Urteil: Immobilie zu früh verschenkt? Steuerbefreiung entfällt!
Obwohl das Erben und Vererben in Deutschland klar geregelt ist, landen viele Erbstreitigkeiten vor Gericht. Im konkreten Fall ging es um die Besteuerung eines vererbten Eigenheims: Die Klägerin erbte das Haus ihres Ehemannes im Jahr 2013, und zwar steuerbefreit, gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
An das steuerbefreite Erben von Immobilien sind jedoch einige Bedingungen geknüpft. Eine davon: Die Befreiung für die Hinterbliebenen gilt nur, wenn diese auch für zehn weitere Jahre Eigentümer und Bewohner des geerbten Hauses bleiben.
An das steuerbefreite Erben von Ehe- und Lebenspartnern sind Bedingungen geknüpft
Ein Umstand, der der neuen Alleineigentümerin wohl nicht bewusst war: Eineinhalb Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes schenkte sie das Familienhaus ihrer Tochter, blieb dort aber wohnen und ließ sich ein unbegrenztes Wohnrecht im Grundbuch eintragen. Mit dieser frühzeitigen Schenkung brach sie jedoch die 10-Jahres-Frist: Zwar bewohnte sie die Immobilie weiterhin, jedoch war sie weit weniger als 10 Jahre Eigentümerin nach der Erbschaft gewesen. Das zuständige Finanzamt forderte die Erbschaftsteuer deshalb rückwirkend ein.
Ziel der Steuerbefreiung ist der Schutz des familiären Wohnraums
Daraufhin klagte die Witwe gegen das Finanzamt, verlor allerdings in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht Münster und ging in Revision. In seinem Urteil vom 11.07.2019, (Az. II R 38/16) bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung: Ziel der Steuerbefreiung für Witwen und Witwer sei es, den familiären Lebensraum zu schützen und Immobiliengeschäfte mit steuerfrei geerbten Häusern zu verhindern. Die Befreiung gelte laut BFH aber nur für jene überlebenden Ehe- oder Lebenspartner, die die Immobilie für mindestens 10 Jahre als Wohnraum nutzen und auch eingetragener Eigentümer dieser Immobilie bleiben. Diesen letzten Teil habe die Witwe nicht erfüllt und somit ihr Recht auf Steuerbefreiung verloren.
Diese Freibeträge gelten für Ehepartner und Verwandte
Generell vergibt das Finanzamt folgende Freibeträge für Erben:
- Diese Freibeträge für Ehe- und Lebenspartner belaufen sich auf 500.000 Euro.
- Nichteheliche Lebenspartner sollten bedenken, dass sie nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro in Anspruch nehmen dürfen.
- Für die Kinder des Erblassers ergeben sich Freibeträge in Höhe von 400.000 Euro.
Wer zu Lebzeiten seine Immobilie an das eigene Kind überschreibt und möchte, dass dies später auf den Pflichtteil angerechnet wird, muss dies schon bei der Eigentumsübertragung verbindlich festhalten lassen. Weitere Rahmenbedingungen finden Sie auf unserer Seite Erbrecht.