E-Mail: Ohne Widerrufsbelehrung

Im April 2013 hatte eine Maklerin ein Haus auf einem Internetportal zum Kauf angeboten. Via E-Mail nahm ein Interessent daraufhin Kontakt mit ihr auf. Nachdem der potentielle Käufer das Exposé zugeschickt bekommen hatte, wurde telefonisch ein Besichtigungstermin vereinbart. Das Haus wurde daraufhin gekauft – für 240.000 Euro mit einer Maklerprovision von 6,25 Prozent. Diese wurde jedoch nicht gezahlt, da der Kunde den Vertrag widerrufen hatte. Die Maklerin klagte – und verlor. Der Bundesgerichtshof bestätigte dem Kunden sein Widerrufsrecht, denn es handelte sich in diesem Fall um ein Fernabsatzgeschäft (BGH, Urteil v. 7.7.2016, I ZR 30/15 und I ZR 68/15). Die Maklerin erhält somit trotz erbrachter Leistung keinen Anspruch auf einen Wertersatz.

Gleiches auch beim Grundstück: Ohne Belehrung ging der Makler leer aus

Auch beim zweiten Fall wurde das Exposé per E-Mail an den möglichen Käufer verschickt. Bei diesem Immobilienverkauf handelte es sich um ein Grundstück, die zu zahlende Maklerprovision betrug 3,57 Prozent des Kaufpreises. Das Grundstück wurde für 650.000 Euro gekauft – doch auch in diesem Fall ohne Widerrufsbelehrung. Die Provision von 23.205 Euro brauchte nicht gezahlt werden, denn der Maklervertrag wurde auch hier widerrufen. Somit hatte der Immobilienmakler auch in diesem Fall keinen Anspruch auf etwaige Zahlungen des Käufers. Denn im gleichen Urteil des Bundesgerichtshofes handelte es sich auch hier um ein Fernabsatzgeschäft.

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