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Scheidung mit Immobilie: Wenn ein Partner verkaufen will, der andere jedoch nicht

Scheidung 17.07.2020 Charlotte Salow
Scheidungen & Immobilien

Die Zahl der Scheidungen steigt in Deutschland – und im Zuge dessen auch die Zahl der Teilungsversteigerungen. Denn diese Form des Immobilienverkaufs hat der Gesetzgeber für Eigentümer geschaffen, die sich nicht über den weiteren Umgang mit der Immobilie einigen können, das Vermögen aber geteilt werden soll.

In Deutschland nahm die Zahl der Scheidungen 2019 nach sieben Jahren erstmals wieder zu

In Deutschland wird wieder mehr geschieden – das geht aus jüngsten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) zu Scheidungen in Deutschland hervor: 2019 ließen sich in Deutschland rund 149.000 Paare durch richterlichen Beschluss scheiden. Die Zahl nahm damit um ca. 1.000 Scheidungsfälle oder 0,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zu – und stieg damit erstmals wieder seit 2012. In den vergangenen Jahren war die Scheidungsrate jeweils gesunken.

Eine besondere Herausforderung für Paare, die im Zuge einer Scheidung ihr bisheriges Leben auseinanderdividieren müssen, ist der Umgang mit einer gemeinsam erworbenen Immobilie. Denn die Mehrheit der Paare, die Haus oder Wohnung zusammen gekauft haben, trennen sich im Zuge der Scheidung von ihrem Eigenheim – und das nicht immer einvernehmlich. Nicht selten will ein Partner verkaufen, der andere aber nicht.

Teilungsversteigerung: Verkauf auch gegen den Willen von Miteigentümern

Solange ein Ehepaar noch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, die Immobilie beiden gehört und wenigsten einer von beiden kein weiteres Vermögen besitzt, kann die Immobilien nur mit Zustimmung beider Parteien verkauft werden.
Ist das Paar jedoch bereits geschieden, ist eine Zustimmung nicht notwendig, da die Scheidung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufhebt. Nach Scheidung oder wenn es zusätzliches Vermögen gibt, können (Ex-)Ehepartner das Eigenheim jedoch auch gegen den Widerstand des anderen Eigentümers verkaufen: nämlich durch Antrag beim Amtsgericht auf eine so genannte Teilungsversteigerung. Ziel dieses Instruments ist es, gemeinsames unteilbares Vermögen teilbar zu machen, wenn sich mehrere Eigentümer nicht über den Umgang mit der Immobilien einigen können. Nimmt das Gericht den Antrag auf Teilungsversteigerung an, kann ein Miteigentümer den Verkauf in Form einer Versteigerung erzwingen.

Teilungsversteigerungen erbringen häufig einen geringeren Verkaufserlös

Erstrebenswert ist diese Variante des Immobilienverkaufs jedoch nicht, da bei Teilungsversteigerungen in der Regel geringere Preise erzielt werden als beim freihändigen Verkauf. Denn das Objekt wird üblicherweise mit einem geringsten Gebot von 50 Prozent des Verkehrswertes angeboten und oft auch verkauft. Einen Vorteil kann das sein, wenn ein Miteigentümer bei der Teilungsversteigerung selbst bietet, um Haus oder Wohnung zu kaufen. Dabei besteht jedoch stets das Risiko, dass andere Mitbieter den Verkaufspreis in die Höhe treiben oder letztendlich das höchste Gebot abgeben.

Jedoch kann sich ein verkaufsunwilliger Eigentümer nicht wegen möglicher Einbußen beim Verkaufspreis gegen eine Teilungsversteigerung wehren. Ein Recht auf eine solche Teilung des Vermögens per Teilungsversteigerung haben alle Miteigentümer einer Immobilie – ob bei Scheidung oder im Falle einer Erbschaft. Ausnahmen gelten höchstens in besonderen Fällen, wenn diese Art des Verkaufs etwa das Wohl eines Miteigentümers oder betroffener Kinder gefährden würde.

Der Erlös der Teilungsversteigerung wird gemäß dem Prozentsatz des Eigentums aufgeteilt: Gehört ein Haus den Eheleuten jeweils hälftig, wird der Erlös jeweils zu 50 Prozent zwischen ihnen aufgeteilt. Keine Rolle spielt es hingegen, wer welchen Anteil am Kaufpreis hatte.

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