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Urteil: Hohes Lebensalter kann vor Eigenbedarfskündigung schützen

Recht 10.04.2019 Claudia Lindenberg
Senioren-Paar

Mieter können von ihrem Vermieter unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Das hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in einem aktuellen Urteil zur Eigenbedarfskündigung durch eine Vermieterin entschieden.

Eine Eigentümerin hatte ihren Mietern im Jahr 2015 mit Verweis auf Eigenbedarf gekündigt. Die 87 und 84 Jahre alten Eheleute lebten zu dem Zeitpunkt seit 18 Jahren in der Wohnung. Sie legten Widerspruch gegen die Kündigung ein und begründeten dies mit ihrem hohen Alter, einem beeinträchtigten Gesundheitszustand, der langjährigen Verwurzelung in der Gegend sowie ihren beschränkten finanziellen Mitteln.

Die Interessen betagter Menschen sind besonders schützenwert

Der Fall durchlief zwei Instanzen: Das Amtsgericht wies die erhobene Räumungsklage ab (Urteil vom 26. Oktober 2018, AZ: 20 C 221/16). Die Vermieterin legte daraufhin Berufung gegen das Urteil ein, hatte jedoch keinen Erfolg: Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin wies die Berufung zurück (Urteil vom 12. März 2019, AZ: 67 S 345/18). Die Richter begründeten dies mit § 574 Absatz 1 Satz 1 BGB, wonach die Mieter Anspruch auf eine zeitlich unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses haben, wenn eine Kündigung „eine Härte bedeuten würde“. Dabei stellte die Kammer fest, dass ein ggf. schlechter Gesundheitszustand der Mieter nachrangig für diese Entscheidung sei, vielmehr liege schon aufgrund ihres hohen Alters eine Härte vor. Der § 574 BGB sei mit Blick auf die durch Artikel 1 Absatz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip verkörperten und garantierten Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen entsprechend auszulegen, heißt es in einer Mitteilung des Landgerichts Berlin. Die Richter ließen jedoch offen, ab welchem Alter Mieter sich auf diesen Härtegrund berufen können. Im vorliegenden Fall waren die Mieter bereits zum Zeitpunkt der Kündigung älter als 80 Jahre alt.

Für die Kündigung betagter Mieter brauchen Vermieter schwerwiegende Gründe

Zudem wies die Kammer darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der Interessen der Vermieterin das hohe Alter der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gebiete. Zugunsten von Vermietern kommen dann Entscheidungen in Betracht, wenn der Vermieter besondere gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile erleide, die mindestens als gleichrangig mit den Interessen betagter Mieter einzustufen seien.

Weil aber die Interessen von betagten Mietern besonders schützenswert seien, müsste eine berechtigte Eigenbedarfskündigung in solchen Fällen über das sonst für Eigenbedarfskündigungen ausreichende „gewöhnliche berechtigtes Interesse“ von Eigentümern hinausgehen. Die Beendigung des Mietverhältnisses müsse für die Vermieter „geradezu notwendig“ erscheinen. Eine solche Notwendigkeit läge bei der Klägerin jedoch nicht vor, meinten die Berliner Richter. Zum einen habe sie die Wohnung nicht ganzjährig selbst nutzen wollen und zum anderen lediglich mehr Wohnkomfort erlangen und unerhebliche wirtschaftliche Nachteile vermeiden wollen. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde von der Kammer nicht zugelassen.

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