Immobilienkauf: Können Fast-Schwiegereltern geschenktes Geld nach Trennung zurückfordern?
Junge Paare werden oftmals von den Eltern unterstützt, wenn sie einen Immobilienkauf anstreben. Doch was passiert mit solchen Zuwendungen, wenn die Beziehung wider Erwarten scheitert? Bei verheirateten Paaren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits ein Grundsatzurteil zugunsten der Schwiegereltern erlassen - sie können ihr Geld anteilig zurückfordern. Nun müssen die Richter entscheiden, ob bei unverheirateten Paaren die gleichen Regeln gelten (AZ: X ZR 107/16).
Immobilienkauf nach langjähriger Beziehung – die dann jedoch scheiterte
Im vorliegenden Fall hatte sich ein junges Paar nach neunjähriger Beziehung 2011 im Berliner Umland ein Haus gekauft hatte und für die Immobilienfinanzierung mehr als 100.000 Euro von den Eltern der Frau erhalten. Die Beziehung scheiterte jedoch rund zwei Jahre später.
Aufgrund der Trennung forderten die Eltern der Frau rund 50.000 Euro zurück – also die Hälfte des Gesamtbetrages und der Anteil, der ihrer Meinung nach auf den Ex-Partner der Tochter entfiel. Ihre Argumentation: Das Geld sei als Darlehen gedacht gewesen, das in kleinen Raten zurückgezahlt werden sollte. Der Ex-Freund ihrer Tochter hingegen behauptete, das Geld sei nicht erforderlich gewesen und ihnen vielmehr von den Eltern aufgedrängt worden.
Bislang unterlag der Mann vor Gericht, zuletzt kam das Oberlandesgericht Brandenburg im Jahr 2016 zu dem Schluss, dass er den Großteil des Betrags an die Eltern seiner früheren Partnerin zurückzuzahlen hätte. Der BGH hatte jedoch die Revision des Mannes zugelassen.
Rückforderung von Schenkungen – bei verheirateten Paaren möglich
Bei verheirateten Paaren hat der BGH bereits 2010 im Rahmen eines Grundsatzurteils entschieden, dass es sich bei solchen Zuwendungen um Schenkungen handelt, die einer Subvention gleichkommen – bei solchen sind Rückforderungen leichter möglich. Vor diesem Grundsatzurteil galten andere Regeln: Eltern konnten derartige Beträge in vielen Fällen nicht zurückfordern, wenn das Kind in einer Ehe mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte – was in der Regel der Fall ist. Nur wenn auf sehr teure Geschenke besonders grobe Verfehlungen des Beschenkten folgten, konnte das in Ausnahmenfällen als "grober Undank" gewertet werden und eine Erstattung rechtfertigen.
Seit 2010 werten die Richter eine Trennung bei verheirateten Paaren jedoch als ein Wegfallen der Grundlage für die Schenkung. Die Geschäftsgrundlage besteht in diesen Fällen in der Annahme der Schwiegereltern, dass das eigene Kind dauerhaft von der Schenkung profitiert und die Beziehung ein Leben lang hält. Seitdem können Schwiegereltern ihre Schenkungen zurückfordern.
Für die Höhe der Rückforderung relevant: Wie lange hat das eigene Kind von der Schenkung profitiert?
Eine Einschränkung gilt es dabei allerdings zu beachten: Die Rückforderung solcher Schenkungen ist nur dann zulässig, wenn es unzumutbar für die Eltern ist, dass die Schenkung fortbesteht. Dies wiederum sorgte in den vergangenen Jahren immer wieder für unterschiedliche Urteile bei Schenkungen: So hatten Gerichte etwa berücksichtigt, wie lange die Ehe gedauert hatte und wie es um die wirtschaftliche Situation der Beteiligten steht. Kommt es zu einer Rückabwicklung, erhielten Eltern keineswegs stets die ursprünglich gezahlte Summe anteilig zurück. Stattdessen wurde berücksichtigt, wie lange das eigene Kind von der Schenkung profitierte. Die Vorinstanz in dem Verfahren, das Oberlandesgericht Brandenburg, hatte als Folge eine interessante Rechnung entwickelt: Vier Jahre lebte die Tochter in der Immobilie, damit war der "Zweck" der Schenkung zu 8,4 Prozent erreicht - weil die beiden laut Sterbestatistik noch fast fünf Jahrzehnte zu leben hatten.
Für das kommende Urteil haben die Berliner Richter schon angemerkt, dass eine andere Behandlung von unverheirateten und verheirateten Paaren wohl nicht mehr zeitgemäß sei.