Fehlerhaft erlassene Mietpreisbremse? Kein Grund für Schadensersatz!
Ein Formfehler der hessischen Landesregierung beim Erlass der Mietbegrenzungsverordnung hat für Mieter des Landes weitreichende Konsequenzen. Aufgrund des Fehlers war die zuerst 2015 erlassene Mietpreisbremse in Hessen nicht wirksam, erst durch einen erneuten Erlass 2019 trat sie in Kraft. Während dieser dreieinhalb Jahre konnte sich Mieter nicht auf das Gesetz berufen, Klagen gegen überhöhte Mieten fehlte die gesetzliche Grundlage in Form einer gültigen Verordnung. Nun scheiterte die Klage eines Mieters, der das Land Hessen aufgrund des Formfehlers auf Schadenersatz verklagen wollte. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden.
Stellvertretend für den Mieter hatte das Unternehmen wenigermiete.de das Land Hessen wegen der unwirksamen Mietpreisbremse auf Schadensersatz verklagt. Das OLG wies die Klage der Mieterplattform zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber auch bei einer fehlerhaften Verordnung nur gegenüber der Allgemeinheit hafte, nicht gegenüber einzelnen Bürgern.
Urteil der Richter: Es liegt keine Amtspflichtverletzung vor
Damit bestätigten die Richter des OLG das Urteil des Landgerichts Frankfurt, das die Klage zuvor ebenfalls abgewiesen hatte. Eine Sprecherin des OLG begründete die Entscheidung damit, dass das Gericht keine Amtspflichtverletzung haben erkennen können, deshalb habe der Senat die Schadenersatz-Ansprüche der betroffenen Mieter abgelehnt.
Von den Mietern wurde das Urteil mit Unverständnis aufgenommen: Man wälze den Fehler auf die Mieter ab und ein Gesetz, das schon längst beschlossen worden sei, könne keine Anwendung finden.
Formfehler kostet Mieter viel Geld
Im Fall des hessischen Mieters liegt die Miete rund 200 Euro über dem üblichen Mietspiegel. Diese 200 Euro Differenz hätte er durch die Mietpreisbremse einklagen können – wäre die Verordnung fehlerlos erlassen worden und die Mietpreisbremse damit gültig gewesen. Ein Grund für die Fehlerhaftigkeit der Verordnung in Hessen war der Umstand, dass das Wort „Entwurf“ in dem Dokument stand, was ausdrückt, dass es sich nicht um die gültige Fassung handelt. Die Folge: Die Mietpreisbremse war für Mieter von 2015 bis Sommer 2019 in Hessen unwirksam. Einziger Lichtblick für die betroffenen Mieter: Das OLG ließ eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu. Die Mieterplattform kündigte bereits an, diesen Weg beschreiten zu wollen.