Reservierungsgebühren beim Immobilienkauf sind ungültig
Wenn Interessenten eine Immobilie kaufen möchten, aber erst noch Finanzierung & Co. sicherstellen müssen, bieten einige Makler die Reservierung des Objekts an. Dadurch verpflichten sie sich, das Objekt für einen vereinbarten Zeitraum keinen weiteren Interessenten zu zeigen. Was aber, wenn anschließend kein Kauf zustande kommt? Dann müssen Makler die Gebühr zurückzahlen, entschied jüngst der Bundesgerichtshof (BGH). Zudem sei eine Reservierungsgebühr generell keine Geldwerte Leistung.
Der Fall: Eine kaufwillige Frau vereinbarte mit einem Maklerbüro die einmonatige Reservierung einer Immobilie, die sie zu kaufen gedachte. Dafür zahlte die Interessentin 4.200 Euro an die Vermittler, was einem Prozent der Maklerprovision entsprach. Nach erfolgreichem Kauf sollte der Betrag auf die Provision angerechnet werden. Die Gebühr hielten die Parteien in einer Vereinbarung zusätzlich zum Maklervertrag fest.
Jedoch kam der Immobilienkauf nicht zustande, weil die Kaufinteressentin keine finanzierende Bank fand. Daraufhin verlangte sie den Betrag für die Reservierungsgebühr zurück, die Immobilienmakler verweigerten dies jedoch. Die Frau zog vor Gericht, Amtsgericht und Landgericht gaben ihrer Klage jedoch nicht statt. Das BGH sprach ihr hingegen eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr zu.
BGH: Reservierung einer Immobilie stellt keine geldwerte Gegenleistung dar
Die Begründung: Die Reservierungsgebühr benachteilige Kaufinteressenten unangemessen, da der Makler keine geldwerte Gegenleistung erbringe. Denn es könne immer sein, dass die Immobilie dennoch anderweitig verkauft werde, weil die Eigentümer vom Kauf zurücktreten oder an andere Interessenten verkauften. Zudem sei eine solche Gebühr, anders als die Maklerprovision, eine erfolgsunabhängige Vergütung. Damit steht sie nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach die Vermittler-Provision nur im Erfolgsfall, also nach Immobilienverkauf oder -kauf fällig wird. Folglich können Interessenten eine bereits gezahlte Reservierungsgebühr zurückverlangen. Und das sowohl in Fällen, in denen die Gebühr als Teil des Maklervertrags vereinbart wurde, also auch in Form einer zusätzlichen Vereinbarung.
2010 hatte das BGH schon einmal beschieden, dass Reservierungsgebühren ungültig sind. Damals war eine Vereinbarung als Teil eines Maklervertrags betroffen, der jüngste Fall betraf eine Regelung innerhalb eines zusätzlichen Vertrags.